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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.03.2026 AUS.2026.16 (AG.2026.147)

March 9, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,275 words·~16 min·1

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.16

URTEIL

vom 9. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz, Advokat,

Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 3. März 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember 2023 verfügte das SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 29. Februar 2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflug möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien, während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen, vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024 aus der Dublin-Haft entlassen.

Am 11. März 2024 hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen, was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 29. September 2025 für 2 ½ Monate, bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt (VGE AUS.2025.113). Am 6. November 2025 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Beurteilten ab (VGE AUS.2025.123). Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 stimmte der Haftrichter der Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bis zum 11. März 2026, zu (VGE AUS.2025.137).

Mit Verfügung vom 3. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere Monate, bis zum 11. Juli 2026, verlängert. Am 9. März 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Stefan Kunz, Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte unter Auferlegung einer Meldepflicht aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 11. März 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 4. März 2026 mit lic. iur. Stefan Kunz, Advokat, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei, kann nur schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss und vorderhand eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm ein Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt (gegen Unterschrift). Dieses hätte er offensichtlich nicht erhalten, wenn von ihm verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte die zur Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht vorgebracht hat, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. In der Folge hat sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere und der schengenweit wirkenden Landesverweisung in mehreren Staaten des Schengen-Raums (Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er von der Tessiner Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der Schweiz betroffen wurde, was ebenfalls dagegen spricht, dass sich der Beurteilte an das mit der Landesverweisung einhergehende Einreiseverbot halten wollte. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025 auf entsprechende Frage gleich zwei Mal und auch in der Haftrichterverhandlung vom 26. September 2025 vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und trotz schengenweit wirkender Landesverweisung, mithin illegal – wieder nach Italien gehen. In den Haftrichterverhandlungen vom 29. September 2025 und 6. November 2025 hat er sogar ausgeführt, er werde die Schweiz bei einer Haftentlassung innert 24 Stunden verlassen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.1.3   Anlässlich der heutigen Verhandlung beteuerte der Beurteilte erneut, dass er nach Algerien zurückkehren wolle. Aufgrund seiner mittlerweile erkennbaren Kooperationsbereitschaft (vgl. dazu E. 3.4) erscheint es zwar tatsächlich nicht abwegig, dass der Beurteilte sich der Rückführung nach Algerien (aus der Haft heraus) nicht komplett widersetzt. Angesichts seines bisherigen, zuvor erörterten Verhaltens ist aber dennoch davon auszugehen, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, versuchen würde, in Europa zu verbleiben und sich der Rückführung durch Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem Untertauchen im März 2024 bereits einmal unter Beweis gestellt. Der Einwand des Rechtsvertreters in der Verhandlung vom 10. Dezember 2025, dass die Ausgangslage aufgrund des Zeitablaufs nicht vergleichbar sei, ist unbegründet. Zum einen sind seit seinem letzten Untertauchen nicht einmal zwei Jahre verstrichen, wobei der Beurteilte sich in dieser Zeit ohne gültige Reisepapiere und trotz schengenweit wirkender Landesverweisung in verschiedenen Ländern munter (illegal) fortbewegte und nur durch Zufall wieder von der Tessiner Polizei gefasst wurde. Zum anderen präsentiert sich die heutige Ausgangslage entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters sehr ähnlich, wie jene im März 2024. Auch im Hinblick auf seine Dublin-Überstellung nach Kroatien erklärte er sich damals gegenüber dem Migrationsamt damit einverstanden (vgl. rechtliches Gehör vom 8. Dezember 2023), nur um sich nach seiner Haftentlassung am 1. März 2024 umgehend unkontrolliert ins Ausland abzusetzen. Es besteht damit die begründete Sorge, dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut tun würde.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025, Art. 75 AIG N 15).

2.2.2   Der durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und auch der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

3.2      Das Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilten aufgrund seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt hat, er erhalte keinen Arzttermin aufgrund mutmasslicher Entzündungen am Kopf, zumal er auf Nachfrage ausgeführt hat, er sei von einer Pflegekraft begutachtet worden und habe ein Shampoo erhalten. Auch ist nicht davon auszugehen, dass ihm ärztliche Behandlung bei entsprechender Indikation vorenthalten würde, hat er doch auch geltend gemacht, er habe aufgrund der früher geltend gemachten Beschwerden an den Fingern ärztliche Hilfe erhalten. Verletzungen des Beschleunigungsgebots (durch die Schweizer Behörden) sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren beim SEM eingeleitet und auch eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug ohne Zutun der Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung eines Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden musste. Die Mitteilung der algerischen Behörden, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente (schwer leserlicher Screenshot des Reisepasses; Geburtsurkunde; vgl. dazu im Detail E. 3.4.1, 3.4.3) kein Laissez-passer ausgestellt werde, erhielt das Migrationsamt am 29. Oktober 2025, woraufhin über das SEM am 6. November 2025 ein Identifikationsantrag an die algerischen Behörden gestellt wurde. Gemäss Auskunft des SEM wurde die bislang ausgebliebene Identifikation am 15. Januar 2026 letztmals gemahnt. Auch sonst ist das Basler Migrationsamt auf die Person des Beurteilten eingegangen und ist über das SEM mit dessen Heimatbehörden proaktiv in Kontakt getreten.

