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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2025 AUS.2025.125 (AG.2025.659)

November 14, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,614 words·~18 min·1

Summary

Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.125

URTEIL

vom 14. November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4058 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. November 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 27. September 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Für den Vollzug der Wegweisung wurde der Beurteilte dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.

Bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in der Schweiz trat der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2023 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 26. Oktober 2023, zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April 2024 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Heilmittelgesetzes und unerlaubter Verbreitung von Arzneimitteln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt;

-       Mit Urteil vom 26. September 2024 verurteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Moutier wegen gewerbsmässigen Diebstahls (mehrfache Begehung), unrechtmässiger Aneignung, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 430 Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.–. Gleichzeitig wurde der Beurteilte für acht Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. November 2024 wurde der Beurteilte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

Am 25. Mai 2025 wurde der Beurteilte im Zusammenhang mit einem Einschleichdiebstahl festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am 12. August 2025 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April 2024 von zehn Tagen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 14. Oktober 2025 wurde dem Beurteilten per 12. November 2025 die bedingte Entlassung gewährt (Reststrafe 86 Tage; Probezeit 1 Jahr). Am 12. November 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 11. Mai 2026. Am 14. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 14. November 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Entscheid des SEM vom 23. Januar 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier wurde er sodann für acht Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. August 2025 für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier vom 26. September 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls (mehrfache Begehung) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. August 2025 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung ferner dann in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 für die Dauer von sechs Monaten aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Diese Ausgrenzung missachtete er mehrfach, wurde der doch mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier vom 26. September 2024 unter anderem wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG verurteilt, begangen am 4. Januar 2024, 9. Februar 2024 und 10. Februar 2024. Eine weitere Verurteilung wegen Missachtung der Ausgrenzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, begangen am 25. Januar 2024, erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. November 2024. Seine heutige Beteuerung, er habe nicht gewusst, dass er das Kantonsgebiet nicht habe betreten dürfen, ist klarerweise als Schutzbehauptung zu werten, nachdem dem Beurteilten vom Migrationsamt vor Erlass der Ausgrenzungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Verfügung in französischer Sprache eröffnet wurde.

Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit klarerweise erfüllt.

