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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.04.2017 AUS.2017.31 (AG.2017.272)

April 26, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,220 words·~6 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_398/2017 vom 2. Mai 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.31

URTEIL

vom 26. April 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von unbekannter Nationalität,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. April 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von unbekannter Nationalität, ist den schweizerischen Migrationsbehörden seit 2011 als mehrfach abgewiesener Asylbewerber bekannt; auf die Urteile der Einzelrichterinnen und des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht AUS.2014.4 vom 24. Januar 2014, AUS.2015.36 vom 24. Juli 2015, AUS.2016.102 vom 9. Dezember 2016 und AUS.2017.3 vom 18. Januar 2017 wird verwiesen. Das aktuelle Verfahren stützt sich auf einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 30. März 2016. Das Migrationsamt hat am 6. Dezember 2016 Ausschaffungshaft über A____ verfügt, was die Einzelrichterin mit VGE AUS.2016.102 vom 9. Dezember 2016 bestätigt hat. Ein Haftentlassungsgesuch des Behrim Ibrahimi hat sie mit VGE AUS.2017.3 vom 18. Januar 2017 abgewiesen. Am 24. Februar 2017 wurde er zuhanden des Strafvollzugs entlassen, und daraus wiederum wurde er am 25. April 2017 zuhanden des Migrationsamtes entlassen, welches gleichentags Ausschaffungshaft bis 24. Juli 2017 verfügt hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz verstossen wird, oder wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und h AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Diese Voraussetzung von Art. 76 AuG ist erfüllt.

2.2      Ob ein Haftgrund vorliegt, kann offen gelassen werden. Die Problematik des Falles liegt in der unklaren Identität und Herkunft des Beurteilten, der sich einer Gruppe von Fahrenden zugehörig, als homosexuell und daher von den Eltern verstossen sowie als vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert bezeichnet. Asylgesuche hat er nebst der Schweiz auch in Frankreich, Deutschland und Ungarn gestellt, weshalb er seit 2011 einmal nach Frankreich und später einmal nach Ungarn ausgeschafft wurde; eine weitere Ausschaffung in diese Länder ist infolge Verfristung nicht mehr möglich. Geboren sei der Beurteilte in Kroatien, gelebt habe er in verschiedenen Ländern, so Serbien, Ungarn, Deutschland und Italien. Reisedokumente habe er nie besessen. Nachdem am 31. Dezember 2016 bekannt wurde, dass der Beurteilte in den Jahren 2008 und 2011 von Deutschland nach Kosovo abgeschoben worden war und Kosovo ihm ein Laissez-Passer ausgestellt hatte, haben sich die Vollzugsbemühungen des Migrationsamtes und des SEM auf Kroatien und Kosovo konzentriert; aber auch bei Israel ist eine Anfrage hängig, zumal die 1933 geborene Mutter des Beurteilten jüdischer Abstammung sein soll; sie lebe mit verschiedenen Geschwistern des Beurteilten in Finnland – was der Beurteilte so schon in der Asylbefragung vom 31. Januar 2011 angegeben hatte. Der Beurteilte hat am 14. Juni 2016 einen Brief an die kroatische Botschaft gesandt mit der Bitte, ihm Reisepapiere auszustellen. Am 3. Januar 2017 teilte das kroatische Konsulat mit, dass der Beurteilte keine kroatische Staatsangehörigkeit hat. Das Migrationsamt beurteilte am 15. Dezember den Bezug des Beurteilten zu Israel als schwierig, was offenbar darauf beruht, dass dieser den Militärdienst in Israel verweigert haben will, weshalb ihn Israel nun nicht anerkenne. Am 16. Januar 2017 hielt das Migrationsamt fest, die Abklärung für Serbien, Mazedonien, Albanien mit DNA würde mehr Zeit beanspruchen, und die Wegweisung würde nicht absehbar, falls das Verfahren betreffend Israel und Kosovo negativ verlaufe. Am 18. Januar 2017 wurde bekannt, dass die kosovarischen Behörden den Beurteilten nicht anerkennen. Nach Auffassung des Migrationsamtes vom 1. Februar 2017 besteht nur eine kleine Chance, dass Teile der Familie des Beurteilten in Finnland registriert sind. Dennoch tätigt der schweizerische Botschafter in Finnland nun diesbezügliche Abklärungen; bis zum heutigen Tag ist indessen noch keine Antwort eingetroffen. In der aktuellen Verfügung Ausschaffungshaft schreibt das Migrationsamt, aus der Befragung vom 25. April 2017 ergäben sich neue Hinweise, die Anlass dazu gäben, mit den italienischen Behörden in Kontakt zu treten, und weitere Recherchen in Kroatien und Kosovo werden in Aussicht gestellt. Der Beurteilte verlangt seine Freilassung, weil Kroatien und Kosovo ihn nicht anerkennen.

2.3      Zusammenfassend ergibt sich das Bild, dass diejenigen beiden Staaten, die für eine Anerkennung der Zugehörigkeit am ehesten in Frage kommen, nämlich Kroatien und Kosovo, den Beurteilten nicht anerkennen, obwohl sich die schweizerischen Migrationsbehörden darauf fokussiert haben und auch der Beurteilte sich um eine Anerkennung durch Kroatien bemüht hat. Reisedokumente hat er aber nie besessen. Auch das Migrationsamt hat sich um den Wegweisungsvollzug bemüht, dies durch Intervention bei verschiedenen weiteren Staaten. Indessen scheint die gesamte Situation bezüglich des Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt zu wenig realistisch, um Ausschaffungshaft weiter zu rechtfertigen: Eine Anerkennung durch Israel oder Finnland erscheint zufolge fehlenden Bezuges wenig wahrscheinlich, und auch Abklärungen in Italien, Serbien, Mazedonien, Albanien, Kroatien und Kosovo erscheinen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung bzw. Rückübernahme nicht besonders aussichtsreich. Der Wegweisungsvollzug ist somit aus heutiger Perspektive auch nicht absehbar. Die Haft erweist sich daher zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig, und der Beurteilte ist aus der Haft zu entlassen. Sollte sich aus den Abklärungen des Migrationsamtes etwas anderes ergeben und eine Anerkennung oder Rückübernahmebereitschaft vorliegen, so wird auf diesen Punkt zurückgekommen werden können.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Ausschaffungshaft ist unverhältnismässig. A____ ist aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - Beurteilter

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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