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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.10.2024 AUS.2024.56 (AG.2024.582)

October 17, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,140 words·~11 min·3

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.56

URTEIL

vom 17. Oktober 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

zurzeit im Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht eintrat. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem A____ in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde, reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar 2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15 Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer siebenjährigen Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) verurteilt. Per 14. Oktober 2024 wurde er aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025.

Am 17. Oktober 2024 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist zwar erst seit kurzem aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der sich stellenden rechtlichen Schwierigkeiten (Behandlung der bereits im Kanton Luzern verbüssten Administrativhaft, Umgang mit den bis anhin gescheiterten Identifizierungsanfragen) ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021) sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember 2022) vor.

3.

3.1     

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.1.2   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

3.2      Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt.

3.3      A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4      Darüber hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der Beurteilte hat sich bis anhin – trotz Kenntnis seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021 festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9. März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Dass sich der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt nicht zuletzt der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht (wie geltend gemacht) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen auch eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme heute verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

4.3      Der Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Guinea und Nigeria bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt, wobei er – auch heute – auf seiner sierra-leonischen Herkunft beharrt. Gemäss einem Lingua-Gutachten vom 15. Januar 2023 könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen. Für eine Befragung bei diesen Behörden ist er für das Jahr 2025 vorgemerkt. Bereits für Ende des Jahres 2024 sind nochmalige Vorsprachen bei den Behörden von Gambia und Guinea geplant. Ein Treffen mit den nigerianischen Behörden ist vorgemerkt, aber noch nicht terminiert. Eine Identifizierung des Beurteilten erscheint ohne neue Informationen zwar schwierig. Im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber angesichts der Hinweise im Lingua-Gutachten auf eine liberianische Herkunft nicht gesagt werden, es bestehe eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung vollzogen werden kann. Sollte die Anfrage an die liberianischen Behörden ebenfalls abschlägig beantwortet werden, wäre allenfalls eine Durchsetzungshaft in Erwägung zu ziehen, wobei der Beurteilte – selbst wenn er tatsächlich nicht in einem Register in seinem Heimatland registriert sein sollte – bereits jetzt jederzeit kooperieren (Anrufe oder Vorsprache bei seiner Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig zurückkehren möchte) und die Dauer seiner Inhaftierung damit absehbar machen kann. Schliesslich trifft entgegen dem von seinem Vertreter geltend gemachten Argument nicht zu, dass das Migrationsamt sich erst seit dem 14. Oktober 2024 um die Identifizierung kümmert, sind erste diesbezügliche Versuche neuerdings doch bereits im Februar 2022 dokumentiert. Dass der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot immer gewahrt haben, geschuldet, sondern dem nicht kooperativen Verhalten des Beurteilten. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.4      Der Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79 Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung (hauptsächlich gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung) neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4), wobei die Maximaldauer von 18 Monaten ohnehin noch länger nicht erreicht ist, zumal die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierten Voraussetzungen beide erfüllt sind.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 13. Januar 2025, rechtmässig und angemessen

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘384.–, zuzüglich Auslagen von CHF 42.90, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 115.60, insgesamt also CHF 1‘542.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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