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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.05.2025 AUS.2025.53 (AG.2025.287)

May 22, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·826 words·~4 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.53

URTEIL

vom 22. Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 21. Mai 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der albanische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 9. Dezember 2024 bei der Einreise in die Schweiz in Basel durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei herausstellte, dass er durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist und deshalb festgenommen wurde;

dass   der Beurteilte sich fortan in Untersuchungsund Sicherheitshaft befand und am 20. Mai 2025 durch das Strafgericht Basel-Stadt des mehrfachen Diebstahls (teilweise in Gehilfenschaft), der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise in Gehilfenschaft) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (teilweise in Gehilfenschaft) für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt wurde;

dass   der Beurteilte des Weiteren für fünf Jahre des Landes verwiesen wurde (ohne Eintrag im SIS);

dass   der Beurteilte am 21. Mai 2025, um 14:00 Uhr, zu Handen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde;

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 21. Mai 2025 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 2. Juni 2025, 14:00 Uhr, anordnete (am 22. Mai 2025 wurde zudem ein dreijähriges Einreiseverbot verfügt);

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, sondern der Flug nach Tirana bereits am 23. Mai 2025 morgens stattfinden wird;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung (keine Notwendigkeit der Rechtskraft) in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   eine ausländische Person nach dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der Beurteilte bei seiner Befragung beim Migrationsamt angegeben hat, dass er in Frankeich «Frau und Kind» habe und er bei einer Haftentlassung zu ihnen gehen würde (indes hat er in Frankreich eigenen Angaben zufolge keinen geregelten Aufenthalt);

dass   die Frage nach der Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17) – nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist;

dass   angesichts der Delinquenz des Beurteilten ein starkes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung besteht, zumal er als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländer eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62);

dass   der Beurteilte in der Vergangenheit eine Alias-Identität verwendet hat ([...]), was als eigentliches Täuschungsmanöver ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht (vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.);

dass   aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden (die Ausschreibung zur Verhaftung datiert aus dem Jahr 2020, sodass es der Beurteilte verstanden hat, sich während knapp fünf Jahren dem Zugriff der Behörden zu entziehen);

dass   angesichts der Tatsache, dass die Kernfamilie im grenznahen Frankreich lebt, ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beurteilte an eine in Basel anknüpfende mildere Massnahme halten würde (auch wenn seine Schwester und deren Kinder in Basel leben, wobei er ohnehin angegeben hat, mit der Schweiz verbinde ihn nichts mehr) und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal der Flug nach Tirana bereits morgen früh stattfinden wird;

dass   die medizinische Versorgung des Beurteilten (er ist [...]) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 2. Juni 2025, 14:00 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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