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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.12.2014 AUS.2014.75 (AG.2014.726)

December 3, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,215 words·~6 min·9

Summary

Anordnung der Vorbereitungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.75

URTEIL

vom 3. Dezember 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bosnien und Herzegowina,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Dezember 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Der 1996 als Asylsuchender in die Schweiz eingereiste bosnische Staatsangehörige A____, geb. am [...], heiratete am 30. März 2000 die in Basel niedergelassene B____, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seine Ehefrau erhielt.

Mit Strafurteil vom 13. Mai 2009 wurde A____ wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung sowie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Opfer seiner Verbrechen war die von B____ in die Ehe miteingebrachte Tochter C____. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2011 wurde das Urteil des Strafgerichts bestätigt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil des Zivilgerichts vom 31. März 2001 wurde die Ehe des A____ mit B____ geschieden. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 10. Juni 2010 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des A____ sowie dessen Wegweisung nach Beendigung des Strafvollzugs.

Mit Verfügung des Strafvollzugs vom 13. Oktober 2014 wurde A____ per 1. Dezember 2014 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.

Bereits mit Schreiben des Migrationsamts vom 14. Juni 2014 wurde A____ aufgefordert, beim zuständigen Konsulat um die Verlängerung seines Reisepasses zu ersuchen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, weshalb das Migrationsamt am 13. November 2014 dem BFM Antrag auf Ausstellung von Ersatzreisepapieren stellte.

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde A____ dem Migrationsamt zugeführt, da noch keine Reisepapiere vorliegen. An der Befragung durch das Migrationsamt stellte A____ einen Asylantrag. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 hat das Migrationsamt über A____ die Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er bereue seine Tat, habe die Stieftochter aber nie vergewaltigt. Kontakt habe er heute weder zu seiner Stieftochter noch zu seiner Exfrau. Er wisse nicht, was mit seinem Leben anzufangen. Es ginge ihm gesundheitlich schlecht und seine Familie in Bosnien wolle wegen seiner Straftaten nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er fühle sich von seiner Familie bedroht und wolle auf keinen Fall nach Bosnien. Er habe das Asylgesuch gestellt, damit er noch etwas länger in der Schweiz sein könne, auch wenn er wisse, dass er keinen Asylgrund vorweisen könne. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.2.     Nach Art. 75 lit. f AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens während des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate festhalten, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es besteht in dieser Situation die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene sein Asylgesuch missbräuchlich eingereicht hat, um sich den Behörden und dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen und unterzutauchen (vgl. Hugi Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.). Ebenso kann eine ausländische Person ohne Aufenthaltsberechtigung in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).

2.3      Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, wurde A____ wegen Begehung diverser Sexualdelikte verurteilt, wobei die Verurteilung zu 9 Jahren Haft an der Schwere seiner Verbrechen keine Zweifel lässt. Bei einer Inhaftnahme wegen der Begehung eines Verbrechens gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bedarf es keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem Vollzug einer Wegweisung entziehen würde (Zünd, in Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG N 11). Allerdings braucht es dafür (zusätzlich) einer zukunftsgerichteten Einschätzung, ob vom betroffenen Ausländer weiterhin ein Gefahr ausgeht, wobei es klarer Anhaltspunkt für künftiges Wohlverhalten bedarf (Göksu, Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 75 N 21 wonach Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Anders als bei den Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug, sind Risiken für die Gesellschaft nicht in Kauf zu nehmen, um eine Resozialisierung überhaupt zu ermöglichen. Eine begleitete und überwachte Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist denn ja auch gar nicht möglich, da der Ausländer die Schweiz schnellstmöglich zu verlassen hat (BGer 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 4). A____ hat gemäss den Ausführungen im Strafurteil zum Strafmass wenig Einsicht und Reue betreffend seine Taten gezeigt und gar versucht, das Opfer für sein Handeln verantwortlich zu machen. Im Strafvollzug hat er gemäss eigenen Angaben keine Tätertherapie gemacht. An der heutigen Verhandlung bagatellisiert er nochmals seine Handlungen und bestreitet, die Stieftochter mehrfach vergewaltigt zu haben, obwohl er dafür verurteilt wurde. Klare Anhaltspunkte für zukünftiges Wohlverhalten liegen damit nicht vor. Hinzu kommt, dass A____ angesichts der drohenden Wegweisung aus der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Er selber begründete diesen Antrag mit den Ausführungen „Ich habe keine Unterkunft in Bosnien und die Schweiz ist für mich meine Heimat“ und gibt an der heutigen Verhandlung zu, dass er das Asylgesuch nur gestellt habe, um länger in der Schweiz bleiben zu können. Es ist damit offensichtlich, dass er mit diesem Antrag einzig eine schnelle Umsetzung der bereits im Jahr 2010 verfügten Wegweisung verhindern will. Nachdem er die vergangen Jahre im Strafvollzug verbrachte, wäre es ihm offensichtlich auch möglich gewesen, den Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Das Asylgesuch erscheint damit missbräuchlich. Nicht zu glauben ist ihm vor diesem Hintergrund, dass er die Aufforderung des Migrationsamts betreffend die Verlängerung seines Passes nicht verstanden haben will. Auch hier offenbart sich, dass A____ „alle Register zieht“, um die Schweiz nicht verlassen zu müssen. Die Voraussetzungen für die Inhaftnahme sind folglich als gegeben zu erachten.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2      Eine Ausschaffung nach Bosnien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemüht. Vielmehr legt das Migrationsamt dar, dass es die Ersatzdokumente nicht selber beschaffen kann, sondern über das BFM beantragen muss und das beantragte Asylgesuch das Verfahren ebenfalls verzögert. Hier hätte es A____ selber in der Hand, mit einem Rückzug des Gesuchs die Haftdauer zu verkürzen. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt und die Dauer der Haft von drei Monaten gerechtfertigt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.