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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.03.2026 AUS.2026.18 (AG.2026.154)

March 11, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,001 words·~15 min·1

Summary

Verlängerung Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.18

URTEIL

vom 11. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

Asylex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 6. März 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 10. Juli 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 28. November 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Der entsprechenden Ausreisefrist (fünf Tage nach Rechtskraft des Wegweisungsentscheids) kam er nicht nach. Bereits kurz nach seiner Einreise wurde der Beurteilte zudem straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2011 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 650.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2012 wegen geringfügiger Hehlerei zu einer Busse von CHF 1'000.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juli 2012 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 800.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. März 2013 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. September 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Am 5. März 2015 erhielt der Beurteilte aufgrund des gestellten Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom 16. Dezember 2014 eine Anwesenheitsbestätigung zur Eheschliessung. Am 21. April 2015 heiratete der Beurteilte in Basel B____ und erhielt gleichentags die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 5. Juli 2015 kam das gemeinsames Kind, C____, zur Welt.

Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde B____ das Getrenntleben von ihrem Ehemann vorsorglich bewilligt. Gleichzeitig wurde die Obhut über das Kind C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten unter Strafandrohung vorsorglich verboten, sich der Ehefrau und der ehelichen Wohnung auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie seine Ehefrau und das Kind C____ in irgendeiner Form zu kontaktieren. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2016 wurde die Verfügung vom 4. März 2016 jedoch wieder aufgehoben und das Verfahren betreffend Getrenntleben zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Gemäss dem Einwohnerinformationssystem zogen B____ und C____ am 25. April 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wobei sie am 16. September 2016 in einen anderen Kanton wegzogen. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 wurde der Ehefrau das Getrenntleben erneut superprovisorisch bewilligt, die Obhut über das Kind C____ der Mutter zugeteilt und dem Beurteilten verboten, sich der Ehefrau auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie die Ehefrau und das Kind in irgendeiner Form zu kontaktieren, zu bedrohen, zu belästigen oder gar Gewalt gegen sie anzuwenden. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2016 wurde das nach Angaben der Ehegatten seit dem 12. April 2016 bestehende Getrenntleben bewilligt. Dem Beurteilten wurde verboten, sich der Ehefrau auf mehr als 100 Meter anzunähern sowie in irgendeiner Form zu kontaktieren, vorbehalten blieb die Kontaktaufnahme im Rahmen des noch zu regelnden Besuchsrechts des Vaters zur Tochter C____. Die Obhut über das Kind C____ verblieb bei der Mutter. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. November 2016 erhielt der Beurteilte ein Besuchsrecht für die Tochter von einem halben Tag pro Woche jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr, wobei die Übergabe begleitet stattfinden sollte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. November 2016 wurde der Beurteilte wegen Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon 20 Tagessätze bedingt vollziehbar, verurteilt. Aufgrund der Trennung des Beurteilten und seiner Ehefrau sowie der fehlenden wichtigen Gründe für einen nachehelichen Härtefall verfügte der Bereich BdM am 17. Mai 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) vom 29. Oktober 2019 rechtskräftig abgewiesen. Der Beurteilte verliess jedoch trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung und einer Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2020 die Schweiz nicht.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2019 wurde der Beurteilte rechtskräftig von B____ geschieden. Es wurde darin festgehalten, dass das Kontaktrecht des Beurteilten zu seiner Tochter im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von zunächst vierzehntäglich, jeweils samstagnachmittags für die Dauer von zwei Stunden und nach den Weisungen der Beiständin erfolgen solle. Eine schrittweise Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts bis hin zu unbegleiteten Kontakten sei frühestens nach zwölf tatsächlich ausgeübten Besuchsrechtskontakten durch die Beiständin zu prüfen und nur zulässig, soweit es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____ zulasse. Sobald es der Gesundheits- und Entwicklungsstand von C____ zulasse, gelte ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen im Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Basel-Stadt vom 9. April 2021 wurde der Beurteilte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– und mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt. Am 26. Juli 2024 reichte der Beurteilte beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner Tochter ein. Am 30. Juli 2024 verfügte der Bereich BdM die Ablehnung des Gesuchs. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD am 30. September 2024 ab.

