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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.11.2014 AUS.2014.72 (AG.2015.18)

November 21, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,146 words·~6 min·8

Summary

Anordnung der Vorbereitungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.72

URTEIL

vom 21. November 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Tunesien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. November 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Gemäss Polizeirapport vom 19. November 2014 wurde A____, tunesischer Staatsangehöriger, geb. […], in der Wohnung der Ehegatten B____ festgenommen, nachdem C____ sich bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, A____ wohne nun seit rund einem Monat in ihrer Wohnung und wolle nicht mehr gehen. Gegenüber der Polizei konnte sich A____ lediglich mit einer tunesischen Identitätskarte ausweisen. Gemäss seinen Angaben in der Befragung durch das Migrationsamt reiste er mit dem Flugzeug von Tunesien nach Nizza, Frankreich, wo ihm ein Visum für den Schengenraum ausgestellt worden sei. Er sei Anfang September 2014 mit einem gültigen Reisepass und dem Visum in die Schweiz eingereist. Den Pass und das Visum habe er verloren. Er habe um Asyl ersuchen wollen, indessen nicht gewusst, wie er das machen solle und Angst gehabt, sich bei einer Behörde zu melden. Das Migrationsamt setzte A____ mit Verfügung vom 20. November 2014 für die Dauer von drei Monaten in Vorbereitungshaft.

Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, die Haft sei für ihn emotional sehr belastend. Er habe Angst gehabt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Asyl zu ersuchen. Er habe sich in der Schweiz immer korrekt verhalten. Er sei in der Zeit in der Schweiz ein- oder zweimal kurz über die Grenze nach Frankreich. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Nach Art. 75 lit. f AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens während des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate festhalten, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es besteht in dieser Situation die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene sein Asylgesuch missbräuchlich eingereicht hat, um sich den Behörden und dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen und unterzutauchen (vgl. Hugi Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.).

2.2      A____ reiste gemäss eigenen Angaben bereits Anfang September 2014 in die Schweiz ein und fand bei der Familie B____ Unterschlupf. Weshalb er Angst hatte, sich an diese zu wenden, um sie betreffend die Einreichung eines Asylgesuchs um Rat zu fragen und weshalb er ebenso sehr Angst gehabt haben will, ohne Pass ein Asylgesuch einzureichen, vermag er nicht zu erklären und ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch, da er sich in der Schweiz gemäss eigenen Angaben nichts hat zu Schulden kommen lassen. Auch dürfte allgemein bekannt sein, dass eine Vielzahl Asyl beantragender Personen über keine Reisepapiere verfügt. Insgesamt vermag A____ keine plausiblen Gründe darzutun, weshalb er nicht bereits in Frankreich um Asyl ersucht und weshalb er dies auch in der Schweiz über zwei Monate lang nicht tat. Damit ist davon auszugehen, dass sein im Zusammenhang mit der polizeilichen Überstellung an das Migrationsamt gestelltes Asylgesuch missbräuchlich im Sinne des AuG ist. Nicht zu überzeugen vermag auch die Behauptung, er habe bei der Einreise in die Schweiz über ein gültiges Visum und einen Reisepass verfügt. Dies umso mehr, als er in der Anhörung durch das Migrationsamt plötzlich behauptete, er habe diese Dokumente nach Tunesien zu seiner Mutter geschickt, in einem Telefongespräch mit der Mutter dies indessen nicht mehr erwähnte und in der Gerichtsverhandlung den Pass nun einer unbekannten Person in Frankreich übergeben haben will. Es handelt sich demnach um eine Schutzbehauptung und es ist davon auszugehen, dass A____ sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält. Die Voraussetzungen für die Inhaftnahme sind damit erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2      Das Migrationsamt beantragt Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten. Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts wurde das von A____ am 19. November 2014 gestellte Asylgesuch am 21. November 2014 an das BFM weitergeleitet. Nach neuer Regelung könnte allenfalls ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG ergehen. Nach dieser Bestimmung tritt das BFM auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 AsylG nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ob das BFM bei seiner Beurteilung eines Asylgesuchs zur Anwendung dieser Bestimmung gelangt, steht für die Haftrichterin im Moment der Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft allerdings nicht fest. Es muss deshalb im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das ordentliche Verfahren durchgeführt wird. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG soll ein solcher materieller Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen (bisher: 20 Arbeitstage) nach der Gesuchstellung getroffen werden. Dies soll gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Änderung des AsylG vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 S. 4455 ff.) grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen, z.B. eine Überprüfung von Dokumenten, erforderlich sind. Müssten jedoch notwendige Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch nehmen, oder reichten die personellen Ressourcen des BFM aufgrund hoher Gesucheingänge nicht aus, könnten die genannten Ordnungsfristen überschritten werden. Das BFM solle dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren rasch durchzuführen, sofern dies sachlich und rechtlich möglich sei (vgl. Botschaft S. 4496). Es ist demnach festzustellen, dass die Revision des AsylG eine Beschleunigung der Verfahren erreichen will. Dabei hat die gewählte Frist von 10 Tagen seit der Gesuchseinreichung zum Erlass eines Entscheids wohl mehr deklaratorischen Charakter, ist die Einhaltung dieser Frist doch in der Mehrheit der Fälle illusorisch. Der Gesetzgeber hat denn auch anlässlich der aufgezeigten Änderung des AsylG die maximale Haftdauer der Vorbereitungshaft nicht herabgesetzt, sondern im bisherigen Umfang belassen hat. Aus diesen Gründen ist die voraussichtliche Dauer bis zum Erlass eines Asylentscheides durch das BFM schwierig abzuschätzen, weshalb die beantragte Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten nicht herabzusetzen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 19. November 2014 bis zum 18. Februar 2015 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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