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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.08.2024 AUS.2024.40 (AG.2024.446)

August 2, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,845 words·~9 min·2

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.40

URTEIL

vom 2. August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], unbekannte Staatsangehörigkeit

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 31. Juli 2024

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002 galt der Beurteilte als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in der Schweiz erneut in Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August 2003 nicht eingetreten und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom 19. September 2003 ist der Beurteilte erneut als verschwunden verzeichnet. Am 29. Januar 2015 stellte der Beurteilte sein drittes Asylgesuch. Infolge unkontrollierter Abreise wurde dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen und mit Entscheid vom 5. August 2019 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt. Der Beurteilte wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.

Während seiner Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beurteilte verschiedentlich straffällig und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätze zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von CHF 1'500.– wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90 Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF 800.– wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen Diebstahls;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. September 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung;

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse in Höhe von CHF 1'000.– wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Raubs und mehrfacher Missachtung der Einoder Ausgrenzung; zudem Landesverweisung von fünf Jahren;

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie Busse in Höhe von CHF 400.– wegen Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;  

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– und Busse in der Höhe von CHF 600.– wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

-       Urteil des Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023: 24 Monate Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.–  wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem Landesverweisung von 20 Jahren.

Per 1. August 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte am 31. Juli 2024 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 31. Oktober 2024. Am 2. August 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.3      Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig mehrfach wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig gesprochen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

2.4      Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte unter anderem mehrfach wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), wegen versuchten Raubs (Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), mithin Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.5      Darüber hinaus ist – auch wenn der Beurteilte zwecks Nothilfeverlängerung ab und an beim Migrationsamt vorgesprochen haben mag – auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen: So ist der Beurteilte offenbar hoch mobil, wurde er doch in der Vergangenheit in Frankreich, Österreich und Griechenland (nota bene unter falscher Identität) erfasst und ist dort auch (massiv) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch in der Schweiz hat der bereits im Asylverfahren mehrfach untergetauchte Beurteilte diverse Alias-Namen ([...], geb. [...], [...], geb. [...], [...], geb. [...]) verwendet, wobei er hier anlässlich einer Kontrolle vom 3. Mai 2016 auch mit einen als gestohlen gemeldeten, ihm nicht zustehenden italienischen Reisepass betroffen wurde. Auch zeugen die bereits erwähnten Verurteilungen davon, dass sich der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert. Dazu kommt, dass er auch im Strafvollzug wiederholt diszipliniert werden musste und auch heute dezidiert zum Ausdruck brachte, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen, was mit der bisherigen Weigerung, an der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken bzw. diese sogar zu hintertreiben (die Angaben betreffend die angeblichen Verwandten in Neapel waren zugegebenermassen falsch) korrespondiert.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen bzw. der diversen Wegweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen bzw. Wegweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen Befragung verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

3.3      Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden bis anhin nicht als eigener Staatsangehöriger identifiziert. Das Migrationsamt hat sich jedoch bereits seit anfangs des Jahres 2020 – als der Beurteilte sich mitunter noch in strafrechtlich motivierter Haft befand – intensiv um seine Identifizierung bemüht. Bisher sind jedoch – auch aufgrund des Verhaltens des Beurteilten – jegliche Versuche (Anfrage bei den tunesischen, marokkanischen und algerischen Behörden, Anfragen beim fedpol und dem Dublinoffice) gescheitert. Aktuell sind noch die dritte Identifizierungsanfrage (unter der Identität [...]) bei den algerischen Behörden (wobei diesbezüglich mehrfach nachgefasst wurde) und auch eine Anfrage über die Identität bei den italienischen Behörden hängig, wobei bei Letzterer aufgrund der seither verstrichenen Zeit von 1 ½ Jahren) kaum mehr mit einer Antwort zu rechnen ist. Aufgrund der noch zu erwartenden Rückmeldung aus Algerien und auch der Möglichkeit (des Migrationsamts), die Effekten des Beurteilten nach Reisedokumenten zu durchsuchen (Art. 70 Abs. 1 AIG; vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 260 ff.; zur Durchsuchung des Mobiltelefons [bei fehlender Einwilligung] dürfte aktuell die gesetzliche Grundlage fehlen: Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Asylgesetzes vom August 2020, abrufbar unter https://shorturl.at/IltS2, S. 6, zuletzt besucht am 5. August 2024; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 263) scheitert die Wegweisung (noch) nicht bloss am Verhalten des Beurteilten, sondern bestehen weitere Möglichkeiten, wie seine Identität geklärt werden könnte, sodass (noch) keine Notwendigkeit besteht, eine Durchsetzungshaft im Sinne von Art. 78 AIG anzuordnen.

3.4      Dass eine Rückführung nach (mutmasslich) Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die drei Asylentscheide keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte zunächst identifiziert und danach ein (Ersatz)Reisepapier zu beschaffen sein wird, ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 31. Oktober 2024, rechtmässig und angemessen

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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