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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2025 AUS.2025.79 (AG.2025.424)

July 21, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,128 words·~6 min·4

Summary

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.79

URTEIL

vom 21. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 2005, von Marokko,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Juli 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der (nach seinen Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2005, wurde am 17. Juli 2025 wegen Verdachts auf Ladendiebstahl am Marktplatz von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Nachdem die Kontrolle ergeben hatte, dass er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist war, verfügte der kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt die Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Nachdem sich im Rahmen weiterer Abklärungen ergeben hatte, dass der Beurteilte am 7. November 2022 in Düsseldorf (D) ein Asylgesuch gestellt hat, ordnete das Migrationsamt am 18. Juli 2025 eine Dublin-Vorbereitungshaft von sieben Wochen bis zum 4. September 2025 über ihn an. Der Beurteilte hat um gerichtliche Haftüberprüfung ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

2.

In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Deutschland noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.

3.

3.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 81). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3; Bau-mann/Göksu, a.a.O., Rz 80; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.151). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 76; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2      Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Der Beurteilte ist nach eigenen Angaben der Befragung vom 18. Juli 2024 im Jahre 2019 über Spanien in den Schengenraum eingereist. Gemäss den Akten hat er am 7. November 2022 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Dort will er aber nur zwei Monate geblieben sein, bevor er nach Luxemburg gegangen sei. Dort sei es zu einem «Vorfall» gekommen, in dessen Gefolge er auch im Gefängnis gewesen sei. Anschliessend sei er nach Belgien gereist, von wo er immer wieder nach Luxemburg, aber auch nach Frankreich gereist sei. Nach Deutschland sei er nie wieder zurück. In Belgien sei er bis vor zwei Tagen gewesen, als er sich über Frankreich auf den Weg in die Schweiz gemacht habe. Über gültige Reisepapiere verfüge er nicht. In Luxemburg, Frankreich und Belgien könne man aber auch ohne Dokumente reisen. Es sei dort nicht so streng wie hier in der Schweiz oder Deutschland. Die rege Reisetätigkeit des Beurteilten zeigt, dass er äusserst mobil ist. An behördliche Anordnungen hält er sich offensichtlich nicht. Insbesondere hat er es nicht für nötig befunden, nach Stellung eines Asylgesuchs in Deutschland zu bleiben und sich damit den dortigen Behörden für einen geordneten Gang seines Asylverfahrens zur Verfügung zu halten. Er reist nach Belieben ohne gültige Reisepapiere zwischen verschiedenen Ländern im Schengenraum hin und her. Es besteht somit eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte im Falle seiner Freilassung untertauchen und sich damit der Überstellung an Deutschland bzw. dem Vollzug der anstehenden Wegweisung durch die hiesigen Behörden entziehen würde (Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG). Unter diesen Umständen erübrigt sich zu prüfen, ob die Untertauchensgefahr auch nach Art. 76a Abs. 2 lit. c und f AIG zu bejahen ist, auf welche Bestimmungen sich das Migrationsamt ebenfalls stützt. Der Beurteilte hat anfänglich bekundet, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, diese Absicht indessen am 18. Juli 2025 jedoch unterschriftlich widerrufen.

3.3      Aufgrund seines über Jahre demonstrierten Verhaltens, sich nicht um behördliche Anordnungen und Vorschriften zu scheren, ist nicht ersichtlich, wie eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und/oder eine engmaschige Meldepflicht den Beurteilten dazu bringen könnte, sich zwecks Rückführung nach dem (mutmasslich) zuständigen Dublin-Staat Deutschland in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz. Es steht deshalb ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte bei einer Freilassung ohne Weiteres die Schweiz wieder verlassen würde, was er mangels gültiger Reisepapiere jedoch nicht auf legalem Weg machen könnte.

3.4      Die Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur Abklärung der Überstellung des Beurteilten nach Deutschland und zur Sicherung der späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Das Migrationsamt hat in der Haftanordnungsverfügung erklärt, die zuständige Bundesbehörde (Dublin-Office) umgehend zu informieren, damit die notwendigen Abklärungen für die Überstellung in den (mutmasslich) zuständigen Dublin-Staat Deutschland und die entsprechende Wegweisung aus der Schweiz in die Wege geleitetet werden könnten. Das Migrationsamt wird in Befolgung des Beschleunigungsgebots in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden für eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit zu sorgen haben, damit das Übernahmeverfahren sobald wie möglich abgeschlossen werden kann.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordente Dublin-Vorbereitungshaft vom 17. Juli 2025, 16:34 Uhr, bis 4. September 2025 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:                                                          Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

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