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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.10.2017 AUS.2017.83 (AG.2017.723)

October 27, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,913 words·~10 min·1

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.83

URTEIL

vom 27. Oktober 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

alias B____, geb. [...], von Ägypten,

alias C____, geb. [...], von Libyen,

alias D____, geb. [...], von Algerien

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Oktober 2017

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 10. Februar 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert, nachdem diese eine Meldung erhalten hatte, dass im Untergeschoss der Liegenschaft  [...]strasse 15 eine Person schlafe, die nicht dorthin gehöre. Da sich A____ bei der Kontrolle nicht legitimieren konnte, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke im AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikations-System) und weitere Abklärungen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) erbrachten mehrere Resultate mit diversen Aliasnamen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In Basel war A____ im Jahr 2010 bereits einmal in Ausschaffungshaft versetzt worden, damals unter der Identität B____ von Ägypten (VGE AUS.2010.60 vom 6. September 2010). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ dem Migrationsamt übergeben. Anlässlich der Befragung durch dieses füllte er ein Personalien-Frageschema aus, wobei er angab, C____ zu heissen und aus Libyen zu stammen. Überdies reichte er ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Vorbereitungshaft überC____ an; die Einzelrichterin bestätigte die Haft bis 9. Mai 2017 mit Urteil AUS.2017.12 vom 13. Februar 2017. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2016 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen und der Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.– verurteilt. Vom 26. April - 8. August 2017 befand sich C____ im Strafvollzug. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 3. August 2017 das Asylgesuch von C____alias A____ etc. abgewiesen, ihn aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 28. September 2017 gesetzt; A____ hat auf eine Beschwerde hiergegen unterschriftlich verzichtet. Am 8. August 2017 hat das Migrationsamt über A____ Ausschaffungshaft bis 7. November 2017 verfügt, welche Haft der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen mit Urteil VGE AUS.2017.62 vom 11. August 2017 bestätigt hat. Am 24. Oktober 2017 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Haft bis 6. Februar 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat am 27. Oktober 2017 im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Beurteilte wollte allerdings nicht reden und redete in der Tat nur wenig, bis er die Verhandlung abbrechen und gehen wollte. Diesem Wunsch wurde entsprochen. Das vorliegende Urteil konnte daher nicht wie üblich unmittelbar an die Verhandlung eröffnet werden. Es wird dem Migrationsamt zuhanden des Beurteilten übergeben. Da der Beurteilte Deutsch versteht, wird er es zur Kenntnis nehmen können.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

Die Wegweisung (durch das SEM verfügt im negativen Asylentscheid vom 3. August 2017) wurde dem Beurteilten eröffnet. Der Beurteilte hat, wie den Akten entnommen werden kann, am 4. August 2017 anlässlich der Eröffnung des Asylentscheids unterschriftlich auf eine Beschwerde dagegen verzichtet, womit die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Das mit dem Wunschzettel vom 14. August 2017 gestellte Wiedererwägungsgesuch ändert daran nichts.

Der Beurteilte wurde am 9. August 2017 dem Sachbearbeiter des Migrationsamtes von 4 Aufsehern zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft zugeführt (er hatte Zelleneinschluss). Dort wurde er gemäss Aktennotiz des Sachbearbeiters immer lauter, hat sich eine halbe Stunde lautstark „ereifert“ und ist dann aufgestanden und wollte das Büro verlassen; er musste von den 4 Aufsehern in die Zelle zurückgebracht werden, ohne dass die Verfügung Ausschaffungshaft vom Dolmetscher hätte übersetzt werden können. Angesichts dieses Verhaltens des Beurteilten muss die Verfügung dennoch als eröffnet gelten, wobei diese Fiktion auch die Rechts- und Rechtsmittelbelehrungen mit umfasst.

Die Verfügung der Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 24. Oktober 2017 wurde dem Beurteilten ordentlich eröffnet. Dass er die Unterschrift für die Bestätigung der Eröffnung in einer verständlichen Sprache und den Hinweis auf das Recht, einen Anwalt beizuziehen, verweigert hat, ändert daran nichts.

3.