Nach Rechtskraft dieses Entscheids und nachdem der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2025 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war, wies das Migrationsamt den Beurteilten mehrfach eindringlich auf seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hin und forderte ihn am 4. Juni 2025 ultimativ auf, bis zum nächsten Vorsprachetermin vom 17. Juni 2025 heimatliche Dokumente vorzulegen oder zumindest diesbezügliche Bemühungen zu dokumentieren, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu rechnen habe. Nachdem der Beurteilte solches auch anlässlich der Vorsprache vom 17. Juni 2025 nicht vorlegen konnte, wurde er vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juni 2025 eine sechsmonatige Ausschaffungshaft verfügte. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.69). Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 stimmte der Haftrichter der Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 16. März 2026, zu (VGE AUS.2025.140).

Mit Verfügung vom 6. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei weitere Monate, bis zum 16. Juni 2026, verlängert. Am 11. März 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Antrag der Vorinstanz auf Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei zudem gemäss Kostennote zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 16. März 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp neun Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 9. März 2026 mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Dem Beurteilten wurden in der Vergangenheit bereits zwei Ausreisefristen gesetzt (fünf Tage nach Rechtskraft des Asylentscheids; 29. Februar 2020), die er jedoch unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist er nach Rechtskraft des Entscheids des JSD vom 29. Oktober 2019 untergetaucht, hat er sich doch wochenlang nicht mehr bei der Sozialhilfe gemeldet, sodass der Dauerauftrag für die Miete eingestellt worden ist. Darüber hinaus hat er sich bis anhin beharrlich geweigert, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Er wurde bereits im Asylverfahren und dann auch nach dem diesbezüglichen Entscheid im Jahr 2013 das erste Mal aufgefordert, seine ID-Karte beizubringen. Fakt ist jedoch, dass der Beurteilte bis heute keinerlei Papiere beigebracht hat. Erstaunlicherweise war es ihm – als es ihm im Rahmen der Heirat im Jahr 2015 einen Nutzen einbrachte – möglich, einen (abgelaufenen) Reisepass beizubringen bzw. bei den algerischen Behörden vorzusprechen und die Verlängerung seines Reisepasses zu erwirken. Dazumals war er auch in der Lage, den Behörden eine schriftliche Bestätigung der algerischen Behörden betreffend den Verlängerungsvorgang einzureichen. Eine solche Bestätigung hat der Beurteilte in der jüngeren Vergangenheit – trotz mehrfacher und unzweideutiger Aufforderungen des Migrationsamts – jedoch nicht beigebracht. Wenn der Beurteilte vorbringt (auch heute), er sei nur bereit, zusammen mit seiner Tochter nach Algerien auszureisen, ist darauf hinzuweisen, dass er weder das Sorge- noch das Obhutsrecht betreffend seine Tochter inne hat und er sie abgesehen von zwei Besuchen im Jahre 2023 und einem kürzlichen Besuch von ihr im Gefängnis seit Jahren nicht mehr gesehen hat bzw. sich das JSD in seinen beiden Entscheiden im Detail mit dem Anspruch auf Familienleben auseinandergesetzt und eine Verletzung von Art. 8 EMRK mit überzeugenden Argumenten verneint hat. Darauf ist im vorliegenden Verfahren mangels Kognition des Haftrichters nicht zurückzukommen (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine Umsiedlung nach Algerien dem Wohl des Kindes entsprechen könnte, umso mehr als die Kindsmutter hier in der Schweiz lebt. Das Beharren auf einer Rückkehr mit der Tochter illustriert eindrücklich, dass der Beurteilte unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beurteilte untertauchen könnte und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit erfüllt.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025, Art. 75 AIG N 15).

2.2.2   Der durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) stellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist. Dass die Schuldsprüche wegen Diebstahls mittlerweile nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind, schadet nicht (vgl. dazu BGer 2C.477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2, 2C.148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.3; Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 369 StGB N 11).

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).

