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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.04.2025 AUS.2025.36 (AG.2025.206)

April 9, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,506 words·~13 min·4

Summary

Verlängerung Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.36

URTEIL

vom 9. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1983, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. April 2025

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beurteilter), geb. [...] 1983, reiste am 21. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt am 27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September 2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen Behandlung konnte für den Beurteilten vorderhand kein Flug gebucht werden. Am 31. März 2017 stellte der Beurteilte beim SEM aus medizinischen Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.

Da zwangsweise Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehöriger in der Folge über längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch der Beurteilte auf Zusehen hin in der Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, wofür er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 12. Dezember 2018 der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 900.–. Am 20. Oktober 2020 sprach ihn dasselbe Gericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem verwies es ihn für drei Jahre des Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn mit Urteil vom 19. Dezember 2022 «lediglich» der einfachen Körperverletzung für schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten wegen verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus. Am 18. November 2022 beantragte das Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längeren Bemühungen teilte das SEM am 11. Juli 2023 mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Infolgedessen wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt (VGE AUS.2023.34; bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023) und am 18. August 2023 erfolgreich nach Algerien überstellt.

Am 15. September 2024 wurde der Beurteilte (erneut) in Basel (Bahnhof SBB) betroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Wegen einer offenen Busse wurde er zunächst für fünf Tage in Strafhaft versetzt. Am 20. September 2024 verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19. Dezember 2024. Am 23. September 2024 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) die Haftanordnung.

Am 16. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft entlassen zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe von 90 Tagen, welche ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. September 2024 wegen Verweisungsbruchs und Diensterschwerung auferlegt worden war. Am 14. Januar 2025 wurde er aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts entlassen. Mit Blick auf die anstehende Entlassung des Beurteilten hatten schon tags zuvor seine Befragung durch das Migrationsamt und die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgefunden, an deren Anschluss das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft ab dem 14. Januar 2025 für drei Monate anordnete. Mit Urteil vom 16. Januar 2025 bestätigte der Haftrichter die erneute Inhaftierung des Beurteilten. Mit Verfügung vom 3. April 2025 verlängerte das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 13. Juli 2025.

Am 9. April 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung, eventualiter die Befristung der Haftverlängerung auf Ende Mai. Das Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 13. April 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht Basel-Stadt für drei Jahre des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2022). Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten zu einer Landesverweisung von acht Jahren.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Der Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der Hehlerei handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Raub) hält eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160 Abs. 1 StGB (Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte «bloss» zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist. Massgebend ist nämlich allein die abstrakte Strafandrohung und nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Schon im Zusammenhang mit der ersten Ausschaffung des Beurteilten hatte der Haftrichter in seinem Urteil VGE AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023 das Vorliegen einer Untertauchensgefahr mit dem Hinweis auf die Versuche des Beurteilten, seine wahre Identität zu verschleiern, seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie Missachtung von Eingrenzungs- bzw. Ausgrenzungsverfügungen bejaht, welche Umstände allesamt Ausdruck für die mangelnde Bereitschaft des Beurteilten seien, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Jene Einschätzung gilt unverändert. Daran anschliessend hat der Haftrichter in VGE AUS.2025.4 vom 16. Januar 2025 E. 3.3.2 festgehalten, dass sich die Untertauchensgefahr seither noch akzentuiert hat. Der Beurteilte ist nach seiner Ausschaffung nach Algerien im August 2023 nur gut ein Jahr später trotz mit Landesverweisung verbundenen Einreiseverbots wieder in der Schweiz betroffen worden. Er ist offensichtlich nicht willens, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Ausserdem hat er bei seiner Anhaltung ein falsches Geburtsdatum angegeben, um seine Identifikation zu verunmöglichen. Aufgrund dieses Täuschungsmanövers wurde er mit Strafbefehl vom 17. September 2024 wegen Diensterschwerung verurteilt. Der Beurteilte gibt im Übrigen seit dieser Anhaltung fortgesetzt zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. In einem Kurzgespräch mit dem Migrationsamt hat er zu verstehen gegeben, nur unter Polizeibegleitung auf dem Flug heimkehren zu wollen (Aktennotiz Migrationsamt vom 25. Februar 2025), was er heute bestätigt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Sein anhaltender Widerstand zeigt sich auch darin, dass er gemäss Akten in der Zwischenzeit zweimal in Hungerstreik getreten ist (2.–13. Feb-ruar 2025 und 24. Februar – 8. März 2025), um seiner Ablehnung einer zwangsweisen Rückführung nach Algerien Ausdruck zu verleihen. Der Beurteilte könnte eine Freilassung dazu nutzen, in der Schweiz unterzutauchen oder ins Ausland zu flüchten.

