Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.20
URTEIL
vom 3. März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1982, von Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 3. März 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...] 1982, von Albanien, am 28. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat, welches das Staatssekretariat für Migration am 11. Februar 2016 abgelehnt hat,
dass das SEM mit diesem Entscheid A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihn angewiesen hat, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass die Rechtskraft am 23. Februar 2016 eingetreten ist und A____ einen für ihn am 27. Februar 2016 organisierten Flug nicht angetreten hat,
dass die Kantonspolizei A____ am 18. Januar 2016 anlässlich eines Einbruchdiebstahls in diverse Gartenhäuser festgenommen hat und ihn die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2016 des Diebstahls, des mehrfach versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt hat, bei einer Probezeit von 5 Jahren,
dass das Migrationsamt den Beurteilten am 19. Januar 2016 auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums und dessen nähere Umgebung eingegrenzt hat,
dass die Kantonspolizei den Beurteilten am 26. Januar 2016 wegen eines Ladendiebstahls (2 Lederjacken) im [...] am Marktplatz festgenommen hat und ihn die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2016 des Diebstahls und der Missachtung der Eingrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt hat,
dass die Kantonspolizei den Beurteilten am 1. Februar 2016 wegen eines Ladendiebstahls (ein paar Turnschuhe) im [...] an der Greifengasse festgenommen hat und ihn die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2016 der Missachtung der Eingrenzung und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt hat,
dass die Kantonspolizei den Beurteilten am 2. März 2016 anlässlich eines Ladendiebstahls (eine Sportuhr) im [...] angehalten und im Auftrag des Migrationsamtes wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und ihn erneut der Staatsanwalt überwiesen hat,
dass der Beurteilte mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 3. März 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage, also bis 14. März 2016, in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 3. März 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, sein gültiger Albanischer Reisepass liegt vor, und ein Flug wird umgehend organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er eine Ein- oder Ausgrenzung missachtet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),
dass der Beurteilte die ihm eröffnete Eingrenzungsverfügung wiederholt missachtet hat und er deswegen mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist, der entsprechende Haftgrund somit gegeben ist,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte die ihm vom SEM auferlegte Ausreisefrist nicht wahrgenommen und den für ihn organisierten Flug nicht angetreten hat sowie innerhalb von 6 Wochen bereits vier Mal wegen Einbruchund Ladendiebstählen festgenommen und verurteilt worden ist, woraus zu schliessen ist, dass er behördlichen Anordnungen keine Folge leistet und die geltenden Gesetze missachtet,
dass aufgrund dieser Vorgeschichte die Behauptung des Beurteilten, in Freiheit selbständig nach Albanien ausreisen zu wollen, als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten und nicht davon auszugehen ist, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz oder im Schengenraum aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. März 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____ Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: