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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.10.2017 AUS.2017.79 (AG.2017.666)

October 9, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·972 words·~5 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.79

URTEIL

vom 9. Oktober 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Oktober 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ reichte in der Schweiz im Juli 2014 unter der Identität B____ (von Syrien) ein Asylgesuch ein, welches im Oktober 2014 abgewiesen wurde. Seither hält er sich illegal in der Schweiz auf. Im April 2015 gelang es der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons Thurgau, eine Anerkennung des Ausländers durch Algerien und ein Laissez-Passer für eine Rückführung dorthin erhältlich zu machen. Eine Ausschaffung fand jedoch nicht statt, da A____ dem Strafvollzug zugeführt werden musste. Am 11. Januar 2016 wurde A____ durch die Grenzwacht in Basel kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein bis zum 22. November 2018 gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum besteht. Dieses wurde ihm in der Folge eröffnet, wobei er die Unterschrift verweigerte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. September 2016 wurde A____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Bis zum 10. Dezember 2016 befand er sich im Strafvollzug. Mit Verfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt (Migrationsamt) vom 15. November 2016 wurde er aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 10. Februar 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juli 2017 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt. Die bedingte Entlassung wurde widerrufen und er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Am 8. Oktober 2017 wurde A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes entlassen. Dieses hatte bereits zuvor mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beurteilte bis zum 8. Oktober 2017 im Strafvollzug befunden. Mit der heutigen Verhandlung ist die genannte Frist ohne Weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Ein Ausländer kann unter anderem zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB in Ausschaffungshaft versetzt werden (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____ mit Urteil vom 10. Juli 2017 durch das Einzelgericht in Strafsachen zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verurteilt worden. Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft liegt somit vor. Durch die Aussprechung der Landesverweisung ist die Vollzugskompetenz vom ehemals aufgrund des Asylverfahrens zuständigen Kanton Thurgau auf den Kanton Basel-Stadt übergegangen. Dessen Migrationsamt ist deshalb auch zuständig zur Anordnung von Ausschaffungshaft, welche den Vollzug der Wegweisung absichern soll.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

3.2      Es ist fraglich, ob der Beurteilte mit seinem Verhalten (er ist in der Schweiz verblieben, obschon er sich ein Reisedokument hätte beschaffen können und somit die Möglichkeit zur Ausreise gehabt hätte) den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre erfüllt. Darauf braucht vorliegend jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da er jedenfalls wegen eines Verbrechens (Diebstahl, Art. 139 StGB) verurteilt worden und auch die Gefahr des Untertauchens offensichtlich gegeben ist. Obschon Algerien ihn als Staatsangehörigen anerkannt und auch schon einmal ein Laissez-Passer für ihn ausgestellt hat, behauptet der Beurteilte, nicht aus Algerien zu stammen, und gibt an, keinesfalls freiwillig dorthin zurückzukehren. Er hat selbst nichts unternommen, um in den Besitz eines Reisedokuments zu gelangen. Das deshalb nicht, weil er in der Schweiz bleiben will. Er gehe in kein anderes Land. Dass er nicht bereit ist, die Schweiz zu verlassen und in seine Heimat zurückzukehren, hat er auch in der heutigen Verhandlung bestätigt. Bei dieser Situation ist die Haft notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Das Migrationsamt hat bereits während des Strafvollzugs des Beurteilten mit der Organisation der Rückreise begonnen. Das Beschleunigungsgebot ist damit eingehalten. Insgesamt erweist sich die Haft deshalb auch als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 8. Januar 2018, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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