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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2015 AUS.2015.1 (AG.2015.10)

January 9, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,749 words·~9 min·8

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.1

REKTIFIKAT DES URTEILS

vom 9. Januar 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A_____, geb. […], von Türkei,

[…]

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Januar 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September 2014 wurde der türkische Staatsangehörige A_____, geb. am […], in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2013, des versuchten Raubs, des bandenmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis, des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen A_____ und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Auf seinen dagegen erhobenen Rekurs wurde mangels rechtzeitig beigebrachter Rekursbegründung nicht eingetreten und sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt. Die gegen diese Verwaltungsentscheide erhobenen Rekurse wurden mit Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 2. Oktober 2014 – soweit auf sie eingetreten wurde – abgewiesen. Der gegen diesen Entscheid erhobenen und noch anhängigen Beschwerde an das Bundesgericht wurde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Am 23. Dezember 2014 verfügte der Strafvollzug die bedingte Entlassung des A_____ aus dem Strafvollzug per 11. Januar 2015, nachdem dieser mit Schreiben vom 26. November 2014 darum ersucht hatte. Am Morgen des 9. Januar 2015 wurde A_____ in das Gefängnis Bässlergut und dort in das Regime der Ausschaffungshaft versetzt, nachdem das Migrationsamt nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten über ihn verfügt hat. Die Richterin hat mit Verfügung vom 8. Januar 2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beigezogen, die Führungsberichte der Strafanstalten, in denen A_____ seine Freiheitsstrafe verbüsst hat, einverlangt und eine amtliche Erkundigung beim Bundesgericht eingeholt, innert welcher Frist mutmasslich ein Entscheid im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung zu erwarten sei.

An der heutigen Verhandlung wurde A_____ zur Sache befragt und ist seine Anwältin zum Vortrag gelangt. A_____ führte dazu aus, dass er seine Taten aufrichtig bereue und sich in Zukunft anders verhalten bzw. in die Gesellschaft integrieren möchte. Sollte hingegen seine Wegweisung rechtskräftig werden, würde er dies akzeptieren und kooperieren. Seine Anwältin beantragt die Aufhebung der Ausschaffungshaft und die sofortige Entlassung von A_____, unter o/e Kostenfolge sowie im Falle eines Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter seien mildere Massnahmen zur Sicherung der möglichen Wegweisung zu verfügen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde den betroffenen Ausländer zur Sicherstellung von deren Vollzug unter anderem in Ausschaffungshaft nehmen, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Der Wegweisungsentscheid muss dabei nicht bereits rechtskräftig sein; es genügt, dass dessen Vollzug noch nicht möglich ist, jedoch absehbar erscheint (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 1.).

2.2      A_____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 14. Februar 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da das eingeleitete Rechtsmittelverfahren aktuell beim Bundesgericht anhängig ist. Nachdem es aber keiner rechtkräftigen Wegweisungsverfügung bedarf, um eine Ausschaffungshaft anzuordnen, steht das laufende Verfahren der Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht entgegen.

2.3     

2.3.1   Das Migrationsamt begründet die verfügte Ausschaffungshaft mit der Tatsache, dass A_____ der versuchten und der vollendeten Begehung diverser Verbrechen schuldig gesprochen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt wurde. Es lägen damit Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG vor.

2.3.2   A_____ wurde erstmals im Jahr 2006 unter dem Regime des Jugendstrafrechts wegen der Begehung von mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung sowie wegen mehrfachen Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges und mehrfachen Entfernens von Schutz- und Rettungseinrichtungen in ein Erziehungsheim eingewiesen. Danach wurden in den Jahren 2007, 2008, 2010 weitere Sanktionen wegen ähnlich gelagerter Delikte ausgesprochen, bis er schlussendlich als Volljähriger mit Urteil des Appellationsgerichts zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde (s. oben Sachverhalt). Soweit es sich bei den begangenen Delikten vorwiegend – wenn auch nicht ausschliesslich – um Vermögensdelikte handelt, steht dies der Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht entgegen, da der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) auch bei Vermögensdelikten greift (BGer 2C_981/E. 2.2 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2; Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Art. 75 AuG N 11).

