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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.02.2017 AUS.2017.14 (AG.2017.121)

February 20, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,554 words·~8 min·13

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.14

URTEIL

vom 20. Februar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Tunesien,

zurzeit im  Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Februar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der gemäss eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____, geb. am [...], konnte sich am 16. Februar 2017 anlässlich einer Kontrolle der Grenzwache am Grenzübergang nach Frankreich des Bahnhof SBB nicht ausweisen. Er gab an, B____ zu heissen und am [...] geboren zu sein. Ein Datenabgleich ergab, dass der Angehaltene unter dem Namen A____ mit Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 2. Juli 2013 aus der Schweiz weggewiesen worden war und das Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) am 2. Juli 2013 ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig vom 7. Juli 2013 bis 6. Juli 2016 erlassen hatte.

Nach der Anhaltung des A____ am 16. Februar 2017 ordnete das Migrationsamt seine Festnahme an und verfügte am 17. Februar 2017 nach erfolgter Einvernahme seine Wegweisung und sowie die Inhaftnahme zur Sicherstellung der Wegweisung für die Dauer von drei Monaten bis zum 15. Mai 2017.

A____ wurde im Ausschaffungsgefängnis aggressiv und musste zuerst in die Isolationshaft und sodann auf ärztliche Anordnung in die Psychiatrische Klinik (UPK) eingewiesen werden. Von dort aus konnte er zu der heutigen Verhandlung transportiert werden. Das Migrationsamt wurde zur Teilnahme aufgeboten. Kurz vor der Verhandlung urinierte er über seine Kleidung auf eine Matratze. An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er sagt aus, sein richtiger Name sei B____ . Er wolle niemandem etwas tun. Gott habe ihn hierher geschickt und er werde Schaden anrichten, wenn man ihn nicht freilasse. Er wolle ins Paradies gehen. Er habe eine schwangere Freundin in Monaco. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 17. Februar 2017 aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      A____ wurde am 2. Juli 2013 ein erstes Mal aus der Schweiz weggewiesen. Damals gab er gegenüber den Behörden die nun verwendeten Daten betreffend seine Person an. Mit einem gültigen Reisepass konnte er sich damals und kann er sich heute nicht ausweisen. Dass er am 16. Februar 2017 gegenüber der Grenzwachkontrolle einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsjahr angab als damals gegenüber den Zürcher Behörden, offenbart, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. An der heutigen Verhandlung führt er dazu aus, dass er damals einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, weil er als Minderjähriger nicht habe inhaftiert werden können. Er heisse aber B____  und sei 1995 geboren worden. Seine Angaben sind indessen weiterhin  nicht gesichert: mit anderen Worten ist die Identität des A____ aufgrund fehlender Ausweispapiere nicht abschliessend bekannt. Gegenüber den Migrationsbehörden gab er zuerst an, er habe seit seiner Wegweisung im Jahr 2013 ausschliesslich in Frankreich gelebt, im Laufe der Befragung will er sich jeweils kurz auch in Monaco, Belgien und Deutschland aufgehalten haben. In Deutschland habe er angegeben, er sei aus Libyen. Auch diese Aussage lässt darauf schliessen, dass A____ seine wahre Identität gegenüber den Behörden nicht offen legen will. Weiter führte er aus, sein Reisepass sei nicht mehr gültig und befinde sich in Frankreich. Er sei aber nicht bereit, mitzuteilen, wo genau und er könne diesen auch nicht behändigen lassen. Auch an der Verhandlung gab er an, dass seine Papiere in Frankreich seien. Er wisse aber weder die Adresse noch habe er eine Telefonnummer. Deshalb könne er diese nicht beschaffen. Auf die Frage des Migrationsamts, ob er bereit sei, freiwillig in die Heimat auszureisen gab er an, dazu im Moment nicht bereit zu sein. Er wolle nach Monaco. Ausserdem gab A____ gegenüber dem Migrationsamt an, er verfüge in Frankreich über ein Aufenthaltsrecht. Eine Nachfrage bei der französischen Polizei ergab allerdings, dass unter seinem Namen und den weiteren Angaben zu seiner Identität keine Person mit einer französischen Aufenthaltsberechtigung bekannt ist. A____ behauptet, er habe eine schwangere Freundin. Dies kann er allerdings nicht beweisen. Solange dazu keine überprüfbaren Angaben vorliegen, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung, die nicht in die Haftüberprüfung einfliessen kann.

Das Migrationssamt hat unter diesen Umständen zu Recht darauf geschlossen, dass A____ in Freiheit nicht mit den Behörden kooperieren bzw. untertauchen würde. Das benützen verschiedener Identitäten, die Verweigerung seiner Mitarbeit bei der Beschaffung seiner Reisepapiere sowie der jahrelange Aufenthalt ohne Bewilligung im Schengenraum lassen zweifelsfrei darauf schliessen, dass A____ nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen, sondern im Falle seiner Freilassung untertauchen würde, um sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten. Hinzu kommt, dass A____ offenbar keinen festen Wohnsitz hat und mittellos ist.

4.         A____ musste aufgrund seines renitenten und aggressiven Verhaltens in die UPK verlegt werden. Gemäss Auskunft der behandelnden Ärztin war eine Diagnosestellung bislang nicht möglich, allerdings konnte er mit Medikamenten beruhigt werden und heute an der Verhandlung teilnehmen. An der Verhandlung antwortet er, sobald er nach seiner aktuellen Aufenthaltssituation befragt wird, wirr. Er führt aus, von Gott gesandt zu sein und im Falle seiner weiteren Inhaftierung Schaden anzurichten. Gott habe ihm gesagt, er komme ins Paradies. Er sei Tunesier aber jetzt Gottes Sohn. Inwiefern diese Äusserungen im Rahmen einer Erkrankung oder aber aufgrund einer politischen Motivation erfolgen, kann das Gericht nicht einschätzen. Insgesamt macht A____  indessen einen verwirrten Eindruck, weshalb eine psychiatrische Behandlung und Überwachung indiziert sind. Geplant ist aktuell die Rückführung nach der Verhandlung in die UPK. Aufgrund der gewährleisteten engen ärztlichen Behandlung und Überwachung ist die Hafterstehungsfähigkeit zu bejahen.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2      Die Haftverfügung äussert sich nicht zu der Dauer der angeordneten Haft. Es ist allerdings gerichtsnotorisch, dass die Erhältlichmachung von Ersatzreisepapieren bei den tunesischen Behörden einige Monate in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen hat es A____ in der Hand, mit der Beibringung seiner Reisedokumente die Haftdauer zu verkürzen. Allerdings ist aufgrund des gesundheitlichen Zustands des A____ eine frühere Haftüberprüfung indiziert. Die Haft wird deshalb für einen Monat bestätigt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Wegweisung ist nicht ersichtlich.

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 16. Februar 2017 bis 15. März 2017 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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