3.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden vom Migrationsamt angeführten Haftgründe der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) und Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) klarerweise erfüllt sind. Damit erübrigt es sich, die anderen angeführten Haftgründe der Missachtung einer Eingrenzungsverfügung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) sowie der Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuchs (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) noch näher zu prüfen.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Eine Rückführung nach Algerien ist ohne Weiteres möglich, wie die Ausschaffung des Beurteilten in seine Heimat im August 2023 bereits gezeigt hat. Unverändert gibt es Linienflüge ab Basel bzw. aus der Schweiz nach Algier. Der Beurteilte wurde damals als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Am 18. Dezember 2024 hat er am obligatorischen Counselling mit Vertretern der algerischen Botschaft teilgenommen. Am 31. Januar 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die algerischen Behörden ihre Bereitschaft erklärt hätten, ein Laissez Passer auszustellen, sobald eine gültige Flug-buchung vorliege. Allerdings musste die weitere Flugplanung ausgesetzt bleiben, da der Beurteilte am 24. Dezember 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 14. März 2025 teilte das SEM mit, dass der negative Asylentscheid vom 6. Februar 2025 rechtkräftig geworden sei, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2025 die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte, soweit es darauf eintrat. Die Fluganmeldung konnte indessen erst erfolgen, nachdem der Kantonsarzt am 26. März 2025 den Amtsarzt vom Amtsgeheimnisses entbunden hatte, weil der Beurteilte zuvor seine Zustimmung zur Befreiung des Amtsarztes vom Arztgeheimnis zwecks Erstellung eines ärztlichen Berichts zu seiner Reisefähigkeit verweigert hatte. Da der Beurteilte nicht bereit ist, im Rahmen eines unbegleiteten Linienflugs (sog. DEPU-Flug), sondern bloss unter Polizeibegleitung (DEPA-Flug) nach Algerien zurückkehren will, verzögert sich seine Rückführung. Denn die Organisation eines polizeibegleiteten Flugs benötigt erfahrungsgemäss eine längere Vorlaufzeit als eine unbegleitete Rückkehr. Nach Angaben des Vertreters des Migrationsamts heute kann mit einer Rückführung innert der nächsten zwei Monate gerechnet werden (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Da auch noch eine Reservefrist für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen miteinzuberechnen ist, ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Der Beurteilte hat die eingetretenen Verzögerungen mit seinem – letztlich als aussichtslos zu beurteilenden – Asylgesuch und seiner Weigerung, einen unbegleiteten Rückflug anzutreten, selber zu verantworten. Aus diesem Grund stösst auch seine Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsverbots (Verhandlungsprotokoll, S. 5) ins Leere. Das Migrationsamt konnte die Flugorganisation erst wiederaufnehmen, nachdem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Unter Anrechnung der vom 20. September 2024 – 16. Oktober 2024 erstandenen Ausschaffungshaft hat der Beurteilte bislang nicht ganz vier Monate in Haft gesessen, so dass die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate noch weit von der Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt ist.

4.3      Hinsichtlich des heute thematisierten Ausreisegeldes (Art. 59abis der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), welches der Beurteilte ausgerichtet wünscht, weil es seine Bereitschaft zur Rückkehr in die Heimat befördern würde, ist auf den aktuellen Mailverkehr zwischen seinem Rechtsvertreter und dem Migrationsamt zu verweisen. Ob es tatsächlich an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt, wie das SEM in seiner Antwort vom 8. April 2025 ausgeführt hat, fällt nicht in die Zuständigkeit des Haftrichters zu beurteilen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Daran ändert nichts, dass nach der Auffassung des Beurteilten angesichts seiner heute angedeuteten Weigerung, den Flug nach Algerien auch nicht unter Polizeibegleitung anzutreten, weshalb wohl ein Sonderflug organisiert werden müsse, nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft bleibe, soweit er nicht freigelassen werde (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte verkennt damit, dass die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dazu dient, den ausreiseverweigernden Ausländer zu veranlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Im vorliegenden Fall haben die algerischen Behörden ihn längst als algerischen Staatsangehörigen anerkannt und sind auch bereit zur Ausstellung eines Laissez passer, sobald die Flugbuchung vorliegt. Damit stellt sich nur noch die Frage nach der vom SEM zu bestimmenden Vollzugstufe, mithin die Frage nach einem polizeibegleiteten Linienflug oder einem Sonderflug. Die zwangsweise Ausschaffung des Beurteilten in seine Heimat bleibt unverändert rechtlich und tatsächlich möglich und erscheint insofern trotz seines anhaltenden Widerstands auch absehbar.

5.2      Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Das Gesuch des Beurteilten um unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen und demzufolge sein Rechtsvertreter für dessen Bemühungen zu entschädigen. Bei einem ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 4 Stunden (einschliesslich Verhandlung und Nachbesprechung) ergibt sich eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 800.– zuzüglich Auslagen (Mindestpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und MWST.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt.

Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 13. Juli 2025 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____, [...], wird ein Honorar von CHF 830.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 67.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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