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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.07.2025 AUS.2025.73 (AG.2025.398)

July 3, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,881 words·~29 min·3

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.73

URTEIL

vom 3. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

substituiert durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Juni 2025

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit mehreren Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn daraufhin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024 wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen wurde. Mit gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.

Seit seiner Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er wegen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 500.–. Dazu kommen laufende Strafverfahren im Kanton Aargau wegen Diebstahls sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts.

Der Beurteilte wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befand sich bis am 6. April 2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Am 5. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 6. April 2025 bis zum 5. Juli 2025 an, welche mit Urteil vom 9. April 2025 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verlängert das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 5. Oktober 2025. Der Haftrichter zog die vom Migrationsamt übermittelten Akten des ersten Haftprüfungsverfahrens (VGE AUS.2025.35 vom 9. April 2025) bei. Am 3. Juli 2025 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten, Advokat Daniel Gmür, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 5. Juli 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Diese erteilte Advokat Daniel Gmür am 1. Juli 2025 für das vorliegende Verfahren eine Substitutionsvollmacht. Die unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2025 bewilligt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.). Ausserdem wurde er mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Nachdem die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 45 ff.), ist auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.

3.

3.1

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Das Vorliegen der vom Migrationsamt angenommenen Haftgründe bestritt der Beurteilte im Grundsatz nicht. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit wendet er sich mit seinen Ausführungen dennoch gegen die Annahme von Untertauchensgefahr. Auf diese Einwände ist daher bereits bei der Prüfung der Untertauchensgefahr einzugehen. 

3.1.3  

3.1.3.1 Der Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei Mal den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich am 16. Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein Asylgesuch stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen wurde. Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein Zugticket ausgehändigt (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12). Gemäss Auskunft des SEM ist er in der Folge indes nie beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 25). Am 22. Dezember 2023 wurde der Beurteilte im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 2 ff.), woraufhin er dem Migrationsamt mitteilte, dass er ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 22). Daraufhin wurde er am 23. Dezember 2023 aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei der SEM-Empfangsstelle beim Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 21). Ein Asylgesuch stellte er in der Folge nicht. Mit dem Einwand, er habe das Aslyverfahren nicht verstanden und habe nicht gewusst, wohin er gehen müsse, ist er nicht zu hören. Im Laissez-passer des SEM, welches dem Beurteilten in Boudry ausgestellt wurde, wurde die Adresse des Bundesasylzentrums Basel-Stadt vermerkt und es ist (auf Deutsch, Französisch und Italienisch) festgehalten, dass er sich innert 24 Stunden dort zu melden habe (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12). Auch anlässlich der Haftentlassung vom 23. Dezember 2023 wurde ihm gemäss Aktennotiz des Migrationsamts zusätzlich ein Laissez-passer ausgestellt (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 22). Es mag sein, dass der Beurteilte womöglich nicht wusste, weshalb er sich für das Stellen des Asylgesuchs ans Bundesasylzentrum in Basel-Stadt wenden musste, aufgrund des Gesagten war ihm aber bestens bekannt, dass ihm dies angeordnet wurde und wohin er zu gehen hatte. Dass er trotz dieser Anweisungen nicht beim Bundesasylzentrum Basel-Stadt erschien, spricht dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten.

Am 8. Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 2 ff.), woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.). Gleichentags verfügte das SEM ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar 2027 (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 76 ff.). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm unterschriftlich quittiert (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 64 und S. 75). Trotz dieser ihm bekannten Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 3 ff.), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 61). Dies zeugt von grosser Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, zumal der Beurteilte ausserdem von Frankreich seit August 2023 mit einer «obligation à quitter le territoire» belegt ist, es ihm also bereits lange vor der Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht erlaubt war, sich nach Frankreich zu begeben (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 61). Der Beurteilte behauptete anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht bewusst gewesen sei, dass er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint diese Behauptung eher unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung selbst die Wegweisung mit einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Anlässlich der heutigen Verhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen, fielen seine Antworten ausweichend aus. Letztlich wollte oder konnte er die Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar erklären (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aber unabhängig davon, ob er um die französische Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen, dass ihn zumindest das schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht nicht kümmerte.

