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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2016 AUS.2016.69 (AG.2016.617)

September 12, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,573 words·~8 min·10

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft sowie Haftentlassungsgesuch

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.69

AUS.2016.70

URTEIL

vom 12. September 2016

Beteiligte

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

vertreten durch B____, [...]

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Dolmetscherin

dem Gericht bekannt

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 1. September 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

sowie

Haftentlassungsgesuch vom 2. September 2016

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ befindet sich seit dem 19. Juni 2016 in Ausschaffungshaft. Die Anordnung der Haft für drei Monate bis zum 18. September 2016 wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 20. Juni 2016 für rechtmässig erklärt (vgl. AGE AUS.2016.48 vom 20. Juni 2016). Mit Verfügung vom 1. September 2016 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um 3 Monate. Mit undatiertem Schreiben, welches beim Verwaltungsgericht am 5. September 2016 einging, verlangte B____ unter Beilage einer Vollmacht von A____ dessen Entlassung aus der Haft. Da das Haftentlassungsgesuch nicht unterschrieben war, wurde es mit Verfügung vom 5. September 2016 zur Verbesserung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass über das Haftentlassungsgesuch zur gleichen Zeit entschieden würde wie über die verfügte Verlängerung der Haft. Das Migrationsamt hat innert Frist bis 9. September 2016 eine Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingereicht. Am 12. September 2016 hat die Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden, zu welcher B____ nicht erschienen ist. A____ ist befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

1.1      Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 20. Juni 2016 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 18. September 2016 für rechtmässig erklärt worden. Die heutige Verhandlung findet vor Ablauf dieser Frist statt.

1.2          Am 5. September 2016 hat B____ beim Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch für A____ eingereicht. Dieses war nicht unterzeichnet, weshalb es zur Verbesserung zurückgewiesen wurde mit dem Hinweis, dass ohne gültige Unterschrift nicht auf das Gesuch eingetreten werden könne. Bis zum heutigen Tag hat B____ keine durch ihn unterschriebene Eingabe nachgereicht. Damit ist vorliegend androhungsgemäss nicht auf das Gesuch einzutreten. Angesichts dessen, dass bei einer Haftverlängerung die gleichen Kriterien geprüft werden wie bei einem Haftentlassungsgesuch (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1), ist nachfolgend dennoch auf die geltend gemachten Argumente einzugehen.

2.

A____ führt aus, dass das Migrationsamt in der Ausschaffungsverfügung vom 16. Juni 2016 die fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung der Papiere (Art. 77 des Ausländergesetzes, AuG) als einer der wichtigsten Gründe für die Haft genannt habe. Diese Haft könne nur 60 Tage dauern, weshalb die Frist am 15. August ausgelaufen sei und er aus diesem Grund unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass sich das Migrationsamt bei der Anordnung der Haft nicht auf Art. 77 AuG, sondern auf Art. 76 AuG gestützt hat. Durch die Einzelrichterin ist denn auch das Vorliegend der Voraussetzungen der letzteren Bestimmung überprüft worden (vgl. AGE AUS.2016.48 vom 20. Juni 2016). Auch Ausländer, die bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sind, können in Anwendung von Art. 76 AuG inhaftiert werden, wenn die weitergehenden Bedingungen erfüllt sind (vgl. dazu auch BGer 2C_689/2014 vom 25. August 2014).

3.

Was den Haftgrund der Untertauchensgefahr betrifft, hat sich an diesem seit der erstmaligen Beurteilung durch die Einzelrichterin am 20. Juni 2016 nichts geändert. A____ ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. So hat er in seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 31. August 2016 angegeben, er habe in Algerien keine Chance. Er wolle hier bleiben. Er sei schon lange hier im Gefängnis, er bleibe auch noch diese 3 Monate, dann sei es eh vorbei. In der heutigen Verhandlung hat er anfänglich behauptet, er ginge deshalb nicht, weil er durch seine Heimatbehörde keine Reisepapiere erhalte. Auf Nachfrage hin hat er jedoch angegeben, er kenne sich in seiner Heimat nicht aus, weshalb er nicht dorthin gehen wolle. Er wäre alleine dort, weil er niemanden kennen würde. 

4.

4.1      Eine seit mehr als sechs Monaten bestehende Ausschaffungshaft kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Auch muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein.

4.2      Der Beurteilte macht geltend, dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien offenbar nicht möglich sei, was nicht auf sein Verhalten, sondern die fehlende Kooperation zwischen den schweizerischen und algerischen Behörden zurückzuführen sei. Woraus er diesen Schluss zieht, führt er nicht aus. Die Behauptung trifft auch nicht zu: Es ist gerichtsnotorisch, dass Wegweisungen nach Algerien vollziehbar sind und tatsächlich auch durchgeführt werden. Dass es bis zum Vollzug lange dauern kann, wenn der Ausländer nicht kooperiert und sich beispielsweise wie vorliegend weigert, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, ändert daran nichts. Gerade um solchen Schwierigkeiten bei der Organisation einer Rückführung gerecht zu werden, sieht das Gesetz eine mögliche maximale Dauer von immerhin 18 Monaten Haft vor.

