Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.16
URTEIL
vom 24. Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Februar 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss eigenen Angaben albanische Staatsangehörige A____, geb. am [...], wurde von der Kantonspolizei am 23. Februar 2017 zu Handen des Migrationsamts festgenommen, als er sich im Kundenzentrum der Einwohnerdienste anmelden wollte und dazu einen gefälschten bulgarischen Reisepass vorwies, lautend auf den Namen [...], geb. [...]. In seinen Effekten wurden ein totalgefälschter bulgarischer Führerschein und eine totalgefälschte bulgarische Identitätskarte, beide ebenfalls lautend auf den Nahmen Namen [...] gefunden ebenso wie weisses Pulver, bei welchem es sich um Betäubungsmittel handeln könnte. Eine ebenfalls mitgeführte italienische Identitätskarte lautend auf den Namen [...] erwies sich im weiteren Verlauf der Abklärungen zwar als echt, hingegen A____ bei seiner Befragung durch das Migrationsamt zu, sich diese mit den gefälschten Dokumenten erschlichen zu haben. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. Oktober 2014 mit einem Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein belegt wurde, geltend vom 31. Oktober 2014 bis 30. Oktober 2017. Dies nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2014 wegen Fälschung von Ausweisen sowie vorsätzlicher rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2016 war A____ zudem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.12; Eigenkonsum) zur Zahlung einer Busse von CHF 400.– verurteilt worden. Abklärungen bei den italienischen Behörden ergaben, dass er mit Verfügung vom 8. April 2013 aus dem Gebiet von Italien weggewiesen und mit einem Einreiseverbot gültig bis zum 19. März 2019 belegt worden war. Die italienischen Behörden teilten ausserdem mit, dass A____ in Italien wegen Prostitution, sexueller Gewalt sowie illegalen Aufenthalts strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
Das Migrationsamt verfügte am 24. Februar 2017 nach der Einvernahme des A____ seine Wegweisung aus der Schweiz sowie die Inhaftnahme zum Zweck der Sicherstellung der Ausschaffung für die Dauer von drei Monaten vom 23. Februar 2017 bis 22. Mai 2017.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei der Überzeugung gewesen, seine bulgarischen Dokumente seien legal, er habe legitim die bulgarische Staatsbürgerschaft erworben. Deshalb habe er sich auch mit diesen Papieren um den Erhalt einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bemüht. Von den Einreiseverboten der Schweizer und der Italienischen Behörden habe er nichts gewusst. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamt vom 24. Februar 2017 aus der Schweiz weggewiesen.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Da Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem wissentlichen Verstoss des A____ gegen das vom SEM ausgesprochene Einreiseverbot. Dass ihm dieses bekannt war, hat er an der Einvernahme durch das Migrationsamt zugegeben. Ausserdem wurde die Eröffnung seitens der eröffnenden Behörde dokumentiert. Dass er davon nichts gewusst haben will, ist eine Schutzbehauptung. Damit ist der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. c AuG gegeben.
3.3 Gleichzeitig weist das Migrationsamt in der Haftverfügung darauf hin, dass nicht mit einer Kooperation des A____ in Freiheit zu rechnen sei. Auch darin ist dem Migrationsamt beizupflichten. A____ hat versucht, sich mit falschen Papieren eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu erschleichen, wie er dies offenbar bereits in Italien getan hat, zumal er gegenüber dem Migrationsamt zugegeben hat, dass er sich das italienische Ausweisdokument mit den gefälschten bulgarischen Dokumenten erschlichen habe. Dass er behauptet, er habe geglaubt, die bulgarische Staatsbürgerschaft erworben zu haben, ist wenig glaubhaft und eine offensichtliche Schutzbehauptung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich eine neue Identität zulegte, um sich weiterhin im Schengenraum aufhalten zu können. Ausserdem ist er mit der Verurteilung im Jahr 2014 wegen Fälschung von Ausweisen einschlägig vorbestraft. Es ist folglich davon auszugehen, dass A____ in Freiheit nicht nur die Kooperation mit den Behörden verweigern, sondern untertauchen würde. Dies hat er im Übrigen in der Vergangenheit bereits getan, hat er den Schengenraum seit seiner Wegweisung im Jahr 2014 doch nicht verlassen, sondern sich gemäss seinen Angaben mehrheitlich in der Schweiz und in Italien aufgehalten. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG ist damit gegeben.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Die Haft wurde für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Da A____ über keine gültigen Ausweispapiere verfügt und seine Identität letztlich nicht mit Sicherheit feststeht, erweist sich die angeordnete Dauer als verhältnismässig. Ob sich entsprechend den Aussagen des A____ tatsächlich Reisepapiere bei den Zürcher Behörden befinden, ist abzuklären, indessen unwahrscheinlich. Da A____ von der Zürcher Staatsanwaltschaft wegen Ausweisfälschung verurteilt wurde, dürfte es sich dabei vielmehr um sichergestellte gefälschte Papiere handeln, wie sich dies auch aus der Aktennotiz des Migrationsamts vom 24. Februar 2017 ergibt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Wegweisung als die Haft ist nicht ersichtlich. Die Haft wird damit bestätigt.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 23. Februar 2017 bis 22. Mai 2017 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.