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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.07.2016 AUS.2016.53 (AG.2016.459)

July 1, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,138 words·~6 min·10

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.53

URTEIL

vom 1. Juli 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb.[...] 1989, von Nigeria,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Juni 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1989, von Nigeria, wurde am 27. Juni 2016, 14.30 Uhr,  von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen, nachdem er auf der Empfangsstelle Kreuzlingen erschienen war und festgestellt wurde, dass gegen ihn ein Einreiseverbot besteht. Tags darauf wurde er an den Kanton Basel-Stadt überstellt. Am 29. Juni 2016 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 28. September 2016 verfügt. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft innert der gesetzlichen Frist von 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut überprüft.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Der Beurteilte ist am 8. Oktober 2009 erstmals in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 ist das Bundesamt für Migration (BfM) darauf nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht eingetreten und hat den Beurteilten nach Italien weggewiesen. Diese Verfügung ist am 2. März 2010 in Rechtskraft erwachsen. Am 23. Juni 2010 ist der Beurteilte nach Italien überstellt worden.

2.2      Am 20. Juli 2010 ist der Beurteilte erneut in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein zweites Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 23. September 2010 ist das BfM auch darauf nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht eingetreten und hat den Beurteilten im Rahmen des sog. Dublin-Out-Verfahrens nach Italien weggewiesen. Diese Verfügung ist am 1. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen. Am 2. November 2010 ist der Beurteilte erneut nach Italien überstellt worden.

2.3      Am 17. November 2010 ist der Beurteilte ein drittes Mal in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein weiteres Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 ist das BfM auch auf dieses Asylgesuch nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht eingetreten und hat den Beurteilten erneut nach Italien weggewiesen. Diese Verfügung ist am 11. Januar 2011 in Rechtskraft erwachsen. Am 2. März 2011 ist der Beurteilte erneut nach Italien überstellt worden.

2.4      Am 5. Mai 2011 ist der Ausländer wiederum in die Schweiz eingereist. Einen Tag später hat er ein viertes Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 ist das BfM auch darauf nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht eingetreten und hat den Beurteilten aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Diese Verfügung ist am 14. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Haftrichter mit Urteil AUS.2011.44 vom 26. August 2011 eine vom Migrationsamt angeordnete, dreimonatige Haft bestätigt hatte, wurde er am 1. September 2011 nach Italien überstellt.

2.5      Am 18. Februar 2012 ist der Beurteilte zum fünften Mal in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Die Haftrichterin hat mit Urteil AUS.2012.27 vom 16. März 2012 eine vom Migrationsamt angeordnete, dreimonatige Vorbereitungshaft bestätigt. Am 4. April 2012 ist das BfM auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat den Beurteilten nach Italien weggewiesen, woraufhin das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis 3. Juli 2012 angeordnet hat, welche die Haftrichterin mit Urteil AUS.2012.43 vom 16. April 2012 bestätigt hat. Am 5. Juni 2012 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.

2.6      Der Beurteilte reichte am 4. Mai 2013 ein sechstes Asylgesuch ein, worauf das BfM am 10. Juni 2013 nicht eintrat; es hat den Beurteilten nach Italien weggewiesen. Daraufhin ist er untergetaucht. Am 16. Januar 2014 wurde er durch die Kantonspolizei kontrolliert und festgenommen. Am 31. Januar 2014 wurde er zum sechsten Mal nach Italien überstellt.

3.

Am 22. Oktober 2010 hat das BfM über den Beurteilten ein vom 2. November 2010 bis am 1. November 2013 gültiges Einreiseverbot verhängt. Dieses ist dem Beurteilten am 27. Oktober 2010 ausgehändigt worden. Der Beurteilte hat die Schweiz am 2. November 2010 verlassen. Am 17. November 2010 ist er in Verletzung des Einreiseverbots wieder in die Schweiz eingereist und hat nicht sofort weggewiesen werden können. Am 1. März 2011 hat das BfM über den Beurteilten ein vom 2. November 2013 bis am 1. November 2015 gültiges Einreiseverbot verfügt. Diese Verfügung ist ihm am 1. März 2011 ausgehändigt worden. Am 2. März 2011 hat der Beurteilte die Schweiz verlassen. Am 5. Mai 2011 ist er in Verletzung des Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist und hat wiederum nicht sofort weggewiesen werden können. Am 31. Mai 2012 hat das BfM ein bis 1. November 2017 gültiges Einreiseverbot verfügt, welches dem Beurteilten eröffnet wurde, wie der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt hat – bestritten hat er lediglich die unterschriftliche Bestätigung des Empfangs (was aktenkundig ist), was aber an seiner Kenntnis des Einreiseverbots nichts ändert. Im Jahr 2013 ist er erneut, unter Missachtung des Einreiseverbots, in die Schweiz eingereist und hat am 4. Mai 2013 sein sechstes Asylgesuch eingereicht. Nun ist der Beurteilte, seinen Angaben zufolge am 26. Juni 2016, erneut unter Missachtung des Einreiseverbots in die Schweiz eingereist. Damit hat er den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG mehrfach erfüllt.

4.

Die Ausschaffungshaft darf nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (BGE 122 II 148 E. 3 S. 152). Vorliegend steht nicht mehr eine Ausschaffung nach Italien, sondern nach Nigeria zur Diskussion. Nach Auskunft des Migrationsamtes respektive des Staatssekretariats für Migration (SEM) ist die Papierbeschaffung für Nigerianische Staatsangehörige relativ einfach. Gegenüber dem Migrationsamt hat der Beurteilte erklärt, er sei bereit, zur Nigerianischen Botschaft zu gehen, um Reisepapiere zu erhalten. Dies hat er anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt: Er gehe lieber nach Nigeria als anderswo hin. Der Beurteilte macht sodann geltend, an Bluthochdruck zu leiden. Das medizinische Personal des Gefängnisses wird eingeladen, sich dessen anzunehmen; der Bluthochdruck stellt jedenfalls kein Vollzugshindernis dar, zumal er auch in Nigeria behandelt werden kann. Somit steht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. Soweit der Beurteilte Rückkehrhilfe beantragt, kann darauf im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht eingegangen werden. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haft ist nicht ersichtlich. Damit ist die Haft recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis 28. September 2016 ist rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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