Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2016 AUS.2016.97 (AG.2016.799)

December 2, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·922 words·~5 min·5

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.97

URTEIL

vom 2. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Jordanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Jordanien. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erteilt, welche nach dem Tod der Ehefrau mit Verfügung vom 25. September 2012 unter gleichzeitiger Wegweisung aus der Schweiz nicht verlängert wurde. Dagegen legte  A____ erfolglos Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein (vgl. VGE VD.2013.224 vom 20. August 2014). Dessen Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dem Beurteilten wurde die Ausreisefrist mehrfach erstreckt. In der Folge reichte er am 11. September 2015 ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 27. Januar 2016 abgewiesen wurde. Nachdem auch dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, setzte das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Ausreisefrist bis zum 16. Mai 2016. Diese konnte A____ nicht wahrnehmen, da er sich im Strafvollzug befand. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 setzte ihm das Migrationsamt Basel-Stadt eine erneute Frist bis zum 30. September 2016. Am 20. September 2016 hätte er dem Migrationsamt seine Ausreisevorbereitungen dokumentieren müssen. Dabei erklärte er, er wolle nochmals ein Asylgesuch einreichen, müsse am 6. Oktober 2016 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) eintreten und wolle zudem ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gegen seinen Schwager einreichen. Am 30. November 2016 wurde A____ wegen eines Streites im Bahnhof SBB in Basel durch die Polizei angehalten. Offenbar ist deshalb ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingeleitet worden. Am 1. Dezember 2016 verfügte das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____. In der heutigen Verhandlung ist dieser befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

3.

Der Beurteilte hätte die Schweiz bis zum 30. September 2016 verlassen müssen. Dies hat er nicht getan. Er kann dafür keine überzeugenden Gründe vorbringen: Seine Absicht, erneut ein Asylgesuch einreichen zu wollen, hat ihm nicht das Recht verschafft, sich in der Schweiz aufzuhalten, zumal über sein letztes Gesuch erst am 27. Januar 2016 entschieden worden ist und sich die Situation in seiner Heimat nicht massgeblich geändert hat. Auch die Erbstreitigkeit mit seinem Schwager und seine Absicht, gegen diesen ein Strafverfahren einzuleiten, vermögen nicht zu erklären, weshalb er die Schweiz nicht anweisungsgemäss innert (mehrfach erstreckter) Frist verlassen hat. Schliesslich hat er nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung und erfolgter Wegweisung auch keinen Anspruch darauf, sich in den UPK behandeln zu lassen; dass eine solche Behandlung allein in der Schweiz möglich sei, macht er nicht geltend und ist angesichts der im Internet erhältlichen Informationen über die medizinische Versorgung in Jordanien auch nicht anzunehmen (vgl. z.B. http://de.visitjordan.com/generalinformation/justthefacts/MedicalCare.aspx, besucht am 2. Dezember 2016). In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte erneut seine schwierige Lage betont und erklärt, er habe die Schweiz aus den genannten Gründen bisher nicht verlassen können. Der Vorfall im Bahnhof SBB, der zu seiner Verhaftung geführt habe, sei ein gegen ihn angezetteltes Komplott. Dem kann nicht gefolgt werden. Das in den Akten dokumentierte Verhalten des Beurteilten kann nicht anders gewürdigt werden, als dass er regelmässig Gründe vorschiebt, um seine Ausreise zu verhindern, und damit auch bis anhin seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist und auch in Zukunft nicht nachkommen wird. Damit erfüllt er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG.

4.

Der Beurteilte macht geltend, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat gefährdet sei. Er habe Angst, weil er nicht wisse, was mit ihm passieren werde. Damit rügt der Beurteilte sinngemäss, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Über diese Frage hat primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu entscheiden. Ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich nur bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung einer krassen Rechtswidrigkeit nicht zulässig sein kann (vgl. BGer 2A.47/2007 vom 18. April 2007). Im vorliegenden Fall hat sich das SEM in seinem Asylentscheid vom 27. Januar 2016 mit der Frage der Zumutbarkeit befasst und dabei auch die Argumente beurteilt, die A____ aktuell vorbringt. An diese Beurteilung ist die Einzelrichterin im Haftprüfungsverfahren gebunden. Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Ein milderes Mittel, welches diesen Zweck ebenso erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Haft ist damit rechtmässig und zu bestätigen.

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 28. Februar 2017, rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2016.97 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2016 AUS.2016.97 (AG.2016.799) — Swissrulings