4.3      Ferner rügt der Beurteilte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Behörde sei gehalten, die notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich ein Freiheitsentzug als unrechtmässig, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug getroffen worden seien. Genau dies sei vorliegend der Fall. Die Behörden könnten keinerlei Vorkehrungen vorweisen, die den Vollzug vorantreiben. Dazu würde das Organisieren eines Laissez-Passer und eines Fluges gehören und das jeweilige Informieren des Beurteilten über die einzelnen Schritte. Was letzteren Punkt betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Sachbearbeiterin des Migrationsamtes am 4. August 2016 eine Besprechung mit dem Beurteilten abhalten wollte. Dieser verweigerte indessen die Zuführung mit den Worten „ich möchte auf keinen Fall mit denen sprechen, es gibt nichts zu besprechen“. Am 29. Juni 2016, am 18. August 2016 und am 31. August 2016 haben jedoch Gespräche stattgefunden, wobei der Beurteilte jeweils auf seine Pflicht, die Schweiz zu verlassen, aufmerksam gemacht und gefragt worden ist, was er denn unternommen habe. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist auch sonst nicht ersichtlich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nur Vorkehrungen geboten, die unter den konkreten Umständen geeignet erscheinen, die Ausschaffungsbemühungen voranzubringen (BGer 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015). Das Migrationsamt hat nach der Verhaftung des Beurteilten unverzüglich Vollzugsunterstützung beim Bund angefordert. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist es dahingehend informiert worden, dass mit einem freien Flug nicht vor Ende Oktober zu rechnen sei. Wie sich aus der Mail des SEM vom 7. September 2016 ergibt, akzeptiert der Heimatstaat des Beurteilten für Personen, die lediglich mit einem Ersatzreisedokument reisen, nur Rückführungen mit einem Direktflug aus der Schweiz nach Algerien. Zurzeit seien faktisch nur Flüge mit Air Algérie möglich, und zwar für nicht freiwillig ausreisende Personen lediglich an einem Montag, Donnerstag und Freitag. Pro Flug werde jeweils eine Person akzeptiert, die nach Algerien zurückgeführt werden solle. Da momentan rund 40 Personen auf der Warteliste für eine Rückführung seien, würde die Wartezeit für eine Flugbuchung ca. 2 bis 3 Monate dauern. Mit dieser Auskunft steht fest, dass das Migrationsamt nichts Weiteres hat in die Wege leiten können, um den Vollzug der Wegweisung zu beschleunigen. Die lange Wartezeit ist in erster Linie auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen, der sich geweigert hat, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamtes vom 13. Juni 2016). Die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat er zu tragen.

4.4      Schliesslich wendet der Beurteilte ein, er habe gegen das Urteil der Einzelrichterin keine Beschwerde einreichen können, weil ihm dies lediglich in deutscher Sprache übergeben worden sei und seine Deutschkenntnisse bei weitem nicht ausreichend seien, es zu verstehen. Auch in diesem Punkt kann dem Beurteilten nicht gefolgt werden. Am 29. Juni 2016 und damit noch während laufender Rechtsmittelfrist fand eine Besprechung des Beurteilten mit einer Sachbearbeiterin des Migrationsamtes statt. Dabei wurde der Beurteilte angefragt, ob er dieses verstanden habe, was er bejahte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er noch rechtzeitig Gelegenheit gehabt, sich den Inhalt erklären zu lassen. Bei dieser Situation braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass es der Beurteilte durch sein eigenes Verhalten (Verweigerung der Teilnahme an der Verhandlung der Einzelrichterin vom 20. Juni 2016, für welche eine Dolmetscherin aufgeboten war) verunmöglicht hat, in den Genuss einer Übersetzung des Urteils in die arabische Sprache zu kommen.

4.5      In der bereits erwähnten Mail des SEM hat dieses begründet, wie es zur Annahme kommt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten ungefähr per Ende Oktober stattfinden wird. Die dargelegte Berechnung (Warteliste von rund 40 Personen, 3 mögliche Ausschaffungen pro Woche) vermag zu überzeugen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es nunmehr bald an der Reihe des Beurteilten ist, für einen Flug vorgesehen zu werden. Angesichts seines renitenten Verhaltens erweist sich die Haft noch als verhältnismässig, hätte er sie doch jederzeit abkürzen können, wenn er sich mit einer Rückkehr nach Algerien einverstanden erklärt hätte.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die durch das Migrationsamt verfügte Verlängerung der Haft als rechtmässig, während auf das Haftentlassungsgesuch nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht eingetreten.

            Die über A____ für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 17. Dezember 2016 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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