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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.10.2025 AUS.2025.111 (AG.2025.591)

October 9, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,844 words·~19 min·4

Summary

Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.111

URTEIL

vom 9. Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen    

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 24. Oktober 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 20. November 2017 trat das Staats­sekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, da Italien für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Italien weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da der Beurteilte untertauchte und ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden galt. Am 22. Januar 2020 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Genf festgenommen und dem Kanton Basel-Stadt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugeführt. Ausserdem wurde er mit Strafbefehl des Minsitère public des Kantons Genf vom 23. Januar 2020 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit 3 Jahre). Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz weg und es sprach am 17. Februar 2020 ein dreijähriges Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis am 20. Februar 2023 aus. Am 21. Februar 2020 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.

Bereits am 13. Dezember 2020 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Lausanne angetroffen und er trat in der Folge mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

-       Mit Strafbefehl des Mistère public cantonal Strada à Lausanne vom 12. Januar 2021 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt;

-       Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 19. März 2021 wurde der Beurteilte wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt;

-       Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon vom 16. August 2021 wurde der Beurteilte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigen Aufenthalts, Sachbeschädigung, einfachen Diebstahls sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt;

-       Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

Am 22. April 2022 trat der Beurteilte den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen an. Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz nach Italien weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da Italien die Annahme von Dublin-Überstellungen aussetzte. Am 27. Januar 2023 verurteilte das Tribunal de police de L’Est vaudois, Vevey den Beurteilten wegen Diebstahls, Hausfriedenbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Mit Rechtskraft dieses Urteils ging die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung auf den Kanton Waadt über. Am 2. Oktober 2024 folgte eine weitere Verurteilung vom Tribunal de police Lausanne wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verweisungsbruchs und Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von CHF 150.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Der Beurteilte befand sich zunächst in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton Fribourg und trat am 10. Juli 2025 in den vorzeitigen Strafvollzug im Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt über. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. August 2025 wurde dem Beurteilten per 7. Oktober 2025 die bedingte Entlassung gewährt. Das Migrationsamt verfügte am 7. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 6. April 2026. Am 9. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat Daniel Senn, LL.M., zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf für eine kürzere Dauer anzuordnen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Tribunal de police de L'Est vaudois, Vevey vom 27. Januar 2023 für fünf Jahre und mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon vom 16. August 2021 unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 unter anderem des versuchten Diebstahls, mit Urteil des Tribunal de police de L’Est vaudois, Vevey vom 27. Januar 2023 unter anderem des Diebstahls sowie mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 unter anderem wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2     