3.1      Die vorliegend angeordnete Ausschaffungshaft dient – ungeachtet des zwischenzeitlichen Strafvollzugs – demselben Wegweisungsverfahren wie die Vorbereitungshaft, die der Beurteilte vom 10. Februar - 25. April 2017 ausgestanden hat. Die verschiedenen Haftarten sind daher zusammen zu zählen (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 79 AuG N 2 ff.; AGE AUS.2017.48 vom 7. Juli 2017). Der Beurteilte befindet sich nun wieder seit 9. August 2017 in Ausschaffungshaft, neu angeordnet ist deren Verlängerung bis 6. Februar 2018. Dannzumal wird die ausländerrechtliche Haft 8 Monate und 14 Tage gedauert haben, sodass Art. 79 Abs. 2 AuG zu prüfen ist. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings gegeben, weil Rückführungen nach Algerien auf 8 Personen pro Monat limitiert sind und DEPA gegenüber DEPU Buchungen prioritär sind. So können DEPU Flüge gemäss heutigem Kenntnisstand frühestens im Januar/Februar 2018 erfolgen, aber auch das nur, wenn keine weiteren DEPA Anmeldungen hinzukommen. Angesichts dieser Situation wurde nun ein DEPU Flug für den 10. November 2017 für den Beurteilten gebucht, was angesichts des Beschleunigungsgebots und der grundsätzlichen Renitenz des Beurteilten – er gibt weiterhin klar zu verstehen, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen – nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung über 6 Monate hinaus sind damit jedenfalls gegeben.

3.2      Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2017 zwei Mal ausdrücklich gefragt, ob er für die Gerichtsverhandlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft einen Anwalt wünsche. Er antwortete: „Ich bin grundsätzlich nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren. Sie können jedoch die Massnahmen, welche Sie für nötig halten, ergreifen.“ Auf Nachfrage, ob er anwaltlich vertreten sein wolle, antwortete er: „Warum? Ich will an keiner Gerichtsverhandlung teilnehmen.“ Dies kann nicht als Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung verstanden werden (BGE 134 I 92; AGE AUS.2017.48 vom 7. Juli 2017 E. 3).

4.

Der Beurteilte befand sich bereits in Vorbereitungshaft, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.

Untertauchensgefahr ist indessen ebenfalls gegeben: Der Beurteilte ist unter vier verschiedenen Identitäten aufgetreten. Die Identität unter dem Namen A____ wurde erst bekannt, nachdem ein vom algerischen Konsulat in Belgien ausgestelltes Laissez-Passer vom 20. Januar 2016 entdeckt wurde; er wurde am 21. Januar 2016 von Belgien nach Algerien ausgeschafft. Auch den hiesigen Asylbehörden hat der Beurteilte falsche Angaben gemacht, wie er gegenüber dem Migrationsamt eingeräumt hat. Weiter hält er sich nicht an behördliche Anweisungen. Als er am 16. Februar 2017 zwecks medizinischer Abklärungen ins Kantonsspital verbracht wurde, ergriff er von dort die Flucht. Am 28. Februar 2017 nahm ihn die Kantonspolizei im Rahmen einer Requisition wegen Zechprellerei an der Unteren Rebgasse wieder fest.

Anlässlich der Verhandlung vom 11. August 2017 hat der Beurteilte seine Frustration erklärt, die daraus entstanden ist, dass er gemäss Asylentscheid die Schweiz bis zum 28. September 2017 hätte verlassen müssen, und dass seitens des Migrationsamtes zunächst davon ausgegangen wurde, ihn auf die Strasse zu entlassen. Der Beurteilte macht auch geltend, dass er nicht kriminell sei und keine so lange „Strafe“ – seit dem 10. Februar 2017 – verdiene. Allerdings blendet er zu Unrecht aus, dass die hiesige Asylbehörden dem Beurteilten die von ihm angegebene Identität geglaubt haben. Erst als im Anschluss an den Asylentscheid die Papierbeschaffung an die Hand genommen wurde, stellte sich die erneut komplett falsche (die vierte) Identität heraus, welche nun (unter anderem) die Annahme von Untertauchensgefahr begründet. Anlässlich der Verhandlung vom 11. August 2017 hat der Beurteilte angegeben, nach der Rückkehr nach Algerien im Jahr 2016 ca. 2 Monate dort verbracht zu haben, aber weil er dort nicht leben könne, sei er nach Europa zurückgekehrt.

Wie bereits dargestellt, weigert sich der Beurteilte nach wie vor, nach Algerien zurückzukehren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Algerien ist möglich und zumutbar. Der Flug ist gebucht, das Laissez-Passer bei der algerischen Botschaft bestellt, Begleitung und Transport sind organisiert. In Anbetracht dessen und des Umstands, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug erst mit dem Asylentscheid vom 3. August 2017 an die Hand nehmen konnten, ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die für drei Monate angeordnete Haftverlängerung  ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

5.

Hinsichtlich allfälliger Suizidabsichten des Beurteilten ist auf das Urteil VGE AUS.2017.62 vom 11. August 2017 E. 5 zu verweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Die über A____, (alias B____, alias C____, alias D____) angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 6. Februar 2018 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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