Am 14. Februar 2024 stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 71), als er nach seiner Festnahme am 24. Januar 2024 eine über ihn mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2023 verhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 68). Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen worden war (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.) und er dagegen am 25. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 22 f.). Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der Beurteilte indes untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Beurteilten doch am 6. Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024 (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 41 ff.). Der Rechtsvertreter weist darauf hin, dass es ausländischen Personen, denen während dem Asylverfahren der Aufenthalt in der Schweiz gewährt wird, oftmals nicht bewusst sei, dass sie an einem Ort bleiben und der Behörde zur Verfügung stehen müssten, weshalb daraus keine Untertauchensgefahr abgleitet werden könne (vgl. Plädoyer S. 1). Dies erscheint grundsätzlich nicht völlig abwegig, zumal aus den Akten keine entsprechende explizite Weisung der Behörden zu entnehmen ist. Dennoch fällt ins Auge, dass selbst der Beurteilte davon spricht, dass er während dieser Zeit «schwarz» bei einem Kollegen gewohnt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Ausserdem kann aus seinen heutigen Aussagen, wonach er damals illegal in Basel gelebt habe, weil sein Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), zwar geschlossen werden, dass er die Erlaubnis des Bundesverwaltungsgerichts, das Asylverfahren in der Schweiz abzuwarten, falsch oder nicht verstanden hatte, allerdings zeigen sie auch, dass ihm ein Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, offenbar gleichgültig gewesen wäre. Aber selbst wenn diese Umstände unberücksichtigt blieben, ändert dies mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen nichts daran, dass der Beurteilte bereits mehrfach behördliche Anordnungen missachtete. Seine Ignoranz gegenüber Vorschriften zeigt sich jüngst auch darin, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2025 freimütig einräumte, dass er in der Vergangenheit ohne gültige Papiere in Spanien gelebt und gearbeitet habe (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 36). All diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

3.1.3.2 Der Beurteilte wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau unter anderem im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem Polizeirapport vom 14. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem Mobiltelefon auswies (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Das Migrationsamt machte in der Folge beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Fotografie des Passes erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem Namen [...], geboren am [...] ersichtlich ist (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.). Die Prüfung des maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt liess vermuten, dass es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 17). Ausserdem ist aus dem E-Mail des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der Beurteilte auf die Ansprache mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 22). Der Beurteilte stritt sowohl im selbstverfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 als auch anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 ab, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, und machte geltend, dass es sich um ein Bild eines gefälschten Passes handle (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Mittlerweile wurde der Beurteilte unter den Personalien A____, geboren am [...], von den algerischen Behörden als algerischer Staatsbürger identifiziert (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 32), womit seine Abstreitungen als wahr erachtet werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund der Anhaltesituation mit der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar 2025 erstellt ist, dass der Beurteilte in der Schweiz unter Angabe verschiedener Identitäten aufgetreten ist, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 15. Mai 2025 einerseits bestätigte, dass er A____ aus Algerien sei, gleichzeitig aber plötzlich ebenso behauptete, es handle sich um ein Bild eines von den tunesischen Behörden ausgestellten Passes und die darin ausgewiesene Identität sei seine richtige (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 27 ff.). Es erscheint evident, dass der Beurteilte durch dieses widersprüchliche Verhalten den Vollzug der Wegweisung zu erschweren versucht. Entsprechendes gab er anlässlich der heutigen Verhandlung denn auch unumwunden zu, führte er doch aus, er habe gelogen, weil er seine richtige Identität nicht offenlegen wolle (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Kommt hinzu, dass er bisher unmissverständlich klarstellte, dass er bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotoll vom 2. April 2025; Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025; Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 33 ff.), zuletzt erneut anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 25. Juni 2025 (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 4 f.), er sich folglich um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG regelrecht foutiert. Der Einwand des Vertreters des Beurteilten, wonach unterschieden werden müsse zwischen dem anhaltenden Widerstand, in sein Heimatland zurückgeführt zu werden, und der Bereitschaft, sich der Behörde zur Verfügung zu halten, ist unbehelflich, sind die Verweigerung der Mitwirkungspflicht sowie erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zur Erschwerung der Vollzugsbemühungen doch gemäss Lehre und Rechtsprechung klare Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person versuchen könnte, sich dem Vollzug der Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen (vgl. E. 3.1.1 oben).

