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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.09.2014 AUS.2014.57 (AG.2014.572)

September 26, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,022 words·~10 min·6

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.57

URTEIL

vom 26. September 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1986, von Togo,

Freiburgerstr. 7, 4057 Basel

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. September 2014

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1986, von Togo, reiste am 9. Dezember 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM) wies das Gesuch am 27. Dezember 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist bis 21. Februar 2013, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtbeachtung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-263 vom 8. März 2013 ab. Die Ausreisefrist wurde bis 12. April 2013 erstreckt. Am 21. März 2014 hat das BfM ein Wiedererwägungsgesuch von A____ abgewiesen. Am 10. Juli 2014 um 17.35 Uhr wurde er an der [...]strasse durch die Kantonspolizei kontrolliert und im Auftrag des Migrationsamtes festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 11. Juli 2014 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Das Migrationsamt hat A____ am 14. Juli 2014 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 9. Oktober 2014 verfügt, welche Haft der Haftrichter mit Urteil AGE AUS.2014.37 vom 14. Juli 2014 bestätigt hat. Am 6. August 2014 hat A____ beim BfM ein erneutes Wiedererwägungsgesuch betreffend Asylentscheid gestellt, welches das BfM mit Verfügung vom 19. August 2014 abgewiesen hat. Am 25. August 2014 hat A____ erneut ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, welches das BfM als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat und worauf es am 5. September 2014 nicht eingetreten ist; das BfM hat A____ erneut aus der Schweiz weggewiesen. Das Migrationsamt hat am 24. September 2014 die Verlängerung der Haft bis 8. Januar 2014 verfügt.

Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamtes vom 24. September 2014 dem Haftrichter gegenüber hat A____ unentgeltliche Verbeiständung verlangt – wie er dies bereit anlässlich der Verhandlung vom 14. Juli 2014 getan hat (vgl. AGE AUS.2014.27 vom 14. Juli 2014 E. 3). Der Haftrichter hat im Hinblick auf die heutige Verhandlung die Advokatin [...] als unentgeltliche Beiständin bestellt. Dies hat der Sachbearbeiter des Migrationsamtes A____ so mitgeteilt. Darauf hat A____ dem Sachbearbeiter beschieden, der Termin passe ihm nicht, und er wünsche nun doch keine Rechtsvertretung. Daraufhin hat der Haftrichter die Advokatin wieder abbestellt. A____ wurde mitgeteilt, dass die Verhandlung stattfinden werde, er aber nicht verpflichtet sei, daran teilzunehmen, und dass er sich selber einen Anwalt suchen könne. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden, in Anwesenheit von A____, aber ohne Rechtsvertretung.

 Erwägungen

1.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung, letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde dem Beurteilten eröffnet. Der Beurteilte hat die Schweiz Anfang Mai 2014 unkontrolliert verlassen und sich in Paris aufgehalten. Seinen Angaben zufolge ist er ca. zwei Wochen vor der Inhaftierung erneut in die Schweiz eingereist. Das Migrationsamt hat den Beurteilten erneut aus der Schweiz weggewiesen und dies dem Beurteilten eröffnet. Die Wegweisungsverfügung ist für den Haftrichter verbindlich und kann materiell nicht überprüