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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.11.2016 AUS.2016.87 (AG.2016.732)

November 2, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,104 words·~16 min·5

Summary

Verfügung vom 26. Oktober betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.87

URTEIL

vom 2. November 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

[...] Basel

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Oktober 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2014 wurde die Aufenthaltsbewilligung des kosovarischen Staatsangehörigen, A____, geb. am [...], widerrufen, nachdem dessen Ehe, welche den Aufenthaltsanspruch begründet hatte, nicht länger als zwei Jahre gedauert hatte und wurde A____ angewiesen, die Schweiz bis zum 30. Oktober 2014 zu verlassen. Das Vorliegen eines Härtefalles, aufgrund dessen ein Anspruch auf Verbleiben in der Schweiz begründet würde, wurde verneint. Mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 26. Januar 2015 wurde der gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhobene Rekurs abgewiesen. In Bezug auf die gemäss der Rekursbegründung von A____ zu einem Härtefall führende chronische psychische Erkrankung erwog das JSD, dass A____ bereits in den Jahren 2001 bis 2009 im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und dass aufgrund seiner Invalidenrente, welche er auch im Kosovo beziehe, davon auszugehen sei, dass eine Behandlung seiner Erkrankung im Kosovo möglich und finanzierbar sei und er ausserdem im Kosovo über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Auf den dagegen beim Regierungsrat eingereichten Rekurs des A____ trat dieser infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2015 (BGer 2C_869/2015) in letzter Instanz abgewiesen.

Am 9. November 2015 entband A____ den ihn ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. [...], Psychiatrie/Psychotherapie FMH, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Migrationsamt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2015 stellte der behandelnde Psychiater der Anlaufstelle für Sans-Papiers einen Arztbericht zu. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte A____, vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers, um Wiedererwägung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei ihm der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gewähren sei. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu überprüfen sei, nachdem A____ nun den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden habe und dieser von einer akuten Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr des A____ in den Kosovo ausgehe. Dem Gesuch wurden unter anderem das vorgenannte „ärztliche Attest“ sowie die Entbindung von der Schweigeplicht beigelegt. Am 11. Januar 2016 stellte das Migrationsamt A____ eine Anwesenheitsbestätigung aus. Gleichzeitig teilte das Migrationsamt der Anlaufstelle für Sans-Papiers mit, dass das Wiedererwägungsverfahren bis zum Entscheid über das IV-Gesuch (gemeint wohl Entscheid über die Überprüfung des IV-Rentenanspruchs) sistiert worden sei und A____ eine Anwesenheitsbestätigung zugestellt worden sei. Mit Entscheid der IV-Stelle BS vom 15. März 2016 wurde A____ der weiterbestehende Anspruch auf eine volle IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% mitgeteilt. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts handelt es sich um eine Rente in der Höhe von monatlich CHF 390.–, welche A____ auch im Kosovo beziehen könne. Mit Entscheid des Migrationsamts vom 12. April 2016 wurde auf das Widererwägungsgesuch des A____ nicht eingetreten, da keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen vorliegen würden und es wurde A____ eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Mai 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erhob A____ vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers Rekurs gegen diesen Entscheid beim JSD und beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und das Eintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung, wobei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und A____ der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten sei. Mit Schreiben vom 18. April 2010 entzog A____ der Anlaufstellte für Sans-Papiers die Vollmacht und teilte mit Schreiben vom selben Tag seinem behandelnden Psychiater mit, dass er ihm leider nicht mehr vertraue und er „alle Vollmachte widerrufe, die ich sie zu bevollmächtigen unterschrieben habe“. Diese Schreiben stellte er auch dem Migrationsamt zu. Daraufhin ersuchte die Anlaufstelle für Sans-Papiers die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Prüfung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes für A____. Die KESB stellte mit Entscheid vom 12. Mai 2016 in der Begründung fest: „…Die der KESB zur Verfügung stehenden Verfahrensakten deuten zum heutigen Zeitpunkt daraufhin, dass A____ wohl an einem Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet, aufgrund dessen er schutzbedürftig ist. A____ scheint insbesondre aufgrund einer psychischen Störung bzw. aufgrund eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes nicht in der Lage zu sein, seine Rechte in einem Rekursverfahren selbständig zu wahren bzw. selbständig eine adäquate Rekursbegründung zu verfassen…“. Weiter erwog die KESB, dass ihr der Inhalt der von A____ selbst verfassten Rekursbegründung nicht bekannt sei. Gestützt auf diese Überlegungen ersuchte sie das JSD um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung und wies dieses an, der KESB die Akten des anhängigen Rekursverfahrens zuzustellen. Eine Erstreckung der Begründungsfrist wurde seitens des JSD nicht gewährt nachdem A____ den Rekurs selbständig fristgerecht begründet hatte. Mit Entscheid des JSD vom 3. Juni 2016 wurde der Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid abgewiesen.

Nachdem A____ die Schweiz nicht innert der gesetzlichen Frist verlassen hat, ersuchte das Migrationsamt den polizeilichen Fahndungsdienst um vorläufige Festnahme und Zuführung. Am 6. September 2016 verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 5. Dezember 2016. Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. September 2016 (AUS.2016.72) wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. September 2016 bestätigt. Gleichzeitig wurde ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des A____ in Auftrag gegeben. Mit Bericht vom 16. September 2016 der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) wurde festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit bei A____ vorlägen, nachdem der abklärende Psychiater, Dr. med. [...], Oberarzt Erwachsenenforensik, dem Gericht bereits am 14. September 2016 mitgeteilt hatte, dass von einer Hafterstehungsfähigkeit des A____ auszugehen sei. Ein seitens des Gerichts in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend die Frage, ob im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einer „erneuten psychischen Dekompensation beinhaltend eine akute Selbstgefährdung“ zu rechnen und wie einer entsprechenden allfälligen Gefährdung medizinisch und betreuerisch entgegen zu wirken sei, wurde mit Gutachten des vorgenannten Arztes der UPK vom 23. September 2016 erledigt. A____ wurde ein Anwalt beigegeben, den er zur Vertretung seiner Interessen im Verfahren betreffend die Ausschaffungshaft bevollmächtigt hat. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. September 2016 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. Dezember 2016 verlängert. Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 28. September 2016 wurde die Haftanordnung bis zum 2. November 2016 bestätigt.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ersuchte A____ das Migrationsamt um Revision der Verfügung vom 30. Juli 2014. Auf dieses Gesuch wurde mit Entscheid des Migrationsamts vom 7. Oktober 2016 nicht eingetreten.

Am 10. Oktober 2016 verfügte das Migrationsamt gegen A____ ein bis 11. Oktober 2019 geltendes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein. Am 11. Oktober 2016 verweigerte A____ den Antritt des für ihn für diesen Tag gebuchten Rückfluges in den Kosovo.

Am 18. Oktober 2016 erhob A____ Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 7. Oktober 2016 beim JSD und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids unter gleichzeitiger revisionsweiser Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2016 (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung). Subeventualiter sei die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück zu weisen mit der Anordnung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2016 einzutreten und die Angelegenheit der Härtefallkommission vorzulegen. Ausserdem sei die Schweizerische Botschaft in Pristina zu beauftragen, die Wohnverhältnisse von A____ in Pristina abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Migrationsamt superdringlich und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und A____ eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei A____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2016 wies das JSD den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung des Kostenerlasses ab und ordnete die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.– an, andernfalls das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1. Februar 2017. Das Migrationsamt wurde zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung geladen. A____ wurde an der Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei nicht bereit in den Kosovo zurück zu kehren. Am Abend vor dem geplanten Rückflug in den Kosovo am 11. Oktober 2016 habe er Herzbeschwerden bekommen. Er habe ärztlich versorgt werden müssen. Ausserdem habe er an diesem Abend einen schriftlichen Asylantrag beim Gefängnispersonal deponiert. Die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts habe ihm dessen Weiterleitung bestätigt. Auf Nachfrage führt die an der Verhandlung teilnehmende Vertretung des Migrationsamts aus, ihr sei nicht bekannt, dass A____ am 10. Oktober 2016 einen Asylantrag gestellt habe. Sein Rechtsvertreter beantragt, die Haftverlängerung sei nicht zu bestätigen und A____ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem reicht er ein Schreiben des A____ vormals behandelnden Psychiaters Dr. med. [...] vom 24. Oktober 2016 ein. Das Migrationsamt beantragt die Bestätigung der angeordneten Haft. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die angeordnete Haft am 2. November 2016. Damit findet die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.

2.

2.1      Ein für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendiger Wegweisungsentscheid liegt mit dem in Rechtkraft erwachsenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der mit derselben Verfügung angeordneten Wegweisung vor (s. dazu auch AUS.2016.77 E.2). 

