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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.03.2025 AUS.2025.26 (AG.2025.209)

March 14, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,055 words·~15 min·4

Summary

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.26

URTEIL

vom 14. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der unter verschiedenen Alias-Namen erfasste algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte als marokkanischer Staatsbürger gleichentags ein Asylgesuch. Bereits am 19. Februar 2021 schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl, das Asylverfahren gemäss Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ab. Am 5. März 2021 stellte der Beurteilte erneut ein Asylgesuch, welches vom SEM als sinngemässes Wiederaufnahmeersuchen des Asylverfahrens entgegengenommen und am 12. März 2021 abgelehnt wurde. Am 19. März 2021 erhob der Beurteilte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht zunächst am 24. März 2021 superprovisorisch die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung verfügte und am 30. März 2021 unter anderem verfügte, dass der Beurteilte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Da der Beurteilte seit dem 10. Juni 2021 als verschwunden galt und dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Verlangen das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses nicht mitteilte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Januar 2022 als gegenstandslos ab.  

Der Beurteilte wurde gemäss Strafregisterauszug vom 12. März 2025 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 wegen unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchtem Diebstahl, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Tätlichkeit, Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, davon 17 Tage mit bedingtem Vollzug (Probezeit 18 Monate mit Begleitperson). Mit Urteil vom Strafgericht Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 wurde der Beurteilte sodann wegen mehrfachen Diebstahls, versuchter Nötigung und rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Dem Beurteilten war seit dem 12. Juli 2024 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen. Per 11. März 2025 wurde er zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt (bedingt) aus der Haft entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 11. Juni 2025. Am 14. März 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Im Instruktionsverfahren wurden nebst den Akten des Migrationsamts die Akten des Asylverfahrens sowie ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 14. März 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum rechtskräftig weggewiesen. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2025 rechtskräftig für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS).

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Sodann kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 unter anderem wiederum des mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 12. März 2025). Ein Diebstahl ist ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG damit erfüllt ist.

3.3      Am 30. Januar 2021 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 AIG für sechs Monate aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt (vgl. Verfügung des Migrationsamts vom 30. Januar 2021). Bereits am 4. Februar 2021 wurde der Beurteilte anlässlich einer Fusspatrouille der Kantonspolizei im [...] in Basel einer Kontrolle unterzogen und wegen Missachtung der Ausgrenzung verzeigt (vgl. Überweisung mit Antrag der Kantonspolizei vom 5. Februar 2021). Weitere Missachtungen und Anzeigen folgten am 7. Februar 2021, 8. Februar 2021, 13. Februar 2021, 1. März 2021, 11. März 2021, 16. März 2021, 22. April 2021, 19. Mai 2021 und am 20. Mai 2021 (vgl. Überweisungen mit Antrag der Kantonspolizei vom 7. Februar 2021, 12. Februar 2021, 20. Februar 2021, 12. März 2021, 17. März 2021, 23. April 2021, 19. Mai 2021 und 21. Mai 2021 sowie Anzeige der Grenzwachpolizei vom 2. März 2021). Hierfür wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 wegen mehrfacher Miss-achtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4      Schliesslich ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.

