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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2017 AUS.2017.90 (AG.2017.809)

December 11, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,133 words·~6 min·1

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.90

URTEIL

vom 11. Dezember 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2017

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 13. September 2017 in Basel in Ausschaffungshaft. Deren Anordnung ist richterlich überprüft und bis zum 11. Dezember 2017 für rechtmässig und angemessen befunden worden (vgl. AGE AUS.2017.70 vom 11. September 2017). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 hat das Migrationsamt die Haft um weitere drei Monate bis zum 11. März 2018 verlängert. Mit Mail-Eingabe vom 11. Dezember 2017 hat die Vertreterin von A____, Rechtsanwältin […], eine Stellungnahme eingereicht, mit welcher sie dessen unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 11. Dezember 2017, an der die Vertreterin des Beurteilten nicht teilgenommen hat, ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 11. September 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 11. Dezember 2017 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 um drei Monate verlängert hat. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung der Haft ist deshalb zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.

3.

3.1      Für das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 11. September 2017 (AGE AUS.2017.70) verwiesen werden. Bis anhin ist es nicht gelungen, für den Beurteilten ein Reisedokument für eine legale Rückkehr nach Spanien erhältlich zu machen. Die Notwendigkeit einer Rückkehr in die Heimat wird damit immer wahrscheinlicher. In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte erklärt, er würde die Schweiz verlassen, wenn man ihn in Freiheit entliesse. Ohne im Besitz gültiger Dokumente zu sein, ist ihm dies jedoch legal nicht möglich. Ein derartiges Verhalten gilt als Untertauchen. Nur wegen der bestehenden Untertauchensgefahr und weil der Beurteilte am 22. März 2017 wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, werden vorliegend die Haftgründe für die Ausschaffungshaft bejaht. Was die aus Spanien eingereichten, in spanischer Sprache verfassten Unterlagen betrifft, die eine angebliche Verstrickung des Beurteilten in einen terroristischen Akt belegen sollen, so ist festzuhalten, dass diese, selbst wenn sie durch die Einzelrichterin übersetzt und damit verstanden werden könnten, im Zusammenhang mit dem Haftgrund keine Rolle spielen. Sie können aber unter Umständen für das Migrationsamt bzw. das SEM von Bedeutung sein im Hinblick auf eine mögliche Rücknahme des Beurteilten durch Spanien. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass diese Unterlagen zu den Akten genommen worden sind.

3.2      Nachdem absehbar wurde, dass Spanien wohl nicht zur Rückübernahme des Beurteilten bereit ist, hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) Gesuche um Anerkennung des Beurteilten als Staatsangehörigen bei den Botschaften/Konsulaten von Algerien (am 12. Oktober 2017), Marokko (am 17. Oktober 2017) und Tunesien (am 29. November 2017) eingereicht. Angesichts dieser hängigen Gesuche erscheint die Ausstellung eines Reisedokumentes für den Beurteilten – und damit der Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung - weiterhin als möglich. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein solches Reisedokument innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Zwar trifft es zu, dass es bei Algerien, Marokko und Tunesien meistens eine Weile dauert, bis die gewünschten Reisedokumente ausgestellt werden. Beim Hinweis des Migrationsamtes, dass dies „notorisch“ sei, handelt es sich nicht um eine vage Behauptung, wie die Vertreterin des Beurteilten geltend macht. Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis jahrelanger Erfahrungen des Migrationsamtes wie auch der Einzelrichterin im Umgang mit den Behörden dieser Länder. Dieser Umstand ist zwar unerfreulich, lässt sich aber nicht ändern. Das Gesetz sieht eine mögliche maximale Dauer von immerhin 18 Monaten Haft vor, um solchen Schwierigkeiten bei der Organisation einer Rückführung gerecht zu werden. Rückführungen in diese Länder finden denn auch regelmässig statt. Der Beurteilte hätte es in der Hand, die Haft massgeblich zu verkürzen, wenn er sich seine Geburtsurkunde oder ein sonstiges Identifikationspapier besorgen würde. Er ist jedoch nicht bereit, in irgendeiner Art und Weise bei der Beschaffung eines Reisedokumentes zu helfen, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt.

3.3      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht gegeben. Das Migrationsamt und das SEM haben alle notwendigen Abklärungen rechtzeitig in die Wege geleitet. Dass Spanien bis heute einer Rückübernahme nicht zugestimmt hat, liegt nicht im Verschulden des Migrationsamtes. Dass die tunesischen Behörden erst relativ spät angeschrieben worden sind, hängt damit zusammen, dass das SEM aufgrund einer Absprache mit der tunesischen Botschaft nicht mehr für jeden einzelnen Ausländer tunesischer Herkunft die Ausstellung von Reisedokumenten verlangt, sondern in regelmässigen Abständen eine Sammelliste der in allen Kantonen hängigen Fälle einreicht. Dieses Vorgehen erscheint sinnvoll, ist es doch gerichtsnotorisch, dass es die tunesische Botschaft nicht schätzt, ständig auf die Fälle der sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Tunesier angesprochen zu werden. Da das SEM bei der Ausstellung der Reisedokumente auf die Kooperation der tunesischen Botschaft angewiesen ist, muss es sich an die mit dieser getroffenen Abmachungen halten. Ohnehin erscheint eine Rückführung nach Algerien zurzeit die wahrscheinlichste Lösung zu sein, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass sich das SEM als erstes bei den dortigen Behörden gemeldet und ein Gesuch eingereicht hat.

3.4      Ein milderes Mittel als Haft erscheint aufgrund der hohen Gefahr des Untertauchens nicht zweckmässig. Der Beurteilte befindet sich (erst) seit drei Monaten in Ausschaffungshaft. Angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a und lit. b AuG liegt deren Maximaldauer bei 18 Monaten. Vorerst ist die Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig.

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreterin des Beurteilten aus der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten. Für die Ausarbeitung ihrer schriftlichen Stellungnahme wird der Aufwand auf drei Stunden geschätzt, die zum üblichen Tarif von CHF 200.– zu entschädigen sind.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 11. März 2018 als rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin [...] bewilligt und dieser ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 48.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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