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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2025 AUS.2025.68 (AG.2025.351)

June 19, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,512 words·~8 min·1

Summary

Verlängerung Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.68

URTEIL

vom 19. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1996, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2025

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Urteil vom 30. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1996, von Algerien des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 2'300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten für acht Jahre des Landes unter Eintragung im Schengener Informationssystem. Mit Urteil vom 1. November 2024 sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt den Beurteilten vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Landesverweisung von acht Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem wurde bestätigt. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am 24. März 2025 aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags über ihn eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 23. Juni 2025 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 26. März 2025 bestätigte (VGE AUS.2025.33). Am 2. Mai 2025 ging beim Verwaltungsgericht ein (undatiertes) Haftentlassungsgesuch ein, das der Haftrichter mit Urteil vom 13. Mai 2025 abwies (VGE AUS.2025.49). Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 23. September 2025.

Am 19. Mai 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers (und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Der Beurteilte beantragt die umgehende Haftentlassung, eventualiter seien mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht, eine Ein- oder Ausgrenzung anzuordnen, subeventualiter sei die Haft auf fünf Wochen zu verkürzen. Das Mitgrationsamt hält an der Haftverlängerung vollumfänglich fest. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die erstmalige Haftanordnung gilt noch bis zum 23. Juni 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Bei der erstmaligen Haftanordnung wurden als Haftgründe unter anderem die Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) angeführt. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.33 vom 26. März 2025 E. 3 verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40).

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

3.2      Wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat (VGE AUS.2025.33 vom 26. März 2025. E. 4.2), ist die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien rechtlich und tatsächlich möglich. Weder aus dem Urteil des Strafgerichts vom 30. November 2023 noch demjenigen des Appellationsgerichts vom 11. November 2024 ergeben sich Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Beurteilte bestätigt heute, zur Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

Die schweizerischen Migrationsbehörden haben die Ausschaffung des Beurteilten mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt. Der Beurteilte ist, nachdem sein negativer Asylentscheid vom 5. Dezember 2022 rechtskräftig geworden war, von den algerischen Behörden bereits identifiziert worden (E-Mail SEM vom 13. April 2023). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nahm er am 30. April 2025 am obligatorischen Counseling (Ausreisegespräch) teil. Am 12. Juni 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die Bestätigung der algerischen Behörden eingegangen sei, dass für den Beurteilten ein Ersatzreisepapier ausgestellt werde. In der Zwischenzeit konnte bereits ein Flug gebucht werden. Der Beurteilte wird den Heimflug nun am 21. Juli 2025 antreten können (Flugbestätigung vom 16. Juni 2025).

Eine Freilassung des Beurteilten bis zum Flugdatum, gegebenenfalls mit Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage, auch wenn er heute wie erwähnt seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr erklärt hat. Der Beurteilte gab bei seiner Befragung durch das Migrationsamt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug an, nach Frankreich ausreisen zu wollen (Befragungsprotokoll vom 24. März 2025, S. 2). In der Haftverhandlung sagte er in Abkehr davon aus, für fünf bis sechs Monate in der Schweiz bleiben zu wollen, um sich hier zu «erholen», bevor er dann nach Algerien gehe. Diese Aussage hat der Haftrichter als unglaubhaft eingestuft (VGE AUS.2025.33 vom 26. März 2025 E. 3.3). In der Haftentlassungsverhandlung vom 13. Mai 2025 gab der Beurteilte sich geläutert, er sei jetzt kooperativ. Er habe ja auch am kürzlichen Counseling teilgenommen. Der Haftrichter hat ihm jedoch entgegengehalten, dass die Teilnahme am Ausreisegespräch nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Der Beurteilte sei dem SEM, wo die Counselings jeweils stattfinden, unter polizeilicher Begleitung direkt aus der Ausschaffungshaft zugeführt worden (VGE AUS.2025.49 vom 13. Mai 2025 E. 4.2). In der Befragung durch das Migrationsamt hat der Beurteilte am 13. Juni 2025 zu Beginn hingegen wieder erklärt, dies nach Hinweis, dass er aufgrund seines Landesverweises von acht Jahren mit Eintrag im N-Schengen Informationssystem verpflichtet sei, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen: «Ich weiss, es ist mir bewusst, aber vielleicht verlasse ich die Schweiz nicht» (Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025, S. 2). Auch wenn der Beurteilte im Verlaufe der Befragung wieder eine gewisse Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien erkennen liess – dies nachdem der Befrager ihm in Aussicht gestellt hatte, sich um ein Reisegeld zu bemühen (Befragungsprotokoll vom 13. Juni 2025, S. 4 f.) –, besteht angesichts seiner wechselhaften Haltung nach wie vor ein Risiko, dass er bei einer Haftentlassung seine Meinung wieder ändert und die Freiheit dazu nutzen könnte, untertauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, umso mehr als nun das Flugdatum feststeht. Die Schweiz hat ein erhebliches Interesse, dass die Landesverweisung vollzogen werden kann. Im öffentlichen Interesse liegt es auch sicherzustellen, dass der Beurteilte, der schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2022 mit erheblicher krimineller Energie zu delinquieren begonnen hatte, was er trotz eröffneter Strafverfahren fortsetzte, nicht wieder eine deliktische Tätigkeit aufnimmt. Im Übrigen kann bei einem straffällig geworden Ausländer mehr als bei einem unbescholtenen eher davon ausgegangen werden, dass er behördliche Anordnungen missachtet (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Eine Freilassung unter Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht oder Eingrenzung kommt daher nicht in Frage.

Das Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft für drei Monate verlängert. Zum Zeitpunkt der Haftverlängerung war erst die Flugbuchung erfolgt, das genaue Rückführungsdatum war aber noch nicht bekannt. Inzwischen wurde der Heimflug für den 21. Juli 2025 festgesetzt. Angesichts der heutigen Aussage des Beurteilten, bereit zu sein, den nunmehr terminlich bestätigten Heimflug anzutreten, kann die Verlängerungsdauer entsprechend gekürzt werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Migrationsamt im Falle, dass der Beurteilte im letzten Moment den Flug verweigern würde, eine neue Flugbuchung, diesmal mit Polizeibegleitung in Auftrag geben und eine neue Haftverlängerung vorbereiten müsste. Unter Berücksichtigung der Vorschrift von § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300), wonach Haftverlängerungen spätestens eine Woche vor Ablauf der bewilligten Haftdauer der richterlichen Behörde zuzustellen sind, ist die vorliegende Haftverlängerung bis zum 31. Juli 2025 zu bestätigen.

4.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich mit Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft seit drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Die Rechtsbeiständin des Beurteilten weist einen Aufwand von 5.85 Stunden aus, bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'170.–  zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 12.20.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 31. Juli 2025 rechtmässig und angemessen.

            A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit RA [...] bewilligt.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____, [...], wird ein Honorar von CHF 1'182.20 (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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