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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2018 AUS.2018.3 (AG.2018.19)

January 8, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·897 words·~4 min·3

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.3

URTEIL

vom 8. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Januar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Am 4. Januar 2018 wurde A____ um 19.17 Uhr in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem serbischen Pass, lautend auf B____, aus. Da dieser Pass als gestohlen/verloren gemeldet war, wurde A____ nach versuchter Flucht festgenommen. Auf der Flucht warf er seine Jacke und sein Handy weg. Nachfolgende Abklärungen durch das Migrationsamt ergaben, dass er bereits am 23. Oktober 2016 aus der Schweiz ausgeschafft worden ist (durch den Kanton Zürich). Damals wurde auch ein schengenweites Einreiseverbot gegen ihn verfügt, das ihm allerdings nicht eröffnet wurde. Bei der Befragung durch das Migrationsamt erklärte A____, er wolle nun seine richtige Identität angeben. Den auf A____ lautenden Pass habe er gekauft. In Wirklichkeit heisse er C____. Er wolle nun reinen Tisch machen, weil er seine in der Schweiz wohnhafte Freundin heiraten wolle. Das Migrationsamt wies A____ am 5. Januar 2018 aus der Schweiz weg und verfügte eine einmonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung vom 8. Januar 2018 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Ein Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

3.

Der Beurteilte hat bei seiner Anhaltung durch die Polizei versucht, sich durch Flucht einer näheren Kontrolle zu entziehen. Als ihm dies nicht gelang, hat er sich mit einem Reisepass, lautend auf B____, ausgewiesen. Ein Vergleich seiner Fingerabdrücke hat ergeben, dass er unter der Identität A____ erfasst ist. Diese Identität hatte er mittels biometrischem Pass belegt. Als A____ wurde er denn auch im Oktober 2016 durch den Kanton Zürich in die Heimat ausgeschafft. Anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt gab er erneut eine andere Identität (C____) als die seine an mit der Begründung, er wolle nun reinen Tisch machen, da er seine in der Schweiz wohnhafte Freundin heiraten möchte. Durch seinen Vater liess er dem Migrationsamt eine Kopie seines Führerscheins und seiner Geburtsurkunde, lautend auf C____, faxen. In der Zwischenzeit hat offenbar die Schwester des Beurteilten die Geburtsurkunde vorbeigebracht. Fest steht, dass der Beurteilte bis anhin nichts Konkretes in Bezug auf die angeblich beabsichtigte Heirat unternommen hat, weshalb es sich bei den diesbezüglichen Aussagen auch um einen Vorwand handeln könnte. Das bisherige Verhalten des Beurteilten macht jedenfalls deutlich, dass ihm jedes Mittel recht ist, um sich eine Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz zu verschaffen. Der Beurteilte bietet deshalb nicht die Gewähr, dass er sich an Zusagen oder Abmachungen mit dem Migrationsamt halten würde. Dies gilt umso mehr, als er ausweichend auf die Frage, wann er das letzte Mal in der Schweiz gewesen sei, reagiert hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Beurteilte weit länger in der Schweiz aufhält, als er glauben machen will. Die Haft ist nach dem Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen; ein milderes Mittel wie beispielsweise eine Meldepflicht genügt vorliegend nicht. Das Migrationsamt hat die Haft auf einen Monat beschränkt, da davon ausgegangen werden kann, dass innert kurzer Frist ein Reisedokument für den Beurteilten erhältlich gemacht werden und er die Rückreise antreten kann. Insgesamt erweist sich die Haft deshalb auch als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Das Migrationsamt hat das Haftende zu Recht auf den 4. Februar 2018 gelegt, da sich der Beurteilte erst ab dem Zeitpunkt seiner Befragung vom 5. Januar 2017 in ausländerrechtlich begründeter Haft befunden hat. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für einen Monat, das heisst bis zum 4. Februar 2018, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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