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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.09.2017 AUS.2017.75 (AG.2017.631)

September 25, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·838 words·~4 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.75

URTEIL

vom 25. September 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. September 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Nigeria stammende A____ ist im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2016 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) verurteilt. In der Folge geriet er mehrmals in Kontrollen der Polizei und musste am 28. April 2017 erneut wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) verurteilt werden. Am 28. April 2017 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg und ordnete an, dass A____ die Schweiz noch gleichentags bis 23.59 Uhr zu verlassen habe. Es wurde ihm ein Rail Check für eine Fahrt von Basel nach Milano ausgehändigt. Überdies erhielt er eine vom 29. April 2017 bis zum 28. April 2020 gültige Einreisesperre für die Schweiz und Liechtenstein, von welcher er unterschriftlich Kenntnis nahm. Am 28. Mai 2017 wurde A____ in Basel kontrolliert und erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt. Er wurde in Freiheit entlassen, damit er die Schweiz selbständig verlassen könne. Bereits am 17. Juni 2017 geriet er wiederum in Basel in eine Kontrolle; er wurde noch gleichentags aus der Schweiz weggewiesen und in Freiheit entlassen. Nachdem er am 25. Juni 2017 in Basel kontrolliert wurde, wurde er dem Strafvollzug zugeführt. Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2017 wurde er ein weiteres Mal wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Am 19. Juli 2017 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg. Mit Verfügung vom 21. September 2017 ordnete es zudem eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ an. Dieser wurde am 23. September 2017 aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben. In der heutigen Verhandlung ist der Ausländer befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich seit dem  24. September 2017 in Ausschaffungshaft, weshalb diese Frist mit der heutigen Verhandlung eingehalten ist. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

3.

Der Beurteilte erhielt am 28. April 2017 eine vom 29. April 2017 bis zum 28. April 2020 gültige Einreisesperre für die Schweiz und Liechtenstein, von welcher er unterschriftlich Kenntnis nahm. Dennoch wurde er am 28. Mai, am 17. Juni und am 25. Juni 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert. Insgesamt drei Mal erhielt er die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz. Mit seinem Verhalten hat er eindrücklich bewiesen, dass er nicht gewillt ist, sich an die ihm auferlegte Einreisesperre zu halten. Dies hat auch seine Befragung durch das Migrationsamt vom 21. September 2017 ergeben. Dort hat er auf den Vorhalt, dass er nach Italien zurückgeschafft werde, erklärt, er kenne hier in Basel eine Frau, welche er heiraten möchte. Trotz Rückfrage hat er keine Bereitschaft gezeigt, die Schweiz zu verlassen. Auch in der heutigen Verhandlung hat er um „Gnade“ gebeten. Er habe kein Geld für eine Rückkehr nach Italien und in Italien auch keine Unterkunft, wo er bleiben könne. Er wolle hierbleiben und diese Frau heiraten, die er kennengelernt habe. Bei dieser Situation muss davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, untertauchen würde. Die Haft erscheint notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel, das zum gleichen Erfolg führen würde, ist nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte keinerlei nähere Angaben zu seiner Unterkunft in Basel und der Frau, die er heiraten möchte, macht. Die Haft ist deshalb rechtmässig und zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kosten los (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 22. Dezember 2017, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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