3.3

3.3.1   Sodann kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.3.2   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 15. Februar 2024; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 2; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 12. November 2025 S. 3; heutiges Verhandlungsprotokoll). Auch führte er unumwunden aus, dass er bei der Papierbeschaffung nicht kooperieren werde (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 2 f.) und nach seiner Haftentlassung nach Frankreich ausreisen wolle (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 28. August 2025 S. 3). Er hat denn bisher auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Vielmehr verweigerte er am 16. Oktober 2025 und am 21. Oktober 2025 die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung zu Händen der algerischen Behörden und gab neuerdings an, er gehe nicht zurück nach Algerien, sondern wolle nach seiner Entlassung nach England. Er liess sich nicht einmal vom Umstand beeindrucken, dass dies ohne gültige Reisepapiere auf legale Weise nicht möglich ist (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 12. November 2025 S. 2 f.). Angesichts dieser Haltung des Beurteilten erscheint seine heutige Beteuerung, dass er sich in Freiheit den Behörden zur Verfügung halten werde, taktisch im Hinblick auf die heutige Verhandlung geprägt, zumal er auch heute angab, nicht in sein Heimatland zurückzuwollen. Vielmehr spricht bereits das vom Beurteilten bisher an den Tag gelegte Verhalten für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität verzeichnet ist ([...] aus Libyen, geboren am [...]), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen hielt. In Bezug auf letzteres kann zunächst auf die vorstehende Erwägung betreffend mehrfache Missachtung der Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt verwiesen werden (vgl. E. 3.2 oben). Ferner erhielt der Beurteilte, nachdem auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug seiner Wegweisung zuständig geworden war, eine regelmässige Meldepflicht vom Migrationsamt, welche er zunächst zwar auch wahrgenommen hatte (vgl. Bestätigung für Nothilfe vom 15. Februar 2024), vom Vorsprachetermin vom 11. März 2024 blieb er dann jedoch unentschuldigt fern, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten beim SEM als verschwunden meldete (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 22. März 2024). Mittlerweile steht fest, dass der Beurteilte den Termin verpasst haben dürfte, weil er in Biel im Regionalgefängnis inhaftiert war (vgl. den Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzugs Bern vom 29. Juli 2024; vgl. auch seine heutigen Angaben). Dies wurde vom Beurteilten indes nie gemeldet. Wäre es dem Beurteilten ernsthaft darum gegangen, sich dem Migrationsamt zur Verfügung zu halten, hätte er dem Migrationsamt über die Behörden in Biel von seiner Inhaftierung mitteilen können. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es ihm bei den Vorsprachen in erster Linie um die Auszahlung der Nothilfe gegangen sein dürfte, zumal der Beurteilte der auf der Bestätigung für die Nothilfe eingeforderten Mitwirkung bei der Papierbeschaffung, wie bereits ausgeführt, nie nachgekommen ist. Es ist daher auch anzunehmen, dass er sich am 20. Mai 2025 aus demselben Grund erneut beim Migrationsamt meldete (vgl. Aktennotiz vom 20. Mai 2025), was durch seine ablehnende Haltung gegenüber der Rückschaffung sowie der Verweigerungen der Freiwilligkeitserklärung unterstrichen wird. Sodann sei erwähnt, dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren ab dem 21. Mai 2024 erhalten hatte (vgl. den Strafregisterauszug des Beurteilten), er sich allerdings bereits am 25. Mai 2025 ein weiteres Diebstahldelikt zu Schulden kommen liess, woraufhin die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vom Strafgericht Basel-Stadt für vollziehbar erklärt wurde (vgl. Anklageschrift vom 3. Juli 2025 und Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. August 2025). Seine heutigen Angaben, wonach er von seiner Probezeit nichts gewusst habe, sind als Schutzbehauptungen zu werten, wurde der fragliche Strafbefehl gemäss dem Strafregisterauszug dem Beurteilten doch am 21. Mai 2024 eröffnet. Der Beurteilte bekundete auch ansonsten Mühe, sich an Regeln zu halten. So wird aus den Akten ersichtlich, dass er sich am 20. Dezember 2023 in die [...] begab und sich dort einen Diebstahl zu Schulden kommen liess, obschon er ein bestehendes Hausverbot der [...] hatte (vgl. Polizei-Rapport vom 20. Dezember 2023 samt Beilagen). Ausserdem stellte der Beurteilte in der Vergangenheit zwei Asylgesuche in den Niederlanden, wobei er das zweite Verfahren gemäss seinen eigenen Angaben nicht abgewartet habe, sondern nach Frankreich weitergereist sei (vgl. Dublin: persönliches Gespräch SEM vom 20. Oktober 2023). Ausserdem räumte er heute unverblümt ein, sich im europäischen Raum ohne gültige Reisepapiere bewegt zu haben und hat er offenbar vor, wie vorstehend bereits erwogen, sich im Fall einer Haftentlassung ohne gültige Papiere nach England zu begeben. Die vorstehenden Umstände zeigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 7. November 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss Lehre und Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.3.3   Das bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er hielt sich bereits in Frankreich, Spanien und in den Niederlanden auf [vgl. Asylanhörung vom 12. Januar 2024 S. 7]) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Einoder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde. Es mag zwar sein, dass der Beurteilte sich in der Vergangenheit zumindest teilweise an eine Meldepflicht gehalten hatte. Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist jedoch davon auszugehen, dass die einzige Motivation dafür die Auszahlung der Nothilfe gewesen sein dürfte. Vom letzten Vorsprachetermin blieb er denn auch unentschuldigt fern. Dass seine heutigen Beteuerungen, wonach er sich den Behörden zur Verfügung halten werde, rein taktisch zu werten sind, wurde ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen. Zu berücksichtigen ist zudem insbesondere, dass der Beurteilte in der Zwischenzeit von den algerischen Behörden identifiziert wurde, es ihm nun bewusst sein muss, dass die Vollzugsbemühungen auch ohne seine Mitwirkung voranschreiten und die von ihm unter keinen Umständen gewollte Rückkehr nach Algerien damit immer näher rückt. Der Anreiz, sich der bevorstehenden Landesverweisung durch untertauchen zu entziehen, wird daher immer grösser und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Meldepflicht zielführend wäre, sondern es ist vielmehr ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte den Vollzug der Landesverweisung in Freiheit zu vereiteln versuchen würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Daran ändert auch nichts, dass dem Beurteilten vom Straf- und Massnahmenvollzug die bedingte Entlassung gewährt wurde und dieser im Entscheid vom 14. Oktober 2025 ausführte, dass keine erneute Delinquenz vom Beurteilten zu erwarten sei. Die Begründung des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs fiel eher knapp aus. Begründet wurde die bedingte Entlassung mit dem Verhalten des Beurteilten im Strafvollzug sowie den Umständen, dass der Beurteilte keine Vorstrafen aufweise und er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüsse. Mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beurteilte erscheint es aber nicht nur nicht nachvollziehbar, weshalb im fraglichen Entscheid erwähnt wird, dass der Beurteilte nicht vorbestraft sei, sondern trifft es auch nicht zu, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüsste, wurde er doch mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Moutier vom 26. September 2024 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 430 Tagen verurteilt.

