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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.03.2025 AUS.2025.30 (AG.2025.164)

March 21, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,904 words·~10 min·4

Summary

Durchsetzungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.30

URTEIL

vom 21. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängins Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. März 2025

betreffend Durchsetzungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 31. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom 21. November 2023 ab und wies den Beurteilten mit einer Ausreisefrist von einem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aus der Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2024 nicht ein. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz wurden damit am 15. Januar 2024 rechtskräftig. Gleichentags wurde der Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Nachdem der Beurteilte bei der Abklärung der freiwilligen Ausreise und den medizinischen Angaben keine Angaben gemacht und die Unterschrift verweigert hatte, wurde der Fall der Abteilung Vollzug des Migrationsamts Basel-Stadt übergeben. Diese nahm bei den marokkanischen Behörden eine Identifizierungsabklärung auf, welche in der Folge jedoch negativ beantwortet wurde. Nachdem der Beurteilte zudem wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 18. März 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Nach einer Befragung vom 19. März 2025 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung von gleichem Datum eine Durchsetzungshaft bis zum 18. April 2025, 14.17 Uhr, angeordnet.

Am 21. März 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Auf die Ausführungen des Beurteilten wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung und Eröffnung des vorliegenden Urteils eingehalten.

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).

2.2      Der Beurteilte wurde mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 21. November 2023 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Aktenauszug 1 PDF S. 8 ff.; Aktenauszug Vollzug PDF S. 63 ff.). Da der Beurteilte sich sowohl im Asylverfahren als auch gegenüber dem Migrationsamt stets als marokkanischer Staatsangehöriger ausgegeben hatte, stellte das Migrationsamt über das SEM am 1. März 2024 ein Identifikationsgesuch an die marokkanische Botschaft. Am 4. Februar 2025 teilte das SEM mit, dass die marokkanische Botschaft den Beurteilten anhand eines Fingerabdruckabgleichs nicht als marokkanischen Staatsbürger habe identifizieren können. Eine marokkanische Staatsbürgerschaft sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen. Um eine Anerkennung des Beurteilten bei den marokkanischen Behörden aber weiter vorantreiben zu können, benötige man neue Hinweise wie Kopien von Identitätsausweisen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 25). Der Beurteilte hat seit seiner Wegweisung wiederholt zu verstehen gegeben, nicht freiwillig in sein Heimatland zurück zu wollen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 3, 43, 51). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung blieb er dabei, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren werde (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Er weigerte sich zudem bei der Abklärung der freiwilligen Ausreise und der medizinischen Angaben durch das Migrationsamt am 18. Januar 2024 Angaben zu machen und das ihm vorgelegte Formular zu unterzeichnen (Aktenauszug Vollzug PDF S. 60). Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt mehrfach auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 23, 43, 51). Er gab zwar nie konkret an, dass er nicht mitwirken werde, sondern beteuerte anlässlich der Befragung vom 5. März 2024 vielmehr noch, dass er versuchen werde, seine Reisepapiere zu beschaffen, auch wenn er nicht wisse, wie er das tun könne (vgl.  