3.1.3.3 Der Beurteilte verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte zudem mehrfach dezidiert zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte, so anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf durchgeführten Befragungen vom 20. Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April 2025 (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 70; Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotokoll vom 2. April 2025), im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft am 5. April 2025, anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025, der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 34 f.), der Befragung durch das Migrationsamt vom 15. Mai 2025 (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 29), der Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Juni 2025 (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 4) sowie anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Es mag zwar, wie vom Rechtsvertreter des Beurteilten eingewendet, sein, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechende Äusserungen für sich alleine keine Untertauchensgefahr zu begründen vermögen (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.1). Er verkennt indes, dass seine beharrliche Verweigerung in sein Heimatland zurückzukehren nur einer von zahlreichen Anhaltspunkten ist, der für bestehende Untertauchensgefahr spricht.

Hinzu kommt, dass der Beurteilte mehrfach angab, dass er sich im Fall einer Freilassung ins Ausland absetzen würde. Während er zunächst noch angegeben hatte, dass er nach seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie bzw. zu seiner Freundin wolle (Aktenauszug 6, PDF S. 36; vgl. ferner das handschriftlich verfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 sowie das Protokoll betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft vom 5. April 2025), gab er anlässlich der letzten Haftprüfungsverhandlung zu Protokoll, dass er seine Zukunft in Spanien sehe; er wolle nach der Haftentlassung nach Spanien wegziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). An seinem Wunsch, sich nach seiner Haftentlassung nach Spanien abzusetzen, hielt er auch an den beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 und 15. Mai 2025 fest (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 35 f. und 30). Jüngst gab er anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Juni 2025 plötzlich an, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz bleiben werde (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 5). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung führte er aus, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz bleiben und sich den Behörden zur Verfügung halten werde (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

Der Beurteilten macht geltend, dass es ihm erst seit kurzem bekannt sei, dass er nicht in einen anderen Schengen-Staat dürfe. Mittlerweile habe er dies aber eingesehen und werde daher in der Schweiz bleiben und dem Migrationsamt zur Verfügung stehen. Komme hinzu, dass der Beurteilte über keine gültigen Reisepapiere verfüge, was die Untertauchensgefahr «massiv einschränkt» (vgl. Plädoyer; heutiges Verhandlungsprotokoll). Und selbst wenn der Beurteilte sich nach Spanien absetzen würde, wäre aufgrund des Dublin-Systems gewährleistet, dass der Beurteilte im Fall einer Kontrolle wieder direkt zurück in die Schweiz gebracht würde (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

