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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.03.2017 AUS.2017.26 (AG.2017.220)

March 31, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·849 words·~4 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.26

URTEIL

vom 31. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Italien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. März 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 28. März 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert, nachdem er eine Weile beobachtet worden war und sich dabei auffällig verhalten hatte (Verdacht der Begehung von Gepäckdiebstählen in Hotels/Bahnhöfen anlässlich der Uhren- und Schmuckmesse in Basel). Gegenüber der Polizei wies er sich mit einer totalgefälschten italienischen carta d’Identita aus. Eine eingehendere Untersuchung ergab, dass er nicht im Besitze weiterer Dokumente war. Da er die FastID-Anfrage verweigerte, konnte seine Identität nicht weiter abgeklärt werden. In der Folge wurde er zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt verhaftet. Dieses wies A____ mit Verfügung vom 29. März 2017 aus der Schweiz weg und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Mit Strafbefehl vom 30. März 2017 wurde A____ der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Am 31. März 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Ein Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist in der Regel auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

3.

Der Beurteilte hat sich mit einer totalgefälschten italienischen carta d’Identita ausgewiesen. Bereits dieser Umstand deutet auf das Vorliegen von Untertauchensgefahr hin. In der Befragung durch das Migrationsamt hat er behauptet, dass die Angaben auf dem gefälschten Dokument der Wahrheit entsprächen; er sei in Italien geboren und aufgewachsen. Der Beurteilte war jedoch nicht in der Lage, sich mit der Mitarbeiterin des Migrationsamtes auf Italienisch zu unterhalten. Nach eigenen Angaben will er seit rund zwei bis drei Jahren in Frankreich leben. Er habe jedoch keine Bewilligung und arbeite schwarz. Dies würde, wäre der Beurteilte tatsächlich ein Staatsangehöriger von Italien, keinen Sinn machen, wäre es für ihn in diesem Fall doch ein Leichtes, die notwendigen Bewilligungen zu erhalten. Der Beurteilte hat denn auch in der heutigen Verhandlung zugegeben, dass er andere Personalien trägt. Nunmehr will er B____ (phonetisch) heissen und aus Libyen stammen. Er habe aber keinerlei Dokumente, die das nachweisen könnten. Seine Eltern seien beide gestorben. Auch seinen behaupteten Aufenthalt in Paris kann er mit nichts belegen. Auch in Berücksichtigung dieser neuen Angaben, die er in der Verhandlung der Einzelrichterin gemacht hat, muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte nicht bereit ist, dem Migrationsamt seine wahre Identität offen zu legen. Damit verletzt er seine in Art. 90 AuG umschriebene Mitwirkungspflicht. Nach dem Gesagten kann es nicht zweifelhaft sein, dass sich der Beurteilte in Freiheit nicht für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Auch scheint eine mildere Massnahme als die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht geeignet zu sein, diesen Zweck zu erfüllen. Die Haft erweist sich damit als notwendig und verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs.  1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 27. Juni 2017, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migrations (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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