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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2025 AUS.2025.107 (AG.2025.529)

September 19, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,329 words·~7 min·1

Summary

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.107

URTEIL

vom 19. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 18. September 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der eigenen Angaben zufolge aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 17. September 2025 wegen Ladendiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig festgenommen. Am Tag darauf wurde er deswegen mit einem Strafbefehl belegt und zu Handen des Basler Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Dieses verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Darüber lässt nach den gesetzlichen Bestimmungen befürchten, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, hier ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 13. Dezember 2023 in Deutschland und am 30. März 2025 sowie am 4. April 2025 in den Niederlanden um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen ist er – wie er selber einräumt – jeweils ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten, weitergereist. Objektiviert wird dieses Untertauchen dadurch, dass er im Schengener Informationssystem (SIS) von Deutschland zur «Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen» ausgeschrieben werden musste. Aktuell lebt er – wie er selber zugestanden hat – ohne gültige Aufenthaltserlaubnis, mithin illegal, in Frankreich. Am 17. September 2025 wurde der Beurteilte dann – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – in der Basler Innenstadt in flagranti bei einem Ladendiebstahl angehalten. Er wurde deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2025 des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Gemäss der Praxis ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Tatsache, dass der Beurteilte bereits gegenüber der Polizei und später auch anlässlich der Befragung beim Migrationsamt angegeben hat, man solle ihn – notabene im Wissen um die fehlenden Reisepapiere und die nicht existente Aufenthaltserlaubnis – zu seinem Kollegen in Frankreich gehen lassen («Ich verschwinde mit meinem Kollegen nach Frankreich»).

2.2.2   Darüber hinaus hat der Beurteilte in der Schweiz auch ein missbräuchliches Asylgesuch gestellt (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG): Aus einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 18. September 2025 ergibt sich, dass der Beurteilte nach der Hafteröffnung unmittelbar vor Einschluss in die Zelle angab, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz stellen möchte. Der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts fragte ihn, weshalb er dies nicht vorher bei der Hafteröffnung bzw. Befragung mitgeteilt habe, woraufhin der Beurteilte antwortete, dass er nicht im Gefängnis bleiben möchte, er vielmehr gehen wolle. Dass er einfach nur gehen wolle, gab der Beurteilte auch nach dem Hinweis, dass er ein Asylgesuch desgleichen ab Haft stellen könne, an. Seine Forderung nach einer Freilassung wiederholte der Beurteilte auch auf die ultimative Frage des Mitarbeiters des Migrationsamts, ob er nun definitiv ein Asylgesuch stellen wolle. Damit liegt auf der Hand, dass der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltende Beurteilte nur deshalb ein Asylgesuch stellte, um aus der Haft entlassen zu werden und sich zu seinem Kollegen nach Frankreich absetzen zu können.

2.2.3   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie vor dem Migrationsamt und der Polizei angegeben nach Frankreich zu seinem Kollegen reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 18. September 2025 auch zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die Niederlande) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 18. September 2025 bis zum 6. November 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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