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache, dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste, widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.4     

3.4.1   Der Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025 nach Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für nicht freiwillig Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht gestellt, heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu beschaffen. Dies ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____ dem Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original habe er zerrissen bzw. verloren) und eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde eingereicht (überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung verfasst). Die algerischen Behörden haben jedoch mitgeteilt, dass der Screenshot qualitativ zu wenig gut und eine Identifikation mit der Geburtsurkunde praxisgemäss nicht möglich sei. Es hat weiter ausgeführt, dass hierfür eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ gute Kopie der Identitätskarte oder des Militärausweises notwendig sei. Anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 3. März 2026 hat der Beurteilte beim algerischen Konsulat angerufen und bekräftigt, so bald als möglich ausreisen zu wollen. Die zuständige Konsulatsmitarbeiterin habe zugesichert, den Fall mit ihrem Vorgesetzten anzuschauen und prioritär zu behandeln.

3.4.2   Auch wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn verständlicherweise belastenden Haftsituation nunmehr zu kooperieren bereit scheint, über seine Familie Heimatdokumente beschafft und beim Konsulat interveniert hat, muss auch festgehalten werden, dass er dies in der Vergangenheit über Monate bzw. Jahre hinweg nicht getan und die Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten bzw. Untertauchen massiv erschwert hat. Auch steht es nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass «verloren» oder allenfalls auch absichtlich vernichtet bzw. zerrissen hat (dass er keine Zeit gehabt hätte, sich um einen neuen Reisepass zu kümmern, muss nur schon aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner Einreise in die Schweiz als absurd bezeichnet werden, wobei er den Verlust seines Reisepasses ohnehin in einer längeren Zeit davor verortet). Kommt dazu, dass er – anstatt ein neues Reisedokument zu besorgen – während Jahren ohne ein gültiges Reisepapier im Schengen-Raum umhergereist (er war eigenen Angaben zufolge in Spanien, Italien, Frankreich, Kroatien und Slowenien) und nunmehr (wiederum) in die Schweiz eingereist ist. Ohnehin erscheinen die Aussagen des Beurteilten bezüglich des Verschwindens seines Reisepasses nicht überzeugend, gab er doch beim Migrationsamt am 26. September 2025 und auch in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025 zu Protokoll, er habe seinen Reisepasses zerrissen, in der Folge sagte er diesbezüglich dann aus, den Reisepass wegen Trunkenheit verloren zu haben. Auch deutete er in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025 an, eine ID-Karte zu besitzen. Insofern ist auch vorstellbar, dass der Beurteilte durchaus über heimatliche Originaldokumente verfügt, diese – aus welchen Gründen auch immer – den Schweizer Behörden aber nicht aushändigen möchte.

3.4.3   Nach dem Gesagten ist das derzeit einigermassen kooperative und sich vom Durchschnittsverhalten vieler Landsmänner positiv abhebende Verhalten des Beurteilten zwar grundsätzlich positiv zu würdigen, führt aber heute – nur knapp sechs Monate nach der Haftanordnung – nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs bzw. Unverhältnismässigkeit, die zu einer Haftentlassung führen könnte, zumal die Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch heute keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Damit hat der Beurteilte den erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess, der auf die Vorgaben seiner Heimatbehörden und nicht auf den Willen der Schweizer Behörden zurückzuführen ist (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG), bis auf weiteres im Gefängnis abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden intervenieren und auf einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Mit der Zusicherung der prioritären Behandlung des Identifikationsgesuchs und der beim Konsulat eingereichten Geburtsurkunde bestehen jedenfalls gute Aussichten, dass seine Identifikation vergleichsweise bald erfolgen kann. Sollte seine Kooperationsbereitschaft bis dahin anhalten, braucht er als freiwillig Zurückkehrender nicht an einem Counselling-Gespräch teilzunehmen und kann zügig ein Flug gebucht werden. Wie erwähnt, scheiterte die Rückführung Ende Oktober daran, dass die algerischen Behörden das Bild des Passes als zu unleserlich einstuften. Sie haben aber nicht die Identifikation als solches abgelehnt, oder sich dahingehend geäussert, dass der Beurteilte kein Staatsangehöriger von Algerien sei. Der Beurteilte hat damit den erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess zu beschreiten, den eine Vielzahl von Personen, die nicht im Besitz ihrer Ausweispapiere sind, ebenfalls zu durchlaufen hat. Der Vollzug der Landesverweisung ist im heutigen Zeitpunkt damit – auch wenn die Konsulatsmitarbeiterin nicht mitgeteilt hat, wann genau der Entscheid betreffend Identifikation beim SEM eingehen wird – nach wie vor absehbar. Da aufgrund nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten auch eine zeitliche Reserve einberechnet werden muss, ist die für die Dauer von vier Monate verlängerte Ausschaffungshaft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines (erneuten) Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für vier Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Advokat Stefan Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wurden vorsorglich 3 ½ Sunden veranschlagt, was aufgrund der effektiven Dauer, inklusive Wegzeit sowie Vor- und Nachbesprechung, auf 2 ¾ Stunden reduziert wird). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 11. Juli 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Stefan Kunz, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’090.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 2.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 88.45, insgesamt also CHF 1‘180.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2026.16 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.03.2026 AUS.2026.16 (AG.2026.147) — Swissrulings