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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.06.2017 AUS.2017.38 (AG.2017.351)

June 2, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,218 words·~6 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.38

URTEIL

vom 2. Juni 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

[...]

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Dolmetscher/in

dem Gericht bekannt

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Mai 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von der Türkei, wurde am 1. Februar 2016 beim Grenzübergang Basel/Freiburgerstrasse als Kunde eines in Lörrach eingelösten Taxis bei der Einreise in die Schweiz durch die Grenzwache kontrolliert. Er konnte sich lediglich mit abgelaufenen türkischen Reisedokumenten ausweisen und es stellte sich heraus, dass er 1 kg Amphetamin mitführte; er wurde um 17.35 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen, und in der Folge wurde über ihn Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet. Das Strafgericht erklärte A____ mit Urteil vom 9. Mai 2016 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig und verurteilte ihn zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Am 31. Mai 2017 wurde A____ aus dem Strafvollzug bedingt und zu Handen des Migrationsamtes entlassen, welches ihn mit Verfügung vom 22. Mai 2017 aus der Schweiz weggewiesen und am 31. Mai 2017 über ihn Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 31. August 2017 verfügt hat; gleichentags wurde ihm ein vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2027 gültiges Einreiseverbot eröffnet. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 22. Mai 2017 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. h (und auch g) i.Verb.m. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG ist erfüllt, indem der Beurteilte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

3.

Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist gegeben, nachdem der Beurteilte nicht bereit ist, in seine Heimat Türkei zurückzukehren. Der Beurteilte macht geltend, die Schweiz auf jeden Fall in Richtung Belgien verlassen zu wollen, weil seine Familie, also seine Eltern, seine Frau und seine drei Kinder in Brüssel lebten. Er lebe seit 22 Jahren in Belgien, sei Kurde, er sei zum letzten Mal vor 6 oder 7 Jahren in der Türkei gewesen, und wenn er in die Türkei ginge, würde er eingezogen, um Militärdienst zu leisten, welchen er verweigere.

In der Tat sind die Migrationsbehörden zum Zeitpunkt der Festnahme des Beurteilten am 1. Februar 2016 von einem gültigen Aufenthaltstitel des Beurteilten für Belgien ausgegangen, haben Belgien um Rückübernahme ersucht, und Belgien hat am 27. April 2016 die Rückübernahme bestätigt. Allerdings ist die Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten für Belgien im Juni 2016 erloschen, weshalb Belgien nunmehr, nach der bedingten Haftentlassung des Beurteilten vom 31. Mai 2017, auch nach mehrmaliger Nachfrage der schweizerischen Behörden nicht mehr bereit ist, ihn zurück zu nehmen – ein per 30. Mai 2017 gebuchter Flug wurde folglich annulliert. Ob sich am Ganzen etwas geändert hätte, wenn das kantonale Migrationsamt bereits im April/Mai 2016 dem SEM mitgeteilt hätte, dass die Rücküberstellung nach Belgien nicht innert eines Monats würde stattfinden können (vgl. die entsprechende Aufforderung zur Mitteilung im Mail des SEM an das Migrationsamt vom 28. April 2016) – dass sich der Beurteilte in Untersuchungshaft befand und das Strafende nicht absehbar war, wusste das SEM bereits aus dem Rückübernahmegesuch vom 4. April 2016 –, ist zu bezweifeln. Die Frage kann jedoch offen bleiben, steht es dem Haftrichter im vorliegenden Verfahren doch nicht zu, materiell über Aufenthaltsbewilligungen zu befinden, und schon gar nicht für Belgien. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beurteilte den Grund für den Verlust seines Aufenthaltstitels mit seiner fortgesetzten und massiven Delinquenz – er wurde notabene auch in Belgien bereits im Jahr 2009 wegen Betäubungsmittelhandels zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt – letztlich selber gesetzt hat und es ihm unbenommen bleibt, sich erneut bei den belgischen Behörden um ein Bleiberecht bei seiner Familie zu bemühen. Sofern er nicht konsularische Hilfe in Anspruch nimmt, auf welche Möglichkeit er heute hingewiesen wurde, wird es ihm zuzumuten sein, dies von seiner Heimat aus zu tun: Der Beurteilte wurde am 22. Mai 2017 aus der Schweiz weggewiesen, die Wegweisung ist nicht angefochten, ein Asylverfahren ist nicht hängig. Die Wegweisungsverfügung kann im vorliegenden Haftverfahren nicht materiell überprüft werden. Dass sie offensichtlich unzulässig oder geradezu nichtig wäre, kann nicht gesagt werden (vgl. etwa BVGer D-2963 vom 9. Juni 2016). Damit sind zwei Haftgründe gegeben, und die Haft erweist sich als rechtmässig sowie auch als verhältnismässig, ist doch kein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach der Türkei – der einzig rechtlich möglichen Destination – ersichtlich: Der Beurteilte selber gibt an, im Falle seiner Freilassung umgehend zu seiner Familie in Belgien reisen und keinesfalls in der Schweiz bleiben (und sich damit dem korrekten Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten) zu wollen. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 31. August 2017 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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