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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.02.2015 AUS.2015.5 (AG.2015.70)

February 9, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,071 words·~5 min·8

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.5

URTEIL

vom 9. Februar 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Guinea,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Februar 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Guinea stammende A____ reiste erstmals im September 2001 in die Schweiz ein, wo er vergeblich ein Asylgesuch stellte. Während seines Aufenthalts wurde er mehrfach straffällig, insbesondere wegen Betäubungsmitteldelinquenz. Letztmals wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2011 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 31. Mai 2013 wurde ein Rekurs von A____ gegen die erfolgte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung rechtskräftig abgewiesen. Im Urteil wurde unter anderem ausgeführt, es sei erstellt, dass A____ als reiner Moneydealer über Jahre hinweg in der Schweiz mit Kokain im Umfang von mehreren Hundert Gramm gehandelt habe. Er habe sich durch eine Vielzahl von Verurteilungen nicht beeindrucken lassen. Er habe auch nicht davor zurückgeschreckt, einen Klumpen Kokain in einem Kinderschuh seines Sohnes im Schlafzimmer seiner Partnerin (in welchem auch der Sohn regelmässig übernachtete), zu verstecken, womit er eine Gefährdung und Vergiftung seines Sohnes in Kauf genommen habe. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wurde höher beurteilt als das private Interesse des Ausländers, in der Schweiz in Nähe seines hier geborenen Sohnes schweizerischer Nationalität verbleiben zu können. Ab dem 5. März 2014 befand sich A____ in Basel in Ausschaffungshaft. Am 18. März 2014 wurde ihm ein bis zum 20. März 2017 gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum eröffnet. Am 19. März 2014 wurde er in seine Heimat ausgeschafft. In der Folge alarmierte seine frühere Partnerin am 20. September 2014 die Polizei, weil A____ sie in ihrer Wohnung bedroht habe und sie sich fürchtete. Er selbst hatte bei Eintreffen der Polizei die Wohnung bereits verlassen und konnte nicht mehr ergriffen werden. Am 6. Februar 2015 fiel er einer Patrouille der Basler Polizei auf. Er versuchte zwar, vor der Kontrolle zu flüchten, konnte aber eingeholt und verhaftet werden. Er wurde dem Migrationsamt übergeben, welches ihn aus der Schweiz weg wies und eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. In der Verhandlung vom 9. Februar 2015 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.

Der Beurteilte hat gegen eine ihm auferlegte Einreisesperre verstossen, und zwar ist er nur wenige Monate nach seiner zwangsweisen Ausschaffung erneut in die Schweiz eingereist. Damit hat er klar zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, sich an die Anordnungen der hiesigen Behörden zu halten. Nachdem er die Mühen und Kosten einer erneuten Reise in die Schweiz trotz Einreiseverbots auf sich genommen hat, muss auch davon ausgegangen werden, dass er, wäre er in Freiheit, sich den weiteren Aufenthalt durch Untertauchen sichern würde. Grundsätzlich liegen somit Haftgründe vor, die die Anordnung von Ausschaffungshaft rechtfertigen.

4.

4.1      Aus den Akten ist ersichtlich, dass zurzeit zwangsweise Rückführungen nach Guinea wegen Ebola bis auf weiteres ausgesetzt sind (vgl. die Länderinfo Guinea des Staatssekretariats für Migration). Allerdings werden Ersatzreisepapiere ausgestellt für Personen, die mittels entsprechender schriftlicher Erklärung ihre Rückkehrbereitschaft ausweisen. Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte eine solche Erklärung unterschrieben. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt hat er jedoch auch darauf hingewiesen, dass er wegen „der Krankheit“ in seiner Heimat lieber in ein anderes afrikanisches Land gehen würde. Die Freiwilligkeit der Bereitschaft zur Rückkehr scheint demnach unter dem Eindruck der Haft und dem Wissen, dass ihm nichts anderes übrig bleibt, entstanden zu sein. Sollte er wirklich unter den gegebenen Umständen bereit sein, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, bräuchte es keine Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die entsprechende Verfügung des Migrationsamtes liesse sich deshalb nicht rechtfertigen.

4.2      Vom zwangsweisen Rückführungsstopp ausgeschlossen sind gemäss der Länderinfo Guinea des Staatssekretariats für Migration „dissoziale sowie straffällige rechtskräftig weggewiesene Personen, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben“. Auf den ersten Blick fällt der Beurteilte in diese Kategorie, auch wenn seine erneute Wegweisung noch nicht rechtskräftig ist, wurde eine solche doch nur deshalb notwendig, weil sich der Beurteilte nicht an die ihm auferlegte Einreisesperre gehalten hat. Es kann nicht angehen, dass er dadurch besser gestellt wäre als wenn er sich an das Gesetz gehalten hätte. Wie die obigen Ausführungen zum Sachverhalt zeigen, hat der Beurteilte ein Verbrechen begangen, welches mit 2¾ Jahren Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Das Interesse an der Wegweisung wurde als erheblich eingestuft. Es kann demnach durchaus sein, dass im vorliegenden Fall das Staatssekretariat für Migration bzw. die Abteilung Rückkehr den Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnen wird. Das Migrationsamt erhält eine kurze Frist von einer Woche, um die entsprechenden Abklärungen zu treffen. Sollte einer Rückkehr des Beurteilten nach Guinea zugestimmt werden, ist auch eine Verlängerung der Haft durch das Migrationsamt ohne weiteres möglich. Ansonsten wäre der Beurteilte aus der Haft zu entlassen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 16. Februar 2015 rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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