3.2      Der Beurteilte ist bereits im Juli 2014 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Am 20. November 2025 hat er am für nicht freiwillig Zurückkehrende obligatorischen Counselling-Gespräch mit den algerischen Behörden teilgenommen. Diese haben Mitte Dezember 2025 über das SEM mitgeteilt, dass zurzeit aus «familiären Gründen» kein Laissez-passer ausgestellt werde. Am 8. Januar 2026 hat das SEM den algerischen Behörden mitgeteilt, dass der Beurteilte weder über ein Sorge- noch ein Besuchsrecht betreffend seine Tochter verfüge. Da auf diesen individuellen Hinweis bis anfangs März 2026 keine Rückmeldung einging, sicherte das SEM am 5. März 2026 auf entsprechende Nachfrage zu, dass in der kommenden Woche ein gruppiertes Erinnerungsschreiben an die algerischen Behörden gerichtet werde. Eine erneute Monierung des Einzelfalls sei nicht angezeigt, da der Sachverhalt bereits dargelegt worden sei und sich nicht verändert habe.

3.3      Das algerische Konsulat weiss spätestens seit anfangs Januar 2026, also seit mehr als zwei Monaten, Bescheid, dass der Beurteilte weder ein Sorge- noch ein Besuchsrecht betreffend seine Tochter hat. Auch wenn der Beurteilte längst ausreispflichtig ist und mehrfach rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass er aus der Vaterschaft zu C____ kein Bleiberecht in der Schweiz ableiten kann, haben sich die algerischen Behörden davon unbeeindruckt gezeigt und trotz individueller Mahnung des Falls ist bis anhin keine Rückmeldung erfolgt. Gemäss Auskunft des SEM vom 21. Januar 2026 kann es dieses «nicht absehen», ob überhaupt eine Rückmeldung eintrifft und wenn ja, ob die Ausstellung des Ersatzreisepapiers deblockiert werden kann. Im vorliegenden Fall – und darin unterscheidet sich dieser von vielen anderen, in denen eine angebliche Vaterschaft bloss vorgeschoben wird – ist zudem dokumentiert und belegt, dass der Beurteilte tatsächlich der leibliche Vater von C____ ist, diese zusammen mit ihrer Mutter in der Schweiz wohnt und die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn kein Sorge-, Obhuts- oder Besuchsrecht besteht, sind die familiären Bindungen in der Schweiz damit Realität. Diese Tatsache ist genauso wie die Rechtskraft der Wegweisungsentscheide unabänderlich und kann beim algerischen Konsulat auch nicht widerlegt werden, sodass das in Aussicht gestellte, gruppierte Erinnerungsschreiben wenig erfolgsversprechend sein dürfte (dasselbe gilt, wenn der Fall priorisiert oder mündlich anlässlich eines Treffens besprochen würde). Es gibt – wie der Beurteilte zu Recht vorbringen lässt – keine aktenbasierten Hinweise darauf, dass die algerischen Behörden von ihrer Meinung abweichen könnten. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Beurteilte während seine Aufenthalts in der Schweiz zwar straffällig wurde, seine Delinquenz – ohne diese verharmlosen zu wollen – aber nicht ein die öffentliche Sicherheit massiv beeinträchtigendes Ausmass angenommen hat, wobei viele Delikte bereits vor mehr als zehn Jahren begangen wurden. Insofern ist die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung nicht an der maximal möglichen Haftdauer von 18 Monaten zu messen. Der Beurteilte befindet sich seit dem 17. Juni 2025, mithin seit knapp neun Monaten, in Administrativhaft bzw. würde sich nach dem Willen des Migrationsamts für insgesamt ein Jahr in Administrativhaft befunden haben, was angesichts der Tatsache, dass nach dem vorstehend Erwogenen aus heutiger Sicht im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht mehr verhältnismässig erscheint.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als zufolge fehlender Absehbarkeit nicht rechtmässig, weshalb der Beurteilte nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 9. März 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf ihre Honorarnote vom 11. März 2026 abgestellt werden kann. Für die Haftverhandlung werden zusätzlich ¾ Stunden entschädigt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        In Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2026 ist A____ nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’230.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘240.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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