3.2.1   Sodann kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 1; Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 3) und mit den Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 2). Obschon bereits lange feststeht, dass er die Schweiz verlassen muss, hat er denn auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Im Gegenteilt verweigerte er am 16. September 2025 vielmehr die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung zu Händen des SEM. Kommt hinzu, dass der Beurteilte am 16. September 2025 gegenüber dem Migrationsamt angab, dass er im Fall seiner Freilassung nach Frankreich gehen werde (vgl. Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025). Auch anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er verlauten, dass er nach Frankreich wolle, weil er da eine Freundin und ein Kind habe (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 2 und 3). Auf letzteres wird noch einzugehen sein. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass bereits dieses vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten für bestehende Untertauchensgefahr spricht. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der heutigen Verhandlung ausführte, er werde freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, mit den Behörden kooperieren und sich diesen zur Verfügung halten. Eine entsprechende Haltung legte er – wie vorstehend dargestellt – heute erstmals an den Tag. Seine Erklärung, dass ihm bis heute nicht bewusst gewesen sei, dass er sich nicht im europäischen Raum bewegen dürfe, ihm dies nun aber klar sei, ist unglaubhaft. Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 machte der Mitarbeiter des Migrationsamts den Beurteilten mehrfach darauf aufmerksam, dass es ihm nicht möglich sei, nach Frankreich oder Rumänien zu gehen, ohne dass dies zu einem Umdenken beim Beurteilten geführt hätte. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit zudem bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass ihn bestehende Regeln wenig interessieren. So räumte er unumwunden ein, dass er in Frankreich und Italien ohne entsprechende Arbeitsbewilligung gearbeitet habe, und er reiste zwischen verschiedenen europäischen Ländern umher, ohne über nötige Reisedokumente zu verfügen (vgl. Befragungsprotokoll der Polizei Lausanne vom 21. August 2021; heutiges Verhandlungsprotokoll). Kommt hinzu, dass er heute, nachdem er angegeben hatte, dass er ausser seiner Freundin, seinem zweijährigen Kind und einigen Cousins keine weiteren Verwandten in Europa habe, und als er mit seiner Aussage der Befragung im Kanton Genf vom 22. Januar 2020 konfrontiert worden war, wonach er verheiratet sei und ein dreimonatiges Mädchen habe (vgl. S. 3 f. der Befragung), einräumen musste, dass er damals Falschangaben machte, da er sich daraus einen Vorteil im Verfahren erhoffte. Bereits aus diesen Gründen sind seine neusten Beteuerungen rein taktisch im Hinblick auf die heutige Verhandlung zu werten, bei welcher die Beurteilung der Untertauchensgefahr zentrales Element ist.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit untertauchte und sich mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. Am 24. Oktober 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Bereits kurz darauf und während laufendem Asylverfahren wurde er am 6. November 2017 im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl verhaftet. Daraufhin grenzte ihn das Migrationsamt gestützt auf Art. 74 AIG für die Dauer von vier Monaten auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt sowie dessen nähere Umgebung ein (vgl. Verfügung Eingrenzung vom 7. November 2017). Am 20. November 2017 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn nach Italien weg (vgl. den entsprechenden Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. November 2017). Am 30. November 2017 hatte der Beurteilte ein Ausreisegespräch beim Migrationsamt, wobei er schriftlich auf das Erheben eines Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid des SEM verzichtete (vgl. Verzicht auf die Einreichung von Rechtsmittel), woraufhin dem Beurteilten ein Flug nach Italien organisiert wurde (vgl. Anmeldeformular swissREPAT vom 1. Dezember 2017). Diesen Flug trat der Beurteilte indessen nie an, sondern galt ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden (vgl. E-Mail des SEM vom 12. Dezember 2017; Kontrollblatt SEM vom 13. Dezember 2017). Anlässlich der heutigen Verhandlung damit konfrontiert, meinte er, dass er nicht nach Italien habe gehen wollen, da er dort eine schlechte Behandlung befürchtet habe und da es Winter gewesen sei. Im Rahmen des Verzichts auf das Erheben eines Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid des SEM gab er dagegen noch an, dass er freiwillig nach Italien wolle (vgl. Verzicht auf die Einreichung von Rechtsmittel). Er täuschte damit also damals – auch seinen eigenen Angaben zufolge – eine Ausreise- bzw. Kooperationswilligkeit gegenüber den Schweizer Behörden vor, was seine heutigen Beteuerungen umso unglaubhafter erscheinen lassen. Unabhängig davon aber steht aufgrund der vorstehenden Umstände fest, dass der Beurteilte nicht nur bereits einmal untergetaucht ist, sondern er sich auch nicht an die gegen ihn bestehende Eingrenzung gehalten hat. Nachdem der Beurteilte im Jahr 2020 erneut in der Schweiz in Erscheinung getreten war und er mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 aus der Schweiz nach Italien weggewiesen worden war, sprach das SEM am 17. Februar 2020 ein dreijähriges Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2023 über den Beurteilten aus. Auch gegen dieses verstiess der Beurteilte nur wenige Monate nach dessen Erlass, wurde er doch mit Strafbefehl des Mistère public cantonal Strada à Lausanne vom 12. Januar 2021 unter anderem wegen rechtswidriger Einreise begangen im Oktober 2020 schuldig erklärt. Er stellte damit bereits mehrfach unter Beweis, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025), was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2.3   Das bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen EURODAC-Einträge von Italien, Deutschland, der Niederlande sowie Österreich und gemäss seinen Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er sich in der Vergangenheit bereits in Italien, Frankreich, der Niederlande, Österreich, Belgien auf der Durchreise und Deutschland auf) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist – entgegen seinen heutigen Beteuerungen – auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Auch eine andere, zielführende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde zwei Mal wegen einer Katalogtat des Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, hat er doch zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte in Frankreich eine Freundin und ein Kind haben soll und er kurz vor Schliessung der Ehe mit seiner Freundin stehe. Gemäss Angaben des Beurteilten würden seine Freundin und sein zweijähriges Kind aktuell in Strasbourg in Frankreich leben. Zudem verfüge sein Kind über keine Papiere in Frankreich (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll). Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermag er damit von vornherein nicht abzuleiten. Ausserdem verfügt der Beurteilte über keine Dokumente, welche ihm eine legale Einreise und einen Aufenthalt in Frankreich oder einem anderen EU-Staat ermöglichen würde. Kommt hinzu, dass die Angaben des Beurteilten nicht sonderlich beständig ausfielen. So gab er – wie bereits erwähnt – anlässlich einer Befragung im Kanton Genf vom 22. Januar 2020 an, dass er verheiratet sei und ein Mädchen habe, welches drei Monate alt sei (vgl. S. 3 f. der Befragung). Nur zwei Tage später gab er gegenüber dem Migrationsamt an, dass er in Frankreich heiraten wolle (vgl. Befragungsprotokoll Vom 24. Januar 2020 S. 2). Anlässlich der heutigen Verhandlung räumte der Beurteilte ein, dass seine Angaben aus dem Jahr 2020 das Kind betreffend eine Erfindung gewesen seien, da er sich daraus einen Vorteil im Verfahren erhoffte. Es stimme nur, dass er damals eine Freundin gehabt habe und er diese habe heiraten wollen. Auffällig erscheint, dass seine heutige Version grosse Ähnlichkeit aufweist mit jener, welche er im Jahr 2020 bei den Behörden zu Protokoll gab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte am 7. Januar 2021 gegenüber der Polizei in Lausanne angab, er sei ledig und habe zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen (vgl. S. 6 der Befragung). Heute behauptete er zwar, dass er eine entsprechende Aussage nie getätigt habe, fest steht aber, dass es sich um ein unterzeichnetes Protokoll handelt. Gegenüber dem Migrationsamt gab er am 16. September 2025 sodann an, dass er in einer Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne lebenden Rumänin stehe, anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann wieder verlauten, dass sie in Strasbourg lebe. Wird zudem das aktenkundige Schreiben seiner Freundin betrachtet, fällt auf, dass sie im Briefkopf eine Wohnadresse in Rumänien sowie eine Schweizer Mobiltelefonrufnummer angab. Kurzum, es bestehen einige Ungereimtheiten. Der Beurteilte versuchte heute, diese zu erklären, insgesamt bleiben aber dennoch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Fest steht jedenfalls, dass bis auf das Schreiben seiner Freundin, wonach sie am 22. September 2025 in Rumänien heiraten wollten, sowie der heute eigereichten zwei Fotografien, die den Beurteilten mit einer weiblichen Person zeigen, keinerlei Belege vorliegen, welche die Behauptungen des Beurteilten zu stützen vermögen. Es liegt am Beurteilten, unter Beibringung von Unterlagen Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, sodass vom Migrationsamt gegebenenfalls eine Anfrage um Übernahme des Beurteilten gestellt werden könnte, sofern Hinweise darauf bestehen, dass eine solche möglich erscheint. Wie das Migrationsamt dem Beurteilten anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 mitteilte, wäre bei der jetzigen Aktenlage eine Einreise in Frankreich oder Rumänien (von wo seine Freundin stammen soll und wo sie heiraten wollen) zwecks Eheschliessung vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw. der Aufenthalt (in Frankreich oder in Rumänien) vom Ausland aus zu legalisieren.

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal sich auch aus der Befragung zur Person im Asylverfahren vom 30. Oktober 2017 keinerlei solcher Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr gab er an, dass er in Österreich ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, da er ansonsten in Ausschaffungshaft gekommen wäre (vgl. S. 4 der Befragung).

4.5      Am 27. Januar 2023 sprach das Tirbunal de police de L’Est vaudois, Vevey eine fünfjährige Landesverweisung über den Beurteilten aus (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025). Die Zuständigkeit des Vollzugs lag seit Rechtskraft dieses Urteils beim Kanton Waadt. Am 18. Februar 2025 stellte das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden. Erinnerungsschreiben mitsamt aktualisierter Listen von zu identifizierenden Personen sandte das SEM am 27. März 2025 und am 24. Juni 2025 an die algerischen Behörden. Wie aus der E-Mail des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 ersichtlich wird, befand sich der Beurteilte bis am 10. Juli 2025 in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton Fribourg. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2025 wurde vom Strafgericht Basel-Stadt eine weitere Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochen und der Beurteilte wurde am 10. Juli 2025 in Sicherheitshaft bzw. auf dessen Antrag in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wechselte die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung wieder an den Kanton Basel-Stadt (vgl. auch den E-Mail-Austausch zwischen den Migrationsämtern der Kantone Basel-Stadt und Waadt vom 3. und 4. September 2025), woraufhin das Migrationsamt am 4. September 2025 die Identifizierungsanfrage weiterleitete, den Beurteilten am 16. September 2025 um Unterzeichnung einer Freiwilligenerklärung ersuchte und, nachdem der Beurteilte angegeben hatte, dass er in einer Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne lebenden Rumänin stehe, den Kanton Waadt am 23. September 2025 anfragte, ob entsprechende Verfahren hängig seien. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.

4.6      Der Beurteilte beantragt eventualiter eine Beschränkung der Dauer der Ausschaffungshaft. Wie vorstehend erwähnt, stellte das SEM am 18. Februar 2025 eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden. Die Antwort steht derzeit noch aus. Es liegen vorliegend aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die algerischen Behörden den Beurteilten nicht als Staatsangehörigen anerkennen. Seine Repatriierung ist daher wahrscheinlich und absehbar. Hinsichtlich der Dauer, die dieser Prozess voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, kann als notorisch erachtet werden, dass es mehrere Wochen, wenn nicht einige Monate dauert, bis die Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt. Danach ist der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat benötigt, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Dass es derzeit zu Warteizeiten kommt, ist nicht auf das Verhalten der Schweizer Behörden zurückzuführen. Der Beurteilte hat es zudem selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. So könnte er entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung mitwirken. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Oktober 2025 eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Daniel Senn, LL.M., zu bewilligen (bzw. wurde diese bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 bewilligt).

MLaw Daniel Senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen 3 Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Wegentschädigung und Vorbesprechung) sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 %, nicht aber, da nicht geltend gemacht, die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 6. April 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1'616.70, zuzüglich Auslagen von CHF 48.50, insgesamt also CHF 1'665.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter (per Advokat Daniel Senn)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.111 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.10.2025 AUS.2025.111 (AG.2025.591) — Swissrulings