Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.73
URTEIL
vom 15. September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. September 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____, geb. am [...], am 13. September 2017 durch die Kantonspolizei kontrolliert wurde, wobei er sich zwar mit einem biometrischen Reisepass ausweisen konnte, nähere Abklärungen aber ergaben, dass er von den ungarischen Behörden mit einer bis am 4. November 2018 geltenden Einreisesperre für den gesamten Schengenraum belegt ist,
dass A____ mit Strafbefehl vom 15. September 2017 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 14. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis (längstens) am 23. Dezember 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG aufgrund des Verstosses gegen das Einreiseverbot als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung im Resultat zutreffend ist, nachdem A____ gegen ein ihm gemäss eigener Aussage bekanntes Einreiseverbot verstossen hat, womit ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.c AuG gegeben ist,
dass gleichzeitig auch von einer Untertauchensgefahr auszugehen ist, da A____ gemäss eigener Aussage seit und trotz dem bestehenden Einreiseverbot einer regen Reisetätigkeit innerhalb Europas nachgegangen ist und er im Falle seiner Freilassung nach Italien reisen will, was ihm aber nicht gestattet ist,
dass dieses Verhalten zeigt, dass A____ uneinsichtig ist, sich nicht an behördliche Anweisungen hält und nicht gewillt ist, freiwillig nach Albanien zurück zu kehren,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, da ein Rückflug nach Albanien bereits für morgen Samstag, 16. September 2017, gebucht werden konnte,
dass die Haft damit grundsätzlich verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings einzig für die Dauer von 12 Tagen, nachdem, wie dargelegt, eine mündliche Gerichtsverhandlung nicht stattfindet, eine solche aber nachzuholen wäre, sollte die Ausschaffung nicht innerhalb von 12 Tagen erfolgt sein (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass zu beachten ist, dass ein Tag des erfolgten Freiheitsentzuges an die Strafe gemäss Strafbefehl vom 15. September 2017 angerechnet wurde, weshalb die ausländerrechtlich motivierte Haft erst am 14. September 2017 zu laufen begann,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 14. September 2017 bis 25. September 2017 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: