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Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.7
URTEIL
vom 22. Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Thailand,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Januar 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die thailändische Staatsangehörige A____, geb. [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 21. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist, dass die vorliegende schriftliche Haftüberprüfung innerhalb der vorgesehen Frist von 96 Stunden nach Inhaftnahme (Art. 80 Abs. 2 AuG) und damit rechtzeitig erfolgt,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass für A____, welche über gültige Reisepapiere verfügt, gemäss telefonischer Mitteilung des Migrationsamts bereits für morgen, 23. Januar 2016, ein Rückflug in ihre Heimat Thailand gebucht werden konnte und gemäss den Akten jedenfalls eine Anmeldung zur Flugbuchung bereits erfolgt ist, und sie ihr Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat sowie eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat, dass A____ zwar über einen gültigen thailändischen Reisepass verfügt, ihr Visum für einen Aufenthalt im Schengenraum aber am 13. April 2014 abgelaufen ist, weshalb sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält,
dass das Gericht das Vorliegen einer Untertauchensgefahr ebenfalls bejaht, nachdem sich A____ bereits seit einem Jahr und 8 Monaten wissentlich illegal in der Schweiz aufhält und in ihren Angaben betreffend ihren genauen Aufenthaltsort und ihre allfällige Arbeitstätigkeit äusserst vage und damit unglaubhaft bleibt,
dass sie nämlich behauptet, die Adresse und den Nachnamen des Mannes, bei dem sie bis vor zwei Monaten gewohnt haben will, nicht zu kennen und ausserdem angibt, in dem Haushalt, in dem sie angetroffen wurde, einzig für Kost und Logis zu arbeiten,
dass aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass sie den Behörden nicht bekannte Kontakte in der Schweiz hat und auch weiterhin hier bleiben und arbeiten möchte, weshalb sie im Falle einer Freilassung untertauchen würde,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass sich die vom Migrationsamt angeordnete Haft von 12 Tagen damit als rechtmässig und angemessen erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft vom 21. Januar 2016, 22:45 Uhr, bis 2. Februar 2016, 22:45 Uhr, ist rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen. Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatsekretariat für Migration VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt in _________________ Sprache eröffnet. Datum: Unterschrift Beurteilte: Unterschrift Migrationsamt: