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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2025 AUS.2025.96 (AG.2025.492)

August 22, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,160 words·~6 min·1

Summary

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublinverfahrens)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.96

URTEIL

vom 22. August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 2006, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. August 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des Dublinverfahrens)

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 2006, wurde am 15. März 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt am Bahnhof SBB wegen Raubs festgenommen und in Haft gesetzt. Mit Urteil vom 20. August 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten des versuchten Raubs, des Diebstahls, der Hinderung einer Amtshandlung, der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu sieben Monaten Freiheitsstrafe. Des Weiteren verwies das Strafgericht den Beurteilten für fünf Jahres des Landes und ordnete seine umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt an. Dieses verfügte nach Befragung des Beurteilten und Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. August 2025 eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen über ihn. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Das vorliegende Urteil ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat den Beurteilten mit Verfügung vom 2. April 2025 nach Dänemark weggewiesen. Der Beurteilte hatte in seiner Befragung vom 25. März 2025 zwar angegeben, in Dänemark keinen Asylantrag gestellt zu haben (Befragungsprotokoll vom 25. März 2025, S. 3 f.). Er hat indessen, wie ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergeben hat, am 10. August 2022 sowie am 17. Februar 2025 nachgewiesenermassen in Dänemark um Asyl ersucht. Ausserdem haben die zuständigen dänischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beurteilten vom 27. März 2025 bereits tags darauf gutgeheissen. Der Beurteilte bestreitet inzwischen auch nicht mehr, in Dänemark ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die angeordnete Haft dient insofern der Sicherstellung der – notabene rechtskräftigen – Wegweisung des Beurteilten in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat Dänemark (Art. 76a Abs. 1 AIG).

2.3

Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Der Beurteilte hat in seiner ersten Befragung vom 25. März 2025 gegenüber dem Migrationsamt angegeben, sich seit etwa vier Jahren in Europa aufzuhalten. Bevor er in die Schweiz eingereist sei, sei er in Frankreich, Spanien, Belgien, Italien und Dänemark gewesen. In all diese Länder sei er ohne Pass eingereist (Befragungsprotokoll vom 25. März 2025, S. 2 f.). Diese rege Reisetätigkeit – der Beurteilte gibt jüngst auch an, er sei bereits fünfmal von Dänemark in die Schweiz und zurück gereist (Befragungsprotokoll vom 21. August 2025, S. 3) – zeigt unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Anstatt sich den dänischen Behörden vor Ort für eine geordnete Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung zu halten, nutzt er seine Freiheit, nach Belieben kreuz und quer durch Europa zu reisen, dies notabene ohne im Besitz gültiger Reisepapiere zu sein. Der Beurteilte bekundet darüber hinaus – ungeachtet der wiederholten Hinweise seitens des Migrationsamts, dass seine zahlreichen Grenzübertritte mangels gültiger Reisepapiere illegal seien – die Absicht, die Schweiz bei einer Haftentlassung auch ohne Pass sofort verlassen zu wollen (Befragungsprotokoll vom 21. August 2025, S. 2 f.). Sein Verhalten bzw. seine unverhüllten Bekundungen zeigen nachdrücklich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Kommt hinzu, dass der Beurteilte ausserdem den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG erfüllt. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist als Indiz, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, zu werten, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde unter anderem verneint, in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom 25. März 2025 wie ausgeführt ausgesagt, in keinem anderen europäischen Land, namentlich nicht in Dänemark, ein Asylgesuch gestellt zu haben, obschon er nachgewiesenermassen in Dänemark um Asyl nachgesucht hat.

2.4      Angesichts der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht an behördliche Anordnungen zu halten, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Dies umso mehr, als er wie ausgeführt in seiner jüngsten Befragung ausgesagt hat, im Falle einer Haftentlassung die Schweiz sofort verlassen zu wollen. Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).

2.5      Die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 1. Oktober 2025 und damit für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) ist nicht zu beanstanden. Auf dem bei den Akten befindlichen Dokument «Überstellungsmodalitäten» ist vermerkt, dass die Flugbuchung spätestens 10 Kalendertage vor dem gewünschten Flugdatum zu erfolgen hat. Das Migrationsamt hat den Beurteilten beim SEM bereits für einen Linienflug ab dem 1. September 2025 angemeldet (Fluganmeldung vom 21. August 2025). Allerdings hat das SEM gleichentags aktuelle medizinische Abklärungen verlangt, da es Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden gebe (E-Mail SEM vom 21. August 2025). Es ist daher mit Verzögerungen in der Ausschaffung des Beurteilten in den zuständigen Dublin-Staat Dänemark zu rechnen. Unter Berücksichtigung einer entsprechenden Reservefrist für weitere unvorhersehbare Umstände ist die Anordnung der Haft für sechs Wochen rechtmässig. Das Migrationsamt wird dessen ungeachtet die Ausschaffung des Beurteilten schnellstmöglich vorantreiben müssen.

3.

Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 20. August 2025, 09:00 Uhr bis zum 1. Oktober 2025, 09:00 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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