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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.05.2017 AUS.2017.36 (AG.2017.343)

May 26, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·885 words·~4 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.36

URTEIL

vom 26. Mai 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Oesterreich,

 Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Mai 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung

dass   dem mehrfach vorbestraften A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juni 2014 mitgeteilt wurde, dass seine ihm am 5. Juni 2008 erteilte Aufenthaltsbewilligung erloschen sei und er die Schweiz bis zum 30. September 2014 zu verlassen habe,

dass   ihm mit derselben Verfügung mitgeteilt wurde, das Bundesamt für Migration (SEM) werde nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides um Erlass eines Einreiseverbotes ersucht,

dass   auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 4. August 2014 nicht eingetreten wurde,

dass   in der Folge die Ausreisefrist bis zum 9. April 2015 und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals bis 8. Juli 2016 verlängert wurde,

dass   das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2016 gegen A____ ein Einreiseverbot gültig vom 8. Juli 2016 bis 7. Juli 2019 ausgesprochen hat, dessen Erhalt er mittels Unterschrift bezeugt hat,

dass   A____ in der Folge gemäss seinen Aussagen die Schweiz bis dato nicht verlassen hat,

dass   A____ sich seit dem 25. April 2017 im Kanton Basel-Landschaft in Untersuchungshaft befand und am 24. Mai 2017 zu Handen des Migrationsamts aus dieser entlassen wurde,

dass   das Migrationsamt mit Verfügungen vom 25. Mai 2017 A____ erneut aus der Schweiz weg wies und ihn für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft setzt,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind: A____ hat den Verzicht erklärt, seine Identität ist geklärt und eine Rückführung nach Österreich ist gemäss dem Migrationsamt trotz Fehlen von Reisepapieren voraussichtlich innert acht Tagen möglich, weshalb eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   Untertauchensgefahr – und damit ein Haftgrund (Art. 76 Abs. 1 lit b Ziff. 3 und 4 AuG) - regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   A____ mehrfach vorbestraft ist, grossmehrheitlich wegen der Begehung von Drogendelikten,

dass   A____ die Schweiz bereits seit dem Jahr 2014 erstmals hätte verlassen müssen, danach für die Behörden nur erschwert erreichbar war und in der darauffolgenden Zeit wiederholt erneut straffällig wurde, so dass davon auszugehen ist, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält, nicht bereit ist die Schweiz freiwillig zu verlassen und im Falle einer Freilassung untertauchen würde,

dass   zu bedenken ist, dass A____ als österreichischer Staatsangehöriger in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt und daher die Wegweisungsverfügung(en) als Entfernungsmassnahme Art. 5 Anhang I des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681;) standhalten muss (AGE AUS.2015.38 vom 7. August 2015 E. 2.3; AUS.2015.33 vom 17. Juli 2015 E. 2.2; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 64 N 1 f.; 67 N 1 und FZA 5 N 6),

dass   die Wegweisungsverfügung vom 27. Juni 2014 damit begründet wird, dass A____ seinen lückenlosen Aufenthalt in der Schweiz nicht belegen könne und er schwer drogenabhängig sei und dass die vom SEM verfügte Einreisesperre vom 30. Juni 2016 mit der wiederholten und schweren Delinquenz des A____ begründet wird, weshalb ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz bestehe und die geforderte gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft (Sicherheit und Ordnung) gegeben sei,

dass   die Begründungen der Wegweisungsverfügung und der Einreisesperre, welche zusammen die zeitlich limitierte Fernhaltung des A____ aus der Schweiz bewirken, nicht offensichtlich unzulässig erscheinen (vgl. BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.),

dass   A____ grundsätzlich die Wahl hat, in welches Land er ausgeschafft werden will (Art. 69 Abs. 2 AuG), indessen über keine gültigen Reisepapiere verfügt, sodass ihm die Ausreise in einen anderen als seinen Heimatstaat verwehrt ist (Anhang I Art. 1 Abs. 1 FZA; Art. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. L 158/77 vom 30.4.2004]),

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die Haft damit bis 5. Juni 2017 verhältnismässig und rechtmässig ist (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. Mai 2017, 17:00 Uhr, bis zum 5. Juni 2017, 17:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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