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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.11.2015 AUS.2015.62 (AG.2015.760)

November 9, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·686 words·~3 min·8

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.62

URTEIL

vom 9. November 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. November 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus dem Kosovo. Gegen ihn besteht eine bis zum 30. Mai 2015 gültige Einreisesperre für die Schweiz, welche ihm jedoch offenbar bis zu seiner jetzigen Anhaltung nie eröffnet wurde. Am 5. November 2015 haben ihn die deutschen Zollbehörden beim Versuch, in einem Bus von der Schweiz kommend nach Deutschland einzureisen, kontrolliert. Da er sich mit einer gefälschten kroatischen Identitätskarte auswies, ist ihm die Einreise verweigert worden. In der Folge ist A____ an die Schweiz rückübergeben worden. Mit Verfügung vom 6. November 2015 hat ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen und eine zweimonatige Ausschaffungshaft angeordnet. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde am 5. November 2015 am späteren Nachmittag der Schweizer Grenzbehörde übergeben und um 20.30 Uhr offiziell festgenommen. Mit der heutigen Verhandlung (Beginn 14.30 Uhr) ist die Frist von Art. 80 Abs. 2 AuG eingehalten.

2.

Ein Ausländer kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

3.

Als Angehöriger des Kosovo untersteht der Beurteilte einer Visumspflicht für die Schweiz und auch für Deutschland. Um dieser zu entgehen, hat er sich eine gefälschte kroatische Identitätskarte besorgt und sich damit gegenüber den deutschen Behörden auch ausgewiesen. Mit seinem Verhalten hat der Beurteilte deutlich gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern seine persönlichen Interessen darüber stellt. Es ist bei dieser Situation nicht anzunehmen ist, dass er in Freiheit freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde. Dies gilt umso mehr, als er in der heutigen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Kosovo keine Zukunft sieht. Der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten erscheint deshalb gefährdet; er kann auch nicht durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 4. Januar 2016, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

A____

Migrationsamt BS

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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