Aktenauszug Vollzug PDF S. 52). In der Folge stellte er sich anlässlich der Befragung vom 15. Mai 2024 auf den Standpunkt, dass es ihm nicht möglich sei, hinsichtlich der Beschaffung von Reisepapieren etwas zu unternehmen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 43). Als ihm aber gleichzeitig die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft übergeben wurden, zeigte er sich – entgegen seinen früheren Beteuerungen – keineswegs kooperativ, sondern meinte, er müsse es sich noch überlegen, ob er mit den marokkanischen Behörden in Kontakt trete, woraufhin ihm für die Kontaktaufnahme eine Frist bis am 14. Juni 2024 gesetzt wurde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 44). Aus der Aktennotiz des Migrationsamts vom 22. Juli 2024 wird ersichtlich, dass er auch anlässlich der Vorsprachen vom 15. und 22. Juli 2024 angab, dass er nichts unternommen habe, um seine Papiere zu beschaffen, und dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren werde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 37). Dies zeigt, dass es dem Beurteilten nicht, wie von ihm auch jüngst anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 und der heutigen Verhandlung erneut geltend gemacht (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 6), unmöglich war, die notwendigen Papiere zu beschaffen, sondern er sich um seine Mitwirkungspflichten regelrecht foutiert. Seine heutigen Ausführungen, wonach er versucht habe, die marokkanische Botschaft telefonisch zu erreichen, dies aber missglückt sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), erscheinen unglaubhaft, zumal ihm die Kontaktdaten bereits im Mai 2024 gegeben worden waren und er, wie erwähnt, zudem bei zwei Vorsprachen beim Migrationsamt angegeben hatte, nichts für die Papierbeschaffung unternommen zu haben. Kommt hinzu, dass seine Herkunftsangaben alles andere als beständig sind. So gab er im Asylverfahren etwa an, er sei in Oujda geboren und habe sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise 11 Monate vor Einreichung des Asylgesuchs dort verbracht. Er habe mit seiner Mutter und zwei Schwestern zusammengelebt. Diese, wie auch weitere Verwandte würden noch in Marokko leben. Ausserdem habe er einen minderjährigen Sohn, der bei seiner Mutter (des Beurteilten) lebe (vgl. Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 10. November 2023, Aktenauszug 1 PDF S. 15 ff.). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. März 2025 gab er dagegen an, er kenne niemandem mehr in Marokko. Seine Eltern habe er nie kennengelernt. Er sei bei einer Pflegefrau aufgewachsen und sei bereits als 14- oder 15-jähriger Junge nach Europa gekommen. Er räumte zwar ebenso ein, dass er im Asylverfahren Falschangaben gemacht habe, in der Hoffnung, dass er dadurch Asyl erhalten werde (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 1 ff.). Dies erklärt aber nicht, weshalb er noch am 5. März 2024 bei der Befragung betreffend Ausreise und Identifikation gegenüber dem Migrationsamt in diametralem Widerspruch zu seinen späteren Angaben zu Protokoll gab, dass er bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr mit seiner Mutter zusammen in Marokko gelebt und er noch «mal so, mal so» mit ihr Kontakt habe (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 50 ff.). Diese Unstimmigkeiten bei seinen Angaben konnte der Beurteilte auch anlässlich der heutigen Verhandlung nicht klären, sondern machte lediglich geltend, er wisse nicht, wo genau sein Heimatort liege, er sei nicht in die Schule gegangen und habe Marokko bereits als ungefähr 14-jähriger Junge verlassen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Vielmehr zeigt das bisherige Aussageverhalten, dass er den Schweizerischen Behörden mehrfach Falschangaben machte und seine Identifizierung dadurch erschwert. Weitere Bemühungen der schweizerischen Behörden zur erfolgreichen Identitätsabklärung hinsichtlich seiner marokkanischen Staatsbürgerschaft erscheinen aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gewisse Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beurteilte seine wahre Herkunft verheimlicht. Dies lässt sich bereits aufgrund der vorstehend dargestellten Angaben vermuten, die sich teils diametral widersprechen. Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 5. März 2024 auf die Frage, wo sich sein Heimatort Oujda befinde, angab, dieser Grenze an Mauretanien und Algerien. Die vom Migrationsamt erwähnte Unstimmigkeit, wonach Mauretanien südlich an Marokko grenze, Oujda sich aber im Norden des Landes befinde, vermochte er nicht zu erklären, sondern meinte nur: «Ja, stimmt. Mauretanien ist schon weit weg» (vgl.  Aktenauszug Vollzug PDF S. 50 ff.). Dies lässt zumindest Zweifel aufkommen, ob der Beurteilte tatsächlich von Oujda stammt. Kommt hinzu, dass er jüngst im Personalien-Formular der Kantonspolizei «Berkan[e]» als Geburtsort ausfüllte (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 17) und anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 19. März 2025 lediglich noch angab, dass er glaube, er sei in Oujda aufgewachsen (vgl. Aktenauszug Vollzug PDF S. 6). Anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 hielt das Migrationsamt dem Beurteilten vor, dass er eine andere Nationalität besitze, und fragte ihn, ob er aus Algerien stamme (vgl. PDF Aktenauszug Vollzug S. 7). Das Migrationsamt war offenbar nicht restlos davon überzeugt, dass der Beurteilte tatsächlich marokkanischer Staatsbürger ist. Wie aus der Mitteilung des Migrationsamts ans SEM vom 19. März 2025 zu entnehmen ist, äusserte der Dolmetscher, welcher für die Befragung vom 19. März 2025 beigezogen wurde, jüngst die Vermutung, dass der Beurteilte aufgrund seines Dialekts aus Algerien stammen könnte (vgl. Dolmetscherhinweis vom 19. März 2025), woraufhin das SEM ein Identifikationsgesuch an die algerischen Behörden vorbereitete, welches – so das SEM – in Kürze gruppiert an die algerischen Behörden übermittelt werde (vgl. Mitteilung SEM «AW: ID Antrag DZA» vom 20. März 2025). Anlässlich der heutigen Verhandlung auf die Vermutung des Dolmetschers angesprochen, stritt der Beurteilte die algerische Staatsangehörigkeit ab, ohne auf den Vorhalt aber wirklich einzugehen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Es bestehen daher gewisse Anhaltspunkte, dass der Beurteilte algerischer Staatsangehöriger sein könnte. Der Hinweis des Dolmetschers auf den Dialekt des Beurteilten sowie die bevorstehende Anfrage bei den algerischen Behörden zeigt aber, dass die Schweizer Behörden aktuell noch nicht alle ihr möglichen Mittel ausgeschöpft haben, um die Identifizierung und Papierbeschaffung vorzunehmen bzw. die Wegweisung des Beurteilten auch ohne dessen Mitwirkung zu vollziehen. Daran ändert auch der Einwand des Vertreters des Migrationsamts nichts, wonach zu erwarten sei, dass sie einen abschlägigen Entscheid der algerischen Behörden erhalten (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Einerseits war der Hinweis des Dolmetschers relativ spezifisch, verortete er doch den Akzent des Beurteilten im Westen Algeriens (vgl. Dolmetscherhinweis vom 19. März 2025). Andererseits äusserte das Migrationsamt bereits anlässlich der Befragung vom 19. März 2025 selbst die Vermutung, dass der Beurteilte von Algerien stammen könnte, indem es ihn, wie erwähnt, fragte, ob er aus Algerien sei. Ausserdem hätte das Migrationsamt die Anfrage an die algerischen Behörden kaum gemacht, wenn es sich gar keinen Erfolg davon verspricht. Es fehlt der angeordneten Durchsetzungshaft vorliegend daher an einer notwendigen Voraussetzung (vgl. E. 2.1 oben), weshalb sie sich als nicht zulässig erweist.

3.

Da die Behörden im vorliegenden Fall, wie vorstehend erwogen, noch nicht alle Mittel ausgeschöpft haben, um die Identität des Beurteilten festzustellen, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob anstelle der Durchsetzungshaft eine Ausschaffungshaft anzuordnen wäre. Eine solche wurde vom Migrationsamt nicht angeordnet. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde ein Antrag auf Anordnung von Ausschaffungshaft vom Vertreter des Migrationsamts zwar noch in Erwägung gezogen, er verzichtete letztendlich aber auf die Stellung eines solchen, da im heutigen Zeitpunkt noch nicht von Untertauchensgefahr auszugehen sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als nicht rechtmässig, weshalb der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        In Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 19. März 2025 ist A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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