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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.03.2016 AUS.2016.23 (AG.2016.201)

March 18, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,475 words·~7 min·5

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.23

URTEIL

vom 18. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1986, von Marokko,

[...]Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. März 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1986, von Marokko, reiste am 30. August 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ehelichte eine in Basel ansässige, 35 Jahre ältere kanadische Staatsbürgerin und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Infolge von Gewalt in der Ehe leben die Ehegatten seit 1. Februar 2015 getrennt. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 29. Juli 2015 die Aufenthaltsbewilligung des A____ widerrufen, ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und ihn angewiesen, diese bis zum 28. Oktober 2015 zu verlassen. Auf den gegen diese Verfügung angemeldeten Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 19. August 2015 nicht ein, nachdem innert Frist keine Rekursbegründung eingegangen war; die angefochtene Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen. Am 19. August 2015 wurde A____ nach einer massiven tätlichen Auseinandersetzung auf dem Kasernenareal durch die Kantonspolizei festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 21. August 2015 Untersuchungshaft über ihn verfügt, welche es mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 verlängert hat. Am 11. Dezember 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht über ihn Sicherheitshaft bis zum 4. März 2016 verfügt. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 10. Februar 2016 der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der versuchten Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. bis 4. Juni 2015 und des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 19. August 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es hat ihn zuhanden des Migrationsamtes aus der Sicherheitshaft entlassen. Das Migrationsamt hat gleichentags über A____ die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 AuG für drei Tage verfügt. Am 12. Februar 2016 hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft für drei Monate bis 9. Mai 2016 verfügt. Der Einzelrichter hat die Haft mit Urteil AGE AUS.2016.13 vom 12. Februar 2016 bis 18. März 2016 bestätigt. Das Migrationsamt hat am 8. März 2016 die Verlängerung der Haft um 3 Monate bis 18. Juni 2016 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

2.1      Hinsichtlich der Wegweisung und des Haftgrundes ist auf das Urteil AGE AUS.2016.13 vom 12. Februar 2016 E. 1 - 3 zu verweisen. Dem ist beizufügen, dass das Urteil des Strafgerichts vom 10. Februar 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) sowie versuchter Nötigung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Untertauchensgefahr ist nach wie vor gegeben, da der Beurteilte nach wie vor nicht bereit ist, nach Marokko zurückzukehren.

2.2      Die maximale Haftdauer von sechs Monaten wird mit der vorliegend zu beurteilenden Haftverlängerung nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen sind.

2.3      Der Beurteilte hat anlässlich der Befragungen durch das Migrationsamt vom 19. Februar 2016 und 8. März 2016, wie schon zuvor auch gegenüber dem Einzelrichter anlässlich der Verhandlung vom 12. Februar 2016 angegeben, er sei nicht bereit, freiwillig nach Marokko zu gehen. Wäre er in Freiheit, so würde er die Schweiz allerdings verlassen – wohin, sagt er nicht. Da derzeit sein marokkanischer Reisepass nicht auffindbar ist, ist er jedoch nicht berechtigt, in einen anderen Staat als Marokko zu reisen. Weiter ist der Beurteilte inzwischen seinen Angaben zufolge bereit, seinen Reisepass zu organisieren, welcher sich bei einem seiner Freunde befinden soll. Deren Personalien gibt er nicht preis, indessen habe er deren Telefonnummern auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Dieses allerdings wurde von der Staatsanwaltschaft im genannten Strafverfahren beschlagnahmt. Das Strafgericht wiederum hat die Beschlagnahme mit dem genannten Urteil vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Rückgabe des Mobiltelefons an den Beurteilten angeordnet. Das Migrationsamt hat sich bei der Staatsanwaltschaft um die Herausgabe des Geräts bemüht, allerdings ist es nach den Angaben des Beurteilten immer noch nicht eingetroffen. Das Migrationsamt ist gehalten, die Sache zu beschleunigen, zumal der Beurteilte sich anlässlich der heutigen Verhandlung kooperativ zeigt, seine Freunde anzurufen und den Pass zu organisieren. Zudem hat das Migrationsamt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung nachgesucht. Gemäss Informationen des SEM könnte sich die Ausstellung eines Laissez-Passer durch die Marokkanischen Behörden jedoch verzögern. Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug nach Marokko rechtlich und tatsächlich möglich, und dass das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an die Ausführungen im Urteil AGE AUS.2016.13 vom 12. Februar, wonach die Eltern des Beurteilten zwar verstorben sind, was dem Wegeweisungsvollzug indessen nicht entgegensteht, zumal der Beurteilte erst vor vier Jahren als 26-jähriger in die Schweiz gekommen ist und zuvor sein ganzes Leben in Marokko verbracht hat. Ebensowenig berücksichtigt werden kann der gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich der letzten und auch heutigen Verhandlung geäusserte Wunsch des Beurteilten, noch eine Chance zu erhalten und in der Schweiz bleiben zu können, zumal dies, wie vorstehend ausgeführt, Gegenstand des materiellen Verfahrens betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung war und der Haftrichter diesbezüglich keine Überprüfungsbefugnis hat. Der Beurteilte ist ferner an seine Mitwirkungspflicht bezüglich der Beschaffung von Reisepapieren zu erinnern, was in seinem eigenen Interesse liegt, um die Haftdauer zu verkürzen, dauert die Beschaffung eines Laissez-Passer erfahrungsgemäss doch einige Zeit.

Der Beurteilte beantragt heute, für eine Woche aus der Haft entlassen zu werden, um seine Sachen sowie sein Geld zu holen, die sich bei verschiedenen Freunden befänden. Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso er sich dies alles nicht ins Gefängnis Bässlergut bringen lassen könnte. Auch aus dieser Perspektive ist das Migrationsamt gehalten, die Beschaffung des Mobiltelefons zu beschleunigen. Einem Hafturlaub steht jedoch das nach wie vor grosse Interesse des Beurteilten entgegen, nicht nach Marokko, sondern in ein anderes Land zu gehen und somit unterzutauchen. Ein milderes Mittel als die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist daher nicht ersichtlich und zielführend. Insoweit ist die Haft recht- und verhältnismässig.

2.4      Anlässlich der Haftanordnung standen Suizidgedanken des Beurteilten zur Diskussion. Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Insoweit erscheinen die Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug, und stehen sie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen.

Die Vertreterin des Beurteilten hat anlässlich der Verhandlung vom 12. Februar 2016 allerdings geltend gemacht, ihr Mandant sei aufgrund des Todes seiner Mutter psychisch krank, depressiv und er ritze sich. Am 19. Februar 2016 äusserte er Suizidabsichten, worauf er gemäss Eskalationsdispositiv und auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes in die Sicherheitszelle mit Videoüberwachung gesetzt wurde. Anlässlich der Visite bei der UPK hat sich der Beurteilte dann klar von Suizid und Selbstverletzung distanziert. Gegenüber dem Migrationsamt gab er am 8. März 2016 auf Frage nach der Distanzierung von Suizid und Selbstverletzung zu Protokoll, von der Gesundheit her sei er flugtauglich, aber er wolle auf keinen Fall zurück nach Marokko. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat sich der Beurteilte ebenfalls klar von Suizidgedanken distanziert. Der Gesundheitszustand des Beurteilten steht somit weder der Haft noch dem Wegweisungsvollzug entgegen. Die Verlängerung der Haft um drei Monate ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 18. Juni 2016 rechtmässig.

            Mitteilung an

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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