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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.06.2024 AUS.2024.31 (AG.2024.418)

June 24, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,795 words·~9 min·3

Summary

Verlängerung Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.31

URTEIL

vom 24. Juni 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1993, von Marokko,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juni 2024

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf einen hiergegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022 wurde der Beurteilte erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis zum 4. März 2023 gewährt. Der Beurteilte liess die Frist trotz Androhung migra-tionsrechtlicher Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das Migrationsamt Basel-Stadt bot ihm in der Folge die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug nach Marokko. Die entsprechenden Unterlagen hätten dem Beurteilten anlässlich eines Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert werden. Zudem wurde für ihn ein Termin bei der Rückkehrberatung vereinbart, welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde. Am 25. März 2024 wurde der Beurteilte an der Klybeckstrasse in Basel kontrolliert und wegen rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 24. Juni 2024, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 27. März 2024 bestätigte.

Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Juni 2024 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 23. September 2024, verlängert.

Auf Ersuchen des Beurteilten hin nach unentgeltlicher Verbeiständung im Verfahren betreffend die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung hat der Haftrichter Advokat [...] mit Verfügung vom 18. Juni 2024 als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Am 24. Juni 2024 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Sein Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 24. Juni 2024. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2      In der Haftverlängerungsverfügung hat das Migrationsamt die Untertauchensgefahr mit dem bisherigen Verhalten des Beurteilten begründet, namentlich der Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen, was sich exemplarisch an der Widersetzung der selbständigen Ausreise zeige. Der Haftrichter hat in seinem Urteil hierzu erwogen, dass der Beurteilte bereits einmal – als man ihm anlässlich der geplanten Vorsprache vom 4. Januar 2024 beim Migrationsamt das Flugticket nach Marokko habe aushändigen wollen – untergetaucht sei und man ihn erst anlässlich einer Polizeikontrolle am 25. März 2024 wieder habe auffinden können. Ebenso wenig sei er im Zeitraum Dezember 2023/Januar 2024 bei der Rückkehrberatung trotz Termins nicht mehr erschienen. Der Beurteilte habe ihm gesetzte Ausreisfristen verstreichen lassen. In der Vergangenheit habe er mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass er unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren möchte und nicht freiwillig ausreisen werde, weshalb der Anreiz, erneut unterzutauchen, hoch sei (VGE AUS.2024.19 vom 27. März 2024 E. 2.2). Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom 14. Juni 2024 zwar bekundet, nunmehr zur Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein, und sich nach Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung erkundigt. Diese Bereitschaft hat er heute widerrufen bzw. relativiert. Er wolle nach Möglichkeit in ein anderes europäisches Land reisen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Aufgrund dieser ambivalenten Aussagen besteht nach wie vor die Gefahr eines Untertauchens. Der Beurteilte weiss schon seit langem, dass er die Schweiz verlassen muss. Die grosszügig nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens gesetzte Ausreisefrist bis zum 4. März 2023 liess er ungenutzt verstreichen. Auch nach seinem Austritt aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) im Ende Mai 2023 blieb der Beurteilte in der Schweiz. Würde er nun aus der Haft entlassen, könnte er, nachdem er in Freiheit nicht freiwillig zur Rückkehr in die Heimat gewesen war, seine Meinung wieder ändern und untertauchen, um sich der Rückführung erneut zu entziehen. Der Haftgrund einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit unverändert gegeben.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

Zum Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e)".

3.2      Der Beurteilte verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Sein Reisepass war nur bis zum 20. März 2024 gültig. Der Beurteilte verfügt zwar noch über eine Identitätskarte, welche noch bis zum 21. Februar 2029 gültig ist. Jedoch erlaubt Marokko die Einreise nach Aussage des Vertreters des Migrationsamts nur mit einem gültigen Reisepass (Verhandlungsprotokokoll, S. 3 f.), weshalb sich die schweizerischen Behörden nunmehr um ein Laissez passer für den Beurteilten bemühen müssen. Unmittelbar im Nachgang an die Haftverhandlung vom 27. März 2024 ersuchte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Rückkehrunterstützung. Gemäss dessen Auskunft vom 28. März 2024 hatte das SEM die marokkanischen Behörden tags zuvor um Abklärung und Bestätigung der Identität des Beurteilten ersucht. Das Migrationsamt hat in der Folge wiederholt beim SEM nachgehakt und sich erkundigt, was Stand der Dinge sei und wie man die Papierbeschaffung beschleunigen könne. Nach Auskunft des SEM vom 28. März 2024 liegt es vor allem in der Hand des Beurteilten bzw. dessen Familie, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, indem er bzw. sie bei der für die Identifizierung zuständigen "Direction des affaires consulaires et sociales" in Rabat/Marokko vorstellig würden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass entsprechende Kontakte seitens des Beurteilten bzw. seiner Familie stattgefunden hätten. Nachdem das Migrationsamt in der Folge wiederholt beim SEM auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen hatte, richtete das SEM am 5. Juni 2024 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanische Botschaft. Aus diesem Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden nicht untätig geblieben sind, sondern die Bestätigung der Identität des Beurteilten, der die Mitwirkung an der Papierbeschaffung abgesehen von einem – ergebnislos verlaufenen – Telephonanruf an das marokkanische Konsulat bislang verweigert hat, mit der gebotenen Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Sobald die Identität des Beurteilten von den marokkanischen Behörden bestätigt sein wird, werden Laissez Passer und Flugbuchung erfahrungsgemäss innert weniger Wochen erhältlich gemacht werden können. Angesichts der dafür benötigten Zeit erscheint die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen.

3.3      Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht entgegen der Forderung des Beurteilten (Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.) nicht in Frage. Er hat zwar nunmehr eine gewisse Bereitschaft zur Rückkehr in seine Heimat angedeutet, doch zugleich auch unverhohlen zu erkennen gegeben, dass er bei einer Freilassung die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Damit besteht unverändert eine erhebliche Untertauchensgefahr, sollte er freigelassen werden. Diese Gefahr kann auch nicht mit einer Eingrenzung und einer regelmässigen Meldepflicht gebannt werden.

4.

4.1      Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] gewährt worden (Verfügung vom 18. Juni 2024). Gestützt auf dessen Angaben und unter Berücksichtigung der heutigen Verhandlung wird ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden (einschliesslich Nachbesprechung) vergütet.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 23. September 2024 ist rechtmässig und angemessen.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____, [...], wird ein Honorar von CHF 1'405.25 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 113.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            -     A____

            -     [...]

            -     Migrationsamt

            -     Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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