2.3.3   Bei der ausländerrechtlich motivierten Inhaftnahme wegen der Begehung eines Verbrechens gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bedarf es keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem Vollzug einer Wegweisung entziehen würde bzw. ob eine Untertauchensgefahr besteht (Zünd, a.a.O., Art. 75 AuG N 11; BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1). Allein die Tatsache, dass der Ausländer gegen die strafrechtlichen Normen verstossen hat, legt diesfalls nahe, dass er sich auch nicht an verwaltungsrechtliche Anordnungen halten wird.

Soweit es vor dem Hintergrund einer Inhaftnahme gestützt auf die Haftgründe von Art. 75 Abs. 1 lit. h und g AuG einer zukunftsgerichteten Einschätzung, ob vom betroffenen Ausländer weiterhin ein Gefahr ausgeht, bedarf (vgl. Göksu, in: Handkommentar AuG, Bern 2010, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 75 AuG N 22; BGer 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 3.1), ist vorliegend festzuhalten, dass A_____ unter den Gesichtspunkten der ausländerrechtlich motivieren Inhaftnahme keine günstige Prognose gestellt werden kann. Nachdem er seit dem Jahr 2006 regelmässig als Jugendlicher straffällig wurde, ist festzustellen, dass weder Resozialisierungsmassnahmen noch Sanktionen zur Einsicht und zu einer Änderung seines Verhaltens führten. Inwiefern die unter dem Regime des Erwachsenenstrafrechts mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September 2014 ergangene und verbüsste Sanktion A_____ zu einem zukünftigen Wohlverhalten motiviert, ist fraglich, wird er doch im Führungsbericht der Strafanstalt Schöngrün vom 3. Oktober 2014 im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung als von seinem Umfeld stark beeinflussbar beschrieben. Damit ist davon auszugehen, dass er weiterhin sehr anfällig auf negative Einflüsse in seinem privaten Umfeld sein könnte. Zudem wurde er vom Sicherheitspersonal der Strafanstalt trotz ruhigem Verhalten als „undurchsichtig“ wahrgenommen und wurde im Vollzug regelmässig positiv auf Betäubungsmittel (Kokain und THC) getestet. Von den erforderlichen klaren Anhaltspunkten für künftiges Wohlverhalten kann jedenfalls keine Rede sein (Göksu, a.a.O., Art. 75 AuG N 22), daran ändert auch ein grundsätzlich positives Arbeitszeugnis des Küchenchefs der Strafanstalt Schöngrün nichts. Nach diesen Ausführungen kann offen bleiben, ob er nebst der Erfüllung des Haftgrundes von Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG auch den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG erfüllt.

3.

3.1      Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG: "Beschleunigungsgebot"). Die ausländerrechtlich begründeten Festhaltungen dürfen zusammen eine maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG, danach Verlängerung auf max. 12 Monate nur möglich unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG). Die Haft hat als Ganzes verhältnismässig zu sein (vgl. das Urteil des EGMR Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [4691/06], §§ 67 ff., insbesondere § 73).

3.2      A_____ lässt geltend machen, er sei auf Grund seines Alters und der ausgestandenen Strafhaft besonders haftempfindlich. Besondere Haftempfindlichkeit wird in aller Regel bejaht bei schweren und in der Haft nicht behandelbarer Erkrankung oder familiären Pflichten, wie etwa die Betreuung von Kleinkindern. A_____ ist alleinstehend und gesund. Dass er sich die letzten zwei Jahre seines Lebens in Strafhaft befunden hat, ist seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und kann keine besondere Haftempfindlichkeit begründen.