2.2      A____ will nun allerdings am 10. Oktober 2016 ein Asylgesuch gestellt haben. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Ausschaffungshaft indes fortgesetzt werden, wenn ein Asylgesuch während einer bereits angeordneten Ausschaffungshaft gestellt wird und überdies mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGE 125 II 377 S. 380 E. 2b; Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht f2015, Ausländerrechtliche Haft, § 6 S. 169). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem A____ das Asylgesuch in der laufenden Ausschaffungshaft gestellt haben will und gleichzeitig davon auszugehen ist, dass er kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ist: Entsprechendes hat er seit der Wegweisung im Jahr 2014 nie geltend gemacht, sondern sein Anrecht auf einen Verbleib in der Schweiz immer mit seiner schweren psychischen Erkrankung begründet. Auch wurde ihm im Jahr 1995, im Rahmen seiner ersten Anwesenheit in der Schweiz, der Asylstatus nicht gewährt und wurde er lediglich vorläufig aufgenommen und war seinem im Jahr 2009 gestellten Asylgesuch kein Erfolg beschieden. Das aktuelle Asylgesuch stellte er offensichtlich vielmehr, um den am 11. Oktober 2016 konkret und auch weiterhin drohenden Vollzug seiner Wegweisung zu verhindern. Vollständigkeitshalber sei dazu ausgeführt, dass aufgrund dieses Verhaltens des A____ auch die Voraussetzungen zur Anordnung der Vorbereitungshaft gegeben sind, namentlich das missbräuchliche Stellen eines Asylgesuchs gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. e AuG (Ausländergesetz, SR 142.20). Nötigenfalls wäre demnach auch die Konversion der Ausschaffungshaft in Vorbereitungshaft möglich. Aufgrund der zu erwartenden raschen Erledigung des Asylverfahrens bleibt es allerdings bei der Anordnung bzw. Verlängerung der angeordneten Ausschaffungshaft (dazu unten Ziff. 3.4).

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen Gründen (z.B. Transportunfähigkeit) undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). ). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2; Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a).

3.2     

3.2.1   Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haftverlängerung mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. A____ hätte genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Schweiz selbständig zu verlassen. Indem er nichts unternommen habe, um die Ausreise zu planen und entsprechenden Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe er sich eindeutig nicht an behördliche Anordnungen gehalten. Auch der verweigerte Flug nach Pristina sei ein klares Indiz, dass er nicht bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren.

3.2.2   Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass A____ nach dem erfolgten Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung im Sommer 2014 gegen diesen Entscheid rekurrierte und für einige Zeit wohl hoffte, es werde ihm doch noch eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, so hätte er sich im Verlauf der (verschiedenen) Verfahren damit auseinandersetzen müssen, dass eine Rückkehr in den Kosovo letztlich von den Behörden eingefordert werden wird. Er hat sich indessen immer unmissverständlich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn nicht in Frage komme und er in jedem Fall gedenke, in der Schweiz zu bleiben. An dieser Einstellung hält er gemäss seinen Aussagen an der heutigen Verhandlung auch trotz des im neu angestrebten Widererwägungsverfahren ergangenen negativen Entscheids betreffend die Gewährung eines prozessualen Aufenthaltsrechts weiter fest. Mit seiner Kooperation ist in Freiheit nicht zu rechnen und es besteht die begründete Gefahr, dass er den Behörden zur Durchführung des Vollzugs nicht zur Verfügung steht, mithin zumindest zeitweise untertaucht (vgl. AGE AUS.2016.77 E. 2.3).

3.3     

3.3.1   Soweit A____ geltend machen lässt, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar bzw. Verstosse gegen Art. 3 EMRK ist er darauf hinzuweisen, dass dies seitens des Haftgerichts bereits im vorgängigen Haftverlängerungsentscheid vom 23. September 2016 mit ausführlicher Begründung negiert wurde (AUS.2016.77 3.5.2 und 3.5.3). Daran ändert auch der neu eingereichte Bericht seines ihn vormalig behandelnden Psychiaters vom 24. Oktober 2014 nichts. Dieser hält fest, bei A____ bestehe eine „latente Suizidgefährdung mit einem erhöhten Dekompensationsrisiko in Drucksituationen, wie dies bei einem Vollzug der Rückschaffung der Fall wäre“. Als im Dezember 2015 der Vollzug der Wegweisung drohte, habe er (der Arzt) A____ als akut suizidal eingestuft und ein Einweisungsschreiben zur stationären Behandlung verfasst. Zum einen ist zu diesem Schreiben festzuhalten, dass dieses in qualitativer Hinsicht mit einem Parteigutachten verglichen werden kann, da es dem behandelnden Arzt an der notwendigen Distanz zum Betroffenen fehlt. Zum anderen hat Dr. med. [...] A____ aktenkundig bereits seit einigen Monaten nicht mehr gesehen, weshalb er dessen aktuellen Zustand offensichtlich nicht beurteilen kann. Auch wiederholt der Arzt mit diesem Schreiben seine bereits aus seiner früheren Stellungnahme bekannte Einschätzung, dass er A____ im Falle eines Vollzugs der Wegweisung für akut Suizid gefährdet halte (s. oben Sachverhalt). Dies widerspricht allerdings der gutachterlichen Einschätzung vom 23. September 2016, wo einzig vom Bestehen einer abstrakten Gefährdungssituation ausgegangen wird (Gutachten S. 15) und welcher zu entnehmen ist, dass sich A____ gegenüber dem Gutachter von Suizidabsichten im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo distanziert hat (S. 10). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters handelt es sich beim Gutachten vom 23. September 2016 auch um eine lege artis erstellte Expertise (vgl. dazu (Nedopil/Dittmann/Kiesewetter, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 127 ff.; AGE AS.2009.321 vom 9. Februar 2011 E. 4.1) und hat der Gutachter die Einschätzung des Dr. med. [...] in seine Begutachtung miteinbezogen (Gutachten S. 5. f.). Auf die aus dem Gutachten gezogenen gerichtlichen Schlüsse ist deshalb nicht zurück zu kommen.

