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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.06.2017 AUS.2017.40 (AG.2017.380)

June 14, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,206 words·~6 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.40

URTEIL

vom 14. Juni 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb [...], von Marokko,

 Wohnort unbekannt   

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juni 2017

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 4. November 2013 wurde das Asylgesuch des A____ abgewiesen und diesem bis zum 6. Januar 2014 Frist gesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am Ausreisegespräch vom 16. Januar 2014 erklärte sich A____ bereit, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Am 25. Februar 2014 teilte die Sozialhilfe dem Migrationsamt mit, dass A____ letztmals am 16. Januar 2014 vorstellig geworden und zwischenzeitlich mutmasslich untergetaucht sei. Am 21. Juli 2014 wurde A____ aufgrund eines Rückübernahmegesuches der Deutschen Behörden in die Schweiz rücküberstellt (Dublinverfahren). Das Migrationsamt verfügte mangels Haftplatzes keine Ausschaffungshaft. Gemäss Aktennotiz des Migrationsamts vom 11. August 2014 erklärte A____, er habe in Deutschland um Asyl ersucht. Gleichzeitig versprach er, nun bei der Beschaffung von Ausweispapieren mitzuwirken. Im Frühjahr 2015 versicherte A____ gemäss diversen Aktennotizen dem Migrationsamt wiederholt, dass er aktiv darum bemüht sei, Ausweispapiere über seine Familie in Marokko zu beschaffen. Gleichzeitig erklärte er, er wolle seine Papiere beschaffen, um in der Schweiz heiraten zu können (Aktennotiz vom 19. Mai 2015).

Während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz ist A____ mehrfach straffällig geworden. Dabei handelt es sich vorwiegend um die Begehung von Vermögensdelikten und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). Er befand sich deshalb bis zum 12. Juni 2017 im Strafvollzug. Nachdem A____ seitens der marokkanischen Behörden anerkannt wurde und im ein Laissez Passer ausgestellt worden war, wurde seitens des Migrationsamts ein Rückflug für den 12. Juni 2017, dem Datum der Haftentlassung, organisiert. Am 29. Mai 2017 sprach das SEM gegen A____ ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz gültig ab dem 12. Juni 2017 bis 11. Juni 2022 aus. A____ verweigerte am 12. Juni 2017 den Antritt des Rückflugs. Er wurde daraufhin mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Juni 2017 in Ausschaffungshaft gesetzt. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt teilte er diesem mit, dass er aus dem Gefängnis beim SEM ein erneutes Asylgesuch eingereicht habe. Auf entsprechende Erkundigung des Migrationsamts teilte das SEM diesem am 14. Juni 2017 mit, dass ein solches Asylgesuch des A____ am 2. Juni 2017 eingegangen bislang aber noch nicht registriert worden sei. Das Mehrfachasylgesuch werde behandelt. Das Migrationsamt eröffnete A____ daraufhin die Vorbereitungshaft mit Verfügung vom 14. Juni 2017.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, nicht nach Marokko zurück kehren zu können, da er hohe Schulden habe und seine Gläubiger fürchte. Er hoffe, Asyl zu erhalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem sich die betroffene Person allein aus ausländerrechtlich motivierten Gründen in Haft befindet. Es ist davon auszugehen, dass die Haft damit seit der Übergabe des A____  an das Migrationsamt nach der Flugverweigerung und damit am 12. Juni 2017, 17:00 Uhr, zu laufen begonnen hat. Damit ist die Frist auch im Falle des Beginns ihres Laufes ab Haftentlassung mit der heutigen Verhandlung gewahrt.  

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen (vgl. dazu: Göksu, in. Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 4), kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt.

2.2      A____ hat bereits im Jahr 2013 um Asyl ersucht und einen ablehnenden Entscheid erhalten. Darin wurde ihm dargelegt, dass er einzig persönliche Probleme (hohe Schulden bei Privatpersonen) als Asylgrund geltend gemacht habe, womit er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. A____ ist nach diesem Entscheid zuerst untergetaucht und danach in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Das erneute Asylgesuch hat er am 2. Juni 2017 aus dem Strafvollzug eingereicht. Es ist offensichtlich, dass A____ mit der neuerlichen Einreichung eines Asylgesuches versucht, die drohende Rückführung in seine Heimat zu verhindern, da er es einreichte, nachdem er am 31. Mai 2017 unterschriftlich zur Kenntnis nahm, dass er direkt aus der Haft zum Flughafen verbracht und dem Rückflug zugeführt werden wird. Die Einreichung des Asylgesuchs ist damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. Abs. 1 lit. f AuG. und es besteht ein Haftgrund für die Anordnung der Vorbereitungshaft.

2.3      Ein weiterer Grund für die Anordnung einer Vorbereitungshaft ist die Verurteilung der betroffenen Person wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). A____ wurde im Zeitraum vom 24. November 2011 bis 26. April 2016 mit insgesamt 4 Strafbefehlen wegen Diebstahls (z.T. mehrfache Begehung), gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruch zu insgesamt 14 Monaten und 140 Tagen Haft verurteilt. Eine vorzeitige Entlassung wurde ihm wegen einer schlechten Prognose betreffend zukünftiges Wohlverhalten mit Verfügung des Straf- und Massnahmevollzug BL vom 23. November 2011 nicht gewährt. A____ hat sich damit mehrfach der Begehung von Verbrechen schuldig gemacht und stellt nachweislich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, nachdem ihm eine Fachbehörde eine schlechte Prognose betreffend zukünftiges Wohlverhalten ausgestellt hat (vgl. dazu: Göksu, in. Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 22).

2.4      Das Migrationsamt begründet die verfügte Haft mit diesen beiden Gründen und damit korrekt. Es weist weiter darauf hin, dass aufgrund des unkooperativen Verhaltens in der Vergangenheit nicht davon auszugehen ist, dass A____ freiwillig in seine Heimat zurück kehren wird. Auch diese Feststellung ist folgerichtig. Bereits seit Jahren vertröstet er das Migrationsamt mit der Behauptung, er werde Ausweispapiere besorgen. An der Verhandlung heute führt er aus, er habe nur Papiere besorgen wollen, um hier zu heiraten. Diese Pläne hätten sich seit seiner Inhaftierung aber zerschlagen. Er hoffe nun, Asyl zu erhalten, dann könne er bei einem Freund seines Vaters in Genf leben. Es ist offensichtlich, dass A____ die Schweiz nicht verlassen will, weshalb eine Untertauchensgefahr besteht.  

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2      Eine Ausschaffung nach Marokko ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. Vielmehr legt das Migrationsamt dar, dass bereits ein Laissez Passer bei den marokkanischen Behörden erwirkt werden konnte und scheitere die Umsetzung der Rückführung bislang einzig am verweigernden Verhalten des A____. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr und der beiden Haftgründe ist kein milderes Mittel ersichtlich, um die voraussichtliche Wegweisung sicherzustellen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 12. Juni 2017 bis 11. September 2017 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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