4.3      Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Im Asylverfahren gab er zwar an, dass er in Algerien in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (vgl. Anhörung vom 12. Januar 2024 S. 2 des Protokolls). Dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 23. Januar 2023 kann jedoch entnommen werden, dass das SEM aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden eine Zuteilung des Falls ins erweiterte Verfahren als nicht angezeigt erachtete und der Beurteilte während dem Asylverfahren bei der Pflege der Asylunterkunft nicht vorstellig geworden sei, obschon er einen Antrag auf psychologisch-psychiatrische Behandlung stellen lassen habe und die Pflege der Asylunterkunft über diesen Antrag informiert worden sei. Auch anlässlich der Befragungen durch das Migrationsamt vom 28. August 2025 und vom 12. November 2025 gab er an, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei. Vielmehr gehe es im gut, er nehme lediglich Medikamente wegen Epilepsie (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls vom 28. August 2025) bzw. zum Schlafen (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls vom 12. November 2025). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, dass es ihm gut gehe. Er führte aus, dass er bisher keine Medikation wegen seiner Epilepsie erhalte, woraufhin der Haftrichter ihn erneut an den medizinischen Dienst verwies und ihm ausserdem mitteilte, dass er dies auch dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamts melde, damit dies an den medizinischen Dienst gemeldet werde. Dies hat der Haftrichter im Anschluss an die Verhandlung umgehend getan und der Vertreter des Migrationsamts nahm sich der Sache an. Seine gesundheitliche Verfassung steht damit weder der bevorstehenden Rückführung nach Algerien noch der Inhaftierung entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind ansonsten aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.4      Bis zur Rechtskraft der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. August 2025 ausgesprochenen Landesverweisung von zwanzig Jahren lag die Zuständigkeit des Vollzugs der Landesverweisung beim Kanton Bern (vgl. dazu auch das Schreiben des Migrationsamts vom 3. Dezember 2024). Die dortigen Behörden starteten den Identifikationsprozess über das SEM und am 25. Juli 2025 wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden identifiziert. Seit dem 25. Mai 2025 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton Basel-Stadt. Nachdem das Strafgericht Basel-Stadt in der Folge am 12. August 2025 die zwanzigjährige Landesverweisung ausgesprochen hatte, wurde der Beurteilte am 28. August 2025 vom Migrationsamt zu seiner bevorstehenden Rückkehr befragt und am 16. und 21. Oktober 2025 wurde er im Hinblick auf die bedingte Entlassung vom 12. November 2025 um die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung ersucht. Der Beurteilte bemängelt, dass seit seiner Inhaftierung im Mai dieses Jahres vom Migrationsamt kaum Vollzugshandlungen vorgenommen worden seien, und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Wie erwähnt, wurde der Beurteilte im Juli dieses Jahres von den algerischen Behörden identifiziert. Es steht damit fest, dass er nach Algerien muss. Der Beurteilte muss nun, sollte er seiner Landesverweisung nicht freiwillig nachkommen wollen, an einem Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) teilnehmen. Es ist bekannt, dass pro Vorsprachetermin nur eine beschränkte Anzahl an Teilnehmern angemeldet werden kann, weshalb es zu gewissen Wartezeiten kommt. Was für weitere Vollzugshandlungen das Migrationsamt in der Zwischenzeit vornehmen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass es im Hinblick auf die bedingte Entlassung das Gespräch mit dem Beurteilten suchte, um ihn zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen, wäre bei einer Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung doch eine Ausreise zeitnah, womöglich auf den Termin der bedingten Entlassung möglich gewesen. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot klarerweise.

4.5      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal auf das Asylgesuch des Beurteilten nicht eingetreten wurde, weil er bereits im Asylverfahren keine solche Gründe geltend machte (vgl. Asylentscheid vom 23. Januar 2024). Zudem spricht weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.6      Wie vorstehend erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden bereits identifiziert. Er wird nun an einem Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden teilzunehmen haben, bevor ihm ein Laissez-Passer ausgestellt wird und ein Flug organisiert werden kann. Der Termin des Counselling-Gesprächs steht derzeit noch aus. Es ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat benötigt, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 12. November 2025 eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat MLaw Benjamin Appius zu bewilligen.

MLaw Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen zwei Stunden für die heutige Verhandlung (alles inkl. Vorbesprechung nach und Nachbearbeitung des Falls), die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 11. Mai 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 108.50, insgesamt also CHF 1'447.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per Advokat Benjamin Appius)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.125 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2025 AUS.2025.125 (AG.2025.659) — Swissrulings