3.3.2   Zwischenzeitlich hat das Migrationsamt ausserdem die unter den speziellen Umständen notwendigen Voraussetzungen für den Vollzug weiter abgeklärt. Den Akten ist zu entnehmen, dass alle Medikamente, die A____ benötigt, oder aber deren Generika im Kosovo erhältlich sind, dass psychiatrische Behandlung und Betreuung an seinem Wohnort im Kosovo möglich ist und A____ sich die notwendige Behandlung mit seiner IV-Rente auch finanzieren kann. Zu diesem Schluss kommt auch das JSD im Entscheid vom 31. Oktober 2016 (E. 8), weshalb es den Erlass einer vorsorglichen Massnahme resp. die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für die Dauer des Revisionsverfahrens abgelehnt hat. Insbesondere führt es zum weiteren Erhalt der Rente aus, dass diese – entgegen den anwaltlichen Ausführungen – auch nach dem Erreichen des Rentenalters weiter ausbezahlt werde. An der Verhandlung hat das Migrationsamt ausserdem ausgeführt, dass A____ auf seinem Rückflug bis zur Überstellung an die kosovarischen Behörden von einem Arzt begleitet werde. Damit und mit der ärztlichen und pflegerischen Betreuung im Gefängnis ist sichergestellt, dass eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes von A____ rechtzeitig festgestellt und die notwendigen Massnahmen ergriffen werden. Auch besteht im Kosovo ein familiäres Netz, daran ändert auch nichts, dass A____ gemäss Ausführungen seines Rechtsvertreters krankheitsbedingt Schwierigkeiten hat, mit anderen Menschen in Beziehung zu treten. Immerhin ist dazu auch festzuhalten, dass ihn einer seiner Brüder, der in der Schweiz lebt, bereits mehrmals in der Haft besucht hat, mithin die Familie sich um das Schicksal des A____ durchaus bekümmert und ein Kontakt zu ihr tatsächlich besteht. Die Wegweisung ist folglich rechtlich und tatsächlich durchführbar.

3.4      Das Migrationsamt hat seit der letzten Haftanordnung die notwendigen Abklärungen getroffen und den Vollzug der Wegweisung vorangetrieben. Die Wegweisung hätte denn auch bereits am 11. Oktober 2016 vollzogen werden können. Der Vollzug scheiterte einzig an der Verweigerung des Rückflugs durch A____. Damit erweist sich die angeordnete Haftverlängerung zur Sicherstellung der Wegweisung als notwendig. Die Dauer der Haft bzw. die Notwendigkeit einer Haftverlängerung hat A____ seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Aufgrund der durch die psychische Krankheit bedingten besonderen Verletzlichkeit des A____ wird die Verlängerung der Ausschaffungshaft indessen einzig für die Dauer von rund fünf Wochen bis zum 9. Dezember 2016 bestätigt.

4.

Der rechtliche Vertreter des A____ ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (s. AUS.2016.77 E. 3). Entschädigt werden die Vorbereitung der Haftverhandlung, die Teilnahme an der Verhandlung sowie einer Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten. Kosten werden nicht erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Haftverlängerung ist bis zum 9. Dezember 2016 angemessen und rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem Rechtsvertreter des A____, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 700.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 56.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatsekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und im Nachgang schriftlich eröffnet.

AUS.2016.87 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.11.2016 AUS.2016.87 (AG.2016.732) — Swissrulings