Das vom Beurteilten initiierte Asylverfahren wurde am 19. Februar 2021 in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflichten als gegenstandslos abgeschrieben. Aus dem Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beurteilte mehrfach renitent in Erscheinung getreten ist, indem er sich mehrfach unerlaubt aus der Unterkunft entfernte, im Bundesasylzentrum randalierte und aggressiv (tätlich und drohend) gegenüber dem Betreuungspersonal auftrat, bis er am 9. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts verschwand und vier Tage später am 13. Februar 2021 von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl. die beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren, PDF S. 48 f.). Zudem ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) per 10. Juni 2021 als unkontrolliert abgereist verzeichnet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch seine gegen den Abschreibungsbeschluss gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2022 als gegenstandslos abschrieb. Am 3. Dezember 2021 und am 17. Oktober 2022 gingen ausserdem zwei Dublin-Rückübernahmegesuche ein (vgl. ZEMIS-Personen- und Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024), was belegt, dass der Beurteilte sich offenbar an verschiedenen Orten im Ausland befand, wobei bei ersterem das Schweizerische Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. All dies zeigt nicht nur, dass der Beurteilte bereits während dem Asylverfahren hochmobil war, sondern auch, dass er offensichtlich nicht gewillt war, sich an behördliche Anordnungen zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er während laufendem Asylverfahren, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 oben), mehrfach gegen die gegen ihn verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt vom 30. Januar 2021 verstiess. Ausserdem wurde der Beurteilte gemäss Angaben der französischen Behörden am 25. Oktober 2023 bereits einmal nach Algerien ausgeschafft (vgl. Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024), was ihn aber offensichtlich nicht beeindruckte, gelangte er doch wieder (ohne über gültige Ausweispapiere und über ein Visum zu verfügend) in die Schweiz, wofür er mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2025 wegen rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen wurde. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beurteilte um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert. Bereits diese Umstände sind deutliche Hinweise, dass der Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der Ausschaffung durch Untertauchen entziehen könnte.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte im ZEMIS mit mehreren Alias-Namen und teils verschiedenen Nationalitäten (Marokko und Algerien) verzeichnet ist (vgl. den Auszug vom Bundesamt für Polizei vom 13. Juli 2024), was grundsätzlich ebenso für eine Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Wie aus dem ZEMIS-Personen- und Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024 ausserdem zu entnehmen ist, stellte der Beurteilte das Asylgesuch vom 5. Januar 2021 unter seiner Alias-Identität «[...]» mit Nationalität Marokko. Nachdem in der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten (Eurodac) nebst der Schweizerischen Erfassung zwei weitere Treffer von Deutschland und Frankreich verzeichnet waren (vgl. Eurodac-Auszug des SEM vom 14. Oktober 2024) und der Beurteilte am 15. Oktober 2024 vom Migrationsamt zu allfälligen Asylgesuchen in Frankreich und Deutschland befragt worden war, leitete das Migrationsamt parallel zum Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren ein. Dieses wurde von den französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt, mit der Begründung, dass der Beurteilte zwar mehrfach ein Asylgesuch in Frankreich gestellt, diese jedoch nie formalisiert habe. Ausserdem wurden die Schweizer Behörden informiert, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023 nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl. E-Mail des SEM vom 30. Oktober 2024 und Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024). Das Migrationsamt stellte bereits am 2. August 2024 über das SEM eine Anfrage zur Identifizierung an das algerische Generalkonsulat. Dieses identifizierte den Beurteilten am 26. November 2024 als A____ und anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen (vgl. Antwort SEM vom 3. Dezember 2024). Der Beurteilte wurde mit dieser Identifizierung mehrfach konfrontiert, stritt jedoch bis zuletzt ab, algerischer Staatsbürger zu sein (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember 2024; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise des Migrationsamts vom 11. März 2025; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Dass es sich bei der Identifizierung durch die algerischen Behörden um einen Fehler handelt, kann ausgeschlossen werden. Wie erwähnt, wurde das Dublin-Verfahren aufgrund eines Treffers im Eurodac initiiert und aus dem Antwortschreiben der französischen Behörde ist zu entnehmen, dass ihr die Alias-Identität [...], geboren am [...], Nationalität Marokko ebenfalls als weitere Identität bekannt ist (Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024). Mit anderen Worten erfolgte die Identifizierung lückenlos und ein Fehler oder eine Verwechslung erscheint äusserst unwahrscheinlich. Ausserdem erfolgte auch die Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat unter dem Alias-Namen [...] (vgl. Identifizierungsanfrage ans algerische Generalkonsulat vom 2. August 2024), was zusätzlich gegen eine Verwechslung spricht. Das konstante Abstreiten seiner Staatsangehörigkeit und seine Behauptungen, die Angaben der französischen und algerischen Behörden seien nicht richtig (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), sind daher unglaubhaft. Der Beurteilte leitete nicht nur das Asylverfahren unter Angabe der falschen Personalien ein, sondern er erschwerte mit der Alias-Identität – wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. März 2025 zu Recht hervorhebt – auch den vorliegenden Vollzug der Wegweisung bzw. Ausschaffung. So gab er anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2024 zu seiner Identifizierung seinen Alias-Namen mit Staatsbürgerschaft Marokko an und führte auf entsprechende Nachfragen ausserdem aus, er sei in Marakkesch aufgewachsen, wobei er gar Angaben zu Quartier, Strasse und Schule machte (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts vom 30. Juli 2024 S. 2 f.). Bei entsprechend täuschendem Verhalten ist klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.

Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach dezidiert an, nicht in sein Heimatland zurückzuwollen, so im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend seine Identifizierung durch die algerischen Behörden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember 2024), anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 11. März 2025 (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise) sowie anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Auch führte er jüngst unumwunden aus, dass er sich im Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Frankreich zu seiner Familie absetzen würde. Von dieser Absicht nahm er selbst nach dem Hinweis des Migrationsamts, wonach er nur auf rechtswidrige Weise nach Frankreich könne, nicht Abstand, sondern gestand zu, dass er die Einreise in Frankreich ohne entsprechende Reisedokumente machen würde (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S. 2 f.). Dabei blieb er auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Es erscheint aufgrund dieser Darlegungen naheliegend, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung durch Absetzen ins Ausland zu entziehen. Exemplarisch gab der Beurteilte denn auch etwa an, man könne ihn zwar an einer Adresse in der Schweiz unterbringen und er werde auch dortbleiben, werde jedoch versucht, ihn in einen Flug nach Algerien zu setzen, werde er nicht mehr auffindbar sein (vgl. Verhandlungsprotokoll).

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der offenbar hochmobile Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen, oder – was wohl eher anzunehmen ist – sich ins Ausland absetzen würde.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass ihn weder der Umstand, dass er über keine Reisedokumente verfügt, noch die Tatsache, dass ihm eine Handlung durch behördliche Anordnung verboten ist, in irgendeiner Weise beeindrucken, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte jüngst regelmässig angegeben hatte, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts vom 30. Juli 2024 S. 2; Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt in der Schweiz vom 15. Oktober 2024 S. 1; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S. 2; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll), wobei selbst gesundheitliche Probleme einer Inhaftierung nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214)..

4.3      Der Beurteilte wurde, nachdem er nach seiner unkontrollierten Ausreise lange Zeit unbekannten Aufenthalts war, am 12. Juli 2024 von der Kantonspolizei im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt festgenommen. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. März 2025 erwähnt, hatte der Beurteilte in der Vergangenheit noch von keiner Behörde eine Wegweisung erhalten, weshalb es noch während laufendem Strafverfahren am 29. Juli 2024 die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum verfügte, damit die Identifizierung und die Papierbeschaffung in die Wege geleitet werden konnte. Bereits am 30. Juli 2024 stellte das Migrationsamt ein Gesuch um Rückkehrunterstützung ans SEM, welches am 31. Juli 2024 (Postausgang SEM am 2. August 2024) – wohl unter anderem aufgrund der bis dahin bekannten (Falsch-)Angaben betreffend Identität des Beurteilten – eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden stellte. Ausserdem stellte das Migrationsamt am 2. August 2024 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat. Wie bereits ausgeführt, leitete das Migrationsamt aufgrund der Eurodac-Treffer am 16. Oktober 2024 parallel zum laufenden Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren ein, welches von den französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt wurde, wobei sie mitteilten, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023 bereits einmal nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl. dazu E. 3.4 oben). Am 26. November 2024 identifizierte das algerische Generalkonsulat den Beurteilten als algerischer Staatsangehöriger. Gemäss Angaben des Migrationsamts wird der Beurteilte für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden angemeldet, wobei der Beurteilte – so das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. März 2025 – als prioritär eingestuft worden sei. Die Schweizer Behörden wahrten damit das Beschleunigungsgebot klarerweise. Dass die Identifizierung vorliegend nicht rascher vorangekommen ist, ist einzig auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen (vgl. dazu E. 3.4 oben).

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht – entsprechendes hat der Beurteilte auch nie geltend gemacht (vgl. etwa auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch (vorgesehen ist die Teilnahme am nächst möglichen) mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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