Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.67
URTEIL
vom 17. August 2017
Beteiligte
A____, geb. [...], von Marokko,
Wohnort unbekannt
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Erwägungen
A____ hat sich seit 12. Juni 2017 in ausländerrechtlicher Haft befunden (AGE AUS.2017.40 vom 14. Juni 2017; AUS.2017.49 vom 7. Juli 2017). Mit per 10. August 2017 datiertem Schreiben (Postaufgabe: 14. August 2017; Posteingang: 16. August 2017) stellt er ein Haftentlassungsgesuch. Das Migrationamt hat dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt, dass A____ am 16. August 2017 per DEPA Flug nach Marokko ausgeschafft worden ist. Damit ist die Haft beendet, kein Rechtsschutzinteresse mehr ersichtlich und das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Mitteilung an:
- A____; auf eine Zustellung wird verzichtet, da unbekannten Aufenthalts.
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.