Der Beurteilte ist nicht nur ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist, sondern hielt sich in der Vergangenheit, wie er selbst einräumt, zudem in Spanien und Frankreich auf. In Spanien sei er gar, ohne über entsprechende Papiere zu verfügen, einer Arbeit nachgegangen. Fehlende Reisepapiere haben den Beurteilten daher noch nie von Grenzübertritten abgehalten, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 wurde der Beurteilte darauf hingewiesen, dass nicht nur eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde, sondern auch aus dem Schengen-Raum bzw. aus der Europäischen Union (EU), und er verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen und in ein Land zu gehen, welches sich ausserhalb des Schengen-Raums und der Europäischen Union befinde (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 62). Im Einreiseverbot von gleichem Datum wurde der Beurteilte darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führe und ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirke (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 76). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten auf Französisch eröffnet (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 64 und 75). Anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 wurde dem Beurteilten sodann mehrfach erläutert, dass er auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen sei und er nicht nach Spanien dürfe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Angesichts dieser Umstände kann – auch wenn ihm die rechtlichen Feinheiten von migrationsrechtlichen Wegweisungen und Einreiseverbote nicht bekannt sein dürften – die Behauptung, es sei ihm bis kurz vor seiner Befragung durch das Migrationsamt am 25. Juni 2025 nicht bewusst gewesen, dass er nicht nach Frankreich oder Spanien dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Vielmehr zeigte er sich anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 selbst vom Hinweis, dass es ihm aufgrund fehlender Papiere, der Fernhaltemassnahme der französischen Behörden sowie seiner rechtskräftigen Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht möglich sei, sich im Schengen-Raum niederzulassen, wenig beeindruckt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Wie vorstehend erwähnt, hielt er an seinem Vorhaben, nach Spanien weiterzuziehen, auch an den beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 und 15. Mai 2025 fest (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 35 f. und 30). In Anbetracht dieser Umstände erscheint sein Sinneswandel, welcher nun kurz vor der Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte, bei welcher insbesondere die Untertauchensgefahr zu überprüfen ist, rein taktisch motiviert. Im Einklang mit dem Migrationsamt ist seine Beteuerung aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens sowie seiner anhaltenden Verweigerung, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, daher als Schutzbehauptung zu werten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte, wie erwähnt, mehrfach dezidiert zum Ausdruck brachte, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte. Es erscheint geradezu abwegig, dass sich der Beurteilte bei der bisher offenbarten Haltung dem Migrationsamt zur Verfügung halten würde. Vielmehr bleibt es dabei, dass es nicht nur möglich erscheint, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Wegweisung zu entziehen, sondern ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland absetzen würde.

Was schliesslich den Einwand betrifft, dass er im Fall einer Kontrolle durch die spanischen Behörden aufgrund des Dublin-Systems ohnehin wieder in die Schweiz rückgeführt werde, ist nicht nachvollziehbar, was dies an der Annahme von Untertauchensgefahr ändern soll. Erforderlich für die Annahme von Untertauchensgefahr ist nicht, dass der Vollzug der Wegweisung auch tatsächlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitert. Es genügt, wenn der Vollzug erheblich gefährdet erscheint (BGE 119 Ib 193 E. 2b). Dass dies bei einem Untertauchen in Spanien oder einem anderen EU-Staat der Fall wäre, steht ausser Frage, zumal die Gefahr eines Untertauchens im Inland den Haftgrund ebenso erfüllen kann. Kommt erschwerend hinzu, dass sich der Beurteilte, wie dargelegt, bei der Polizeikontrolle vom 9. Januar 2025 mit einem Bild eines gefälschten Passes auswies (vgl. E. 3.1.3.2 oben) und seine heutigen Ausführungen darauf schliessen lassen, dass es für den Beurteilten relativ normal ist, einen gefälschten Ausweis zu besitzen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).   

3.1.3.4 Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (Aktenauszug 1, PDF S. 24 ff.). Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Aktenauszug 7, PDF S. 15 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt (Aktenauszug 3, PDF S. 57 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 0.– (bzw. wohl CHF 100.–; vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 61). Und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er schliesslich wegen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 500.–.

