Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 12.02.2014 AUS.2014.6 (AG.2014.84)

February 12, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·920 words·~5 min·7

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.6

URTEIL

vom 12. Februar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A_____, geb. […], von Afghanistan,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Februar 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A_____, geb. […], von Afghanistan, mit verschiedenen Alias-Namen verzeichnet, ist am 17. März 2011 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt worden. Zuvor hatte er in Deutschland (erstes Asylland) und vier Mal in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Nach eigenen Angaben sei der Beurteilte am 8. Februar 2014 ohne Reisepapiere wieder in die Schweiz eingereist und habe die Nacht auf der Strasse verbracht. Am 9. Februar 2014 wurde er in der Wartehalle des Badischen Bahnhofs kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein vom Bundesamt für Migration (BFM) verfügtes Einreiseverbot, gültig vom 18. März 2011 bis zum 18. März 2014, vorliegt. Er wurde gleichentags um 12.45 Uhr vorläufig festgenommen. Am 10. Februar 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, Vollzug aufgeschoben, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von CHF 270.– verurteilt. In der Folge hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft für 3 Monate bis zum 8. Mai 2014 verfügt. Die Haftverfügung ist anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht überprüft worden. Dabei wurde der Beurteilte befragt.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten worden.

2.

2.1      Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs insbesondere in Ausschaffungshaft nehmen, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis AuG vorliegen, so wenn eine Person ohne Aufenthaltstitel trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (lit. c), oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der Einzelrichterin grundsätzlich um maximal zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG). Die Haft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 darf höchstens dreissig Tage dauern (Art. 76 Abs. 2 AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 mit Hinweisen).

2.2      Der Beurteilte ist im März 2011 nach Deutschland als zuständigem Asylland im Dublin-Verfahren (vgl. Vorakten) ausgeschafft worden und erst im Februar 2014 wieder in die Schweiz eingereist. Der vor rund 3 Jahren ergangene Wegweisungsentscheid ist daher mit dem damaligen behördlichen Vollzug konsumiert worden (vgl. BGer 2C_861/2013 vom 11. November 2013 E. 2.3). Entsprechend ist nach seiner erneuten Einreise im Jahr 2014 für die Anordnung von Ausschaffungshaft ein erneuter Wegweisungsentscheid erforderlich. Die Haftrichterin hat sich (nur, aber immerhin) zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (BGer 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2). Ein solcher ist auch in einem „Dublin-Fall“ erste Voraussetzung für Ausschaffungshaft (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG: „Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet“). Das BFM hat bisher keine Wegweisung verfügt; stattdessen hat das Migrationsamt den Beurteilten mit Verfügung vom 12. Februar 2014 weggewiesen. Damit liegt ein nicht offensichtlich unzulässiger Wegweisungsentscheid vor (vgl. BGer 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.2 f.). Dessen Vollzug darf grundsätzlich mit Haft sichergestellt werden.

2.3      Der Beurteilte hat ein gültiges, ihm eröffnetes Einreiseverbot verletzt, womit der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG vorliegt. Darauf beruft sich auch das Migrationsamt. Die Erfüllung eines weiteren Haftgrunds (etwa der Untertauchensgefahr, für welche einige Indizien vorliegen) ist nicht notwendig. Der Beurteilte hat heute im Wesentlichen darauf verzichtet, Fragen zu beantworten. Die Behörden haben zudem umgehend die notwendigen Abklärungen für das Dublin-Rücküberstellungsverfahren eingeleitet und damit das Beschleunigungsgebot eingehalten. Die Ausschaffung nach Deutschland ist soweit ersichtlich nach Vorliegen der Reisepapiere tatsächlich und rechtlich möglich, zumal seine Identität trotz verschiedener verzeichneter Namen gesichert ist, und zumutbar. Die erstmalige Haftanordnung ist auch verhältnismässig; ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Gesundheitlich geht es dem Beurteilten weder gut noch schlecht, wie er heute ausgesagt hat. Daraufhin hat ihn die Einzelrichterin auf die Möglichkeit, bei Bedarf ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen. Die Hafterstehungsfähigkeit ist damit ebenfalls gegeben.

3.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A_____ verfügte Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, d.h. bis zum 8. Mai 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.6 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.02.2014 AUS.2014.6 (AG.2014.84) — Swissrulings