3.3      Soweit A_____ geltend macht, er könne in Freiheit ohne weiteres einer Arbeit nachgehen, ist festzustellen, dass er diesen Umstand nicht weiter zu belegen vermag. Die ihm gemäss Angaben der Mutter zugesicherte Arbeitsstelle im Betrieb eines Verwandten kann nicht als sicher bezeichnet werden, fehlt es doch an einer schriftlichen Zusage eines potentiellen Arbeitgebers und ist ausserdem unklar, ob A_____ überhaupt während des schwebenden Wegweisungsverfahrens eine Arbeitsbewilligung ausgestellt würde. Damit ist festzuhalten, dass keine Sicherheit darüber besteht, inwiefern A_____ in der Freiheit eine geregelte Tagesstruktur hätte, womit wiederum auf die Gefahr hinzuweisen ist, dass er abermals deliktisch in Erscheinung treten könnte (s. oben Ziff. 2.3.3). Die Bewährungshilfe allein gewährleistet keine genügende Einbindung in gefestigte Strukturen. Damit besteht ein evidentes Interesse der Öffentlichkeit an einer Inhaftnahme zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens.

3.4      Um die Wegweisung durchzuführen, bedarf es eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids. Das Rechtsmittelverfahren gegen den Wegweisungsentscheid des Migrationsamts vom 14. Februar 2014 ist bei Bundesgericht anhängig (vgl. oben Sachverhalt). Dieses hat dem Gericht zugesichert, im Fall einer Bestätigung der angeordneten Ausschaffungshaft das Verfahren beschleunigt an die Hand zu nehmen und einen Entscheid innert nützlicher Frist zu erlassen. Damit erscheint die Möglichkeit einer Durchführung der Wegweisung innerhalb der gesetzlichen Maximaldauer der Ausschaffungshaft – sofern der Entscheid des Bundesgerichts nicht zu Gunsten von A_____ ausfallen sollte – gesichert. Ob im Verfahren noch Vernehmlassungsfristen offen sind, spielt aufgrund dieser Zusicherung des Bundesgerichts keine Rolle. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Der Inhaftnahme steht auch die seitens des Bundesgerichts gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im anhängigen Verwaltungsverfahren nicht entgegen, gibt diese A_____ doch einzig das Recht, den Entscheid in der Schweiz, nicht aber zwingend in Freiheit, abzuwarten. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Haft ist entgegen der Behauptung der Anwältin auch nicht ersichtlich, da von A_____ keine kooperatives Verhalten zu erwarten ist (vgl. oben Ziff. 2.3.3). Damit ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zu Recht erfolgt und wird bestätigt. Allerdings endet diese am 10. April 2015, da die Entlassung des A_____ aus dem Strafvollzug per 11. Januar 2015 angeordnet wurde, weshalb er sich formell erst ab dem 11. Januar 2015 in Ausschaffungshaft befindet.

4.

4.1      A_____ beantragt Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft für eine Dauer von drei Monaten kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht und der Ausländer in aller Regel in der Lage ist, seinen Standpunkt selbst vorzutragen (BGE 139 I 206 E. 3.3 S. 214; vgl. statt vieler VGE AUS.2014.30). Vorliegend verlangt die Argumentation im Zusammenhang mit dem Haftgrund und der Verhältnismässigkeit indessen vertiefte Rechtskenntnisse. A_____ verfügt ausserdem über kein Vermögen und kein Einkommen. Er ist mittellos. Damit ist A_____ der Kostenerlass zu gewähren. Seiner Anwältin, lic. iur. […], ist ein Honorar von CHF 1'500.– (zzgl. 8% MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnamen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A_____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 10. April 2015 ist rechtmässig und angemessen.

            Der Anwältin von A_____, lic. iur. […], wird ein Honorar von CHF 1'500.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 120.–, aus der Gerichtskasse entrichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2015.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2015 AUS.2015.1 (AG.2015.10) — Swissrulings