3.1.4   Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde, zumal der Beurteilte mittlerweile von den algerischen Behörden identifiziert wurde, er am 26. Juni 2025 bereits das Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden hatte (vgl. dazu E. 4.3 unten) und die vom Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Ausschaffung in sein Heimatland immer mehr in die Nähe rückt. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann auch, dass er in der Schweiz untertauchen würde, ist der Beurteilte doch, wie dargelegt, in verschiedenen Kantonen straffällig geworden.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 unter anderem wegen einfachen Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei und neuerdings mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 unter anderem wegen Diebstahls schuldig erklärt (vgl. E. 3.1.2 oben). Sowohl beim Diebstahl als auch der Hehlerei handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.3      Das Migrationsamt nimmt auch in der Verlängerungsverfügung vom 25. Juni 2025 zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung an.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 17 f.). Am 9. Januar 2025 wurde der Beurteilte in Aarau angetroffen und polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025 behauptete der Beurteilte noch, dass er gedacht habe, er sei lediglich für zwei Monate ausgegrenzt worden, da er nicht lesen könne und die Verfügung nicht richtig verstanden habe. Auf den Vorhalt, dass ihm die Verfügung aber am 6. Januar 2024 auf Arabisch eröffnet und anschliessend schriftlich ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Aktenauszug 6, PDF S. 10), meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses gedacht habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Der Haftrichter erwog bereits im Urteil vom 9. April 2025, dass die Angaben widersprüchlich sind, sich daher als unglaubhaft erweisen und als Schutzbehauptungen erachtet werden müssen (VGE AUS.2025.35 vom 9. April 2025 E. 3.3). Mittlerweile wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 hierfür rechtskräftig wegen (vorsätzlich begangener) Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung einer Ausgrenzung schuldig erklärt (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 52 ff.). Es steht damit fest, dass auch dieser Haftgrund gegeben ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Der Beurteilte stellt sich auf den Standpunkt, die Haft sei nicht verhältnismässig, da es ihr aufgrund seiner Kooperationsbereitschaft, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, an der Notwendigkeit fehle, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Mildere Massnahmen seien zudem nicht geprüft worden. Es gehe nicht an, dass leidglich aufgrund eines früheren Untertauchens oder der Straffälligkeit die Verhältnismässigkeitsprüfung zu Ungunsten des Beurteilten ausfalle (vgl. Plädoyer S. 1 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.1.3 oben). Es trifft zudem nicht zu, dass das Untertauchen im Asylverfahren der einzige Anhaltspunkt wäre, der gegen die Anordnung einer milderen Massnahme sprechen würde. Vielmehr trat er mit verschieden Identitäten auf und hat mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm behördliche Anordnungen und Verbote gänzlich gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, zumal er sich, wie dargelegt, bereits in der jüngsten Vergangenheit nicht an eine Ausgrenzung gehalten hat (vgl. E. 3.3 oben). Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem auch sehr wohl zu berücksichtigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist doch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dadurch höher zu gewichten, als bei Personen mit unbescholtenem strafrechtlichem Leumund. Dieses öffentliche Interesse überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit vorliegend klar. Daran ändert nichts, dass sein Rechtsvertreter ausführte, dass der Beurteilte psychisch angeschlagen sei (vgl. Plädoyer S. 2). Der Beurteilte selbst machte nie ernsthafte psychische oder andere gesundheitliche Probleme gelten, welche etwa eine Verlegung in eine Klinik indizieren würden. Er gab bisher lediglich an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben, sich «gestresst» zu fühlen und Medikamente zum Schlafen zu benötigen, welche er auch erhält (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 69 f.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025 sowie heutiges Verhandlungsprotokoll). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Wie bereits dargelegt (E. 3.1.3.1 oben), galt der Beurteilte während dem Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem 19. Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom 9. Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 10 ff.) und woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur Rückübernahme an die französischen Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes gleichentags abgelehnt (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 59 f.). Daraufhin versuchte das Migrationsamt bei den französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis Burgdorf erfolglos, Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 61 f., 66). Es organisierte in der Folge ein Ausreisegespräch im Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 67 ff.) und stellte am 21. Januar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 73 ff.; Aktenauszug 6, PDF S. 1 f.). Da im Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend die Verhaftung des Beurteilten vom 9. Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen hatte (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.), machte das Migrationsamt am 19. Februar 2025 die entsprechende Fotografie des Passes erhältlich (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.), unterzog diese am 21. Februar 2025 einer MRZ-Prüfung (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 17), konfrontierte den Beurteilten mit der Identität des tunesischen Passes (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 18 ff.) und stellte am 25. Februar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die tunesischen Behörden in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 28 ff.). Das algerische Generalkonsulat in Genf identifizierte den Beurteilten am 25. April 2025 unter den Personalien A____, geboren am [...], und anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen, was dem Migrationsamt am 13. Mai 2025 vom SEM mitgeteilt wurde (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 32). Am 15. Mai 2025 informierte das Migrationsamt den Beurteilten über die Identifizierung und fragte ihn, ob er einer freiwilligen Rückkehr zustimmen würde, was der Beurteilte allerdings ablehnte (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 27 ff.). In der Folge teilte das SEM dem Migrationsamt am 2. Juni 2025 mit, dass die nächsten Counselling-Termine für algerische Staatsangehörige am 26. Juni 2025 in Planung seien und dem Kanton Basel-Stadt zwei Plätze zur Verfügung stünden (vgl. Aktenauszug ab 9. April 2025, PDF S. 17 f.), woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten für den Termin anmeldete (vgl. DZA Convacation councelling au Ct). Das Counselling-Gespräch fand am 26. Juni 2025 statt, die Antwort der algerischen Behörden ist derzeit indes noch ausstehend. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot klarerweise, ist das Verfahren doch stets vorangetrieben worden.

