Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 01.06.2016 AUS.2016.44 (AG.2016.398)

June 1, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,207 words·~6 min·5

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.44

URTEIL

vom 1. Juni 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Tunesien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Mai 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der gemäss eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____ konnte sich anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle am frühen Morgen des 30. Mai 2016 nicht ausweisen. Nähere Abklärungen ergaben, dass gegen A____ ein Einreiseverbot in die Schweiz besteht, gültig bis 10. Juni 2022. A____ wurde daraufhin dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte nach Einvernahme des A____ am 30. Mai 2016 dessen Wegweisung und setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft (Haftende gemäss Verfügung: 30. August 2016).

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Es stellte sich dabei heraus, dass er kaum Französisch sondern Arabisch spricht, was die anwesende dolmetschende Person nicht beherrschte. Die Verhandlung wurde ihm deshalb von einem anwesenden Gefängnisangestellten übersetzt, der an der Eröffnung des Urteils nicht mehr anwesend war. A____ führt an der Verhandlung aus, er lebe schon länger in Lion, Frankreich, wo er auch arbeite. Er wohne bei einem Kollegen, der ihm gesagt habe, er dürfe seine Adresse nicht angeben. Seine Reisedokumente seien dort. Er wolle nicht nach Tunesien, er wolle zurück nach Frankreich. Man solle ihn freilassen, dann würde er nach Frankreich gehen und die Schweiz nicht mehr betreten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Mai 2016 aus der Schweiz weggewiesen. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Verstoss gegen ein Einreiseverbot gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Dem ist zuzustimmen, da gegen A____ ein bis ins Jahr 2022 gültiges Einreiseverbot vorliegt. Auch greift der Haftgrund des Bestehens einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. A____ gibt an, seit mehr als drei Jahren in Frankreich zu leben und dort zu arbeiten. Er gibt zu, dort illegal zu wohnen und zu arbeiten. Gleichzeitig führt er aus, nicht nach Tunesien zurückkehren sondern nach Frankreich ausreisen zu wollen. A____ hat sich ausserdem in der Vergangenheit als [...], geb. am [...], aus Palästina ausgegeben, mithin eine andere Identität benutzt. Er verfügt über keine Papiere, weshalb die Angaben betreffend seine Identität einzig auf seinen Behauptungen beruhen. Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass A____ einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz oder Frankreich einer Wegweisung in seine Heimat vorzieht und deshalb im Falle seiner Freilassung untertauchen würde, um weiterhin illegal in Europa zu leben und arbeiten, wie er dies offenbar schon seit längerer Zeit tut.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      A____ hat keine Reisedokumente. Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) können Ersatzreisepapiere (Laisser-Passez) mittels internationalen Fingerabdruckvergleichs beschafft werden. Im Falle einer positiven Identifizierung werde ein Laisser-Passez in der Regel innert zwei Wochen ausgestellt. A____ behauptet ausserdem, seine Papiere seien in Frankreich. Er hat es somit in der Hand, die Dauer der Ausschaffungshaft mittel Beibringung seines Passes zu verkürzen. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit betreffend die Identität des A____ rechtfertigt sich die Anordnung einer Ausschaffungshaft von drei Monaten, um den Behörden ausreichend Zeit für die Abklärung der Personalien sowie für die Flugplanung einzuräumen. Bislang hat das Migrationsamt alles unternommen, um die Rückführung schnellstmöglich durchführen zu können. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsverbot ist nicht ersichtlich. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich. Die angeordnete Haft erweist sich als rechtmässig und angemessen. Allerdings endet sie nach drei Monaten am 29. August 2016.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 30. Mai 2016 bis 29. August 2016 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird gebeten, das Urteil A____ in einer ihm verständlichen Sprache (Arabisch) zu erläutern.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag schriftlich ausgehändigt.

AUS.2016.44 — Basel-Stadt Appellationsgericht 01.06.2016 AUS.2016.44 (AG.2016.398) — Swissrulings