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach Algier und Tunis verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er führte anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025 zwar, wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien wegen einer Beziehung zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Allerdings wurden diese Umstände bereits im abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Wie bereits erwähnt, der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und auch das Counselling-Gespräch fand am 26. Juni 2025 bereits statt. Gemäss Angaben des Migrationsamts dauere es erfahrungsgemäss etwa ein bis zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden könne. Die anschliessende Flugbuchung erfordere sodann eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Arbeitstagen. Entgegen der Auffassung des Beurteilten, wurde dies bereits in der Verfügung des Migrationsamts vom 25. Juni 2025 erwähnt (vgl. S. 1 der Verfügung). Die beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten erscheint vor diesem Hintergrund ohne weiteres angemessen, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Im Übrigen handelt es sich hinsichtlich der Rückmeldung der algerischen Behörden um einen Erfahrungswert und es steht keineswegs fest, dass die Antwort innert dieser Frist kommt. Zudem ist aufgrund des bisherigen unkooperativen Verhaltens des Beurteilten nicht auszuschliessen, dass es zu weiteren Verzögerungen kommt. Der Beurteilte befindet sich seit drei Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft und die Haftdauer ist mit der dreimonatigen Verlängerung nicht nur noch weit entfernt von der Maximaldauer von 18 Monaten, sondern droht derzeit auch noch keine Haft von mehr als sechs Monaten – wobei die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierten Voraussetzungen ohnehin erfüllt wären. Entgegen der Auffassung des Beurteilten erscheint es aus all diesen Gründen nicht gerechtfertigt, die Haftverlängerung auf zwei Monate zu beschränken, einzig für den Fall, dass die Rückmeldung der algerischen Behörden allenfalls bereits nach einem Monat erfolgt. Der Beurteilte ist aber darauf hinzuweisen, dass er es weiterhin selbst in der Hand hat, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten zu verkürzen. Er wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2025 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Advokat Daniel Gmür, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die geltend gemachten Aufwandsposten vom 23. Juni 2025 (Korrsp. Vorinstanz), vom 24. Juni 2025 (Korrespondenz mit Klient) und vom 25. Juni 2025 (Begleitung am RG bei der Vorinstanz) mangels Konnexes zum Verfahren vor dem Haftgericht nicht entschädigt werden können (dem Rechtsvertreter wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt [vgl. heutiges Verhandlungsprotkoll]). Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand angemessen. Für die Haftverhandlung (inklusive Vor- und Nachbesprechung) werden zusätzlich 3 Stunden entschädigt, zuzüglich – da der Rechtsvertreter unmittelbar vor der heutigen Verhandlung bereits eine andere Haftprüfungsverhandlung im gleichen Gerichtssaal hatte und der Hinweg in diesem Verfahren entschädigt wurde – eine viertel Stunde Reisezeit gemäss § 22 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400). Auch diesbezüglich wurde dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör gewährt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 5. Oktober 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'390.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1'400.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per RA Hungerbühler)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.73 — Basel-Stadt Appellationsgericht 03.07.2025 AUS.2025.73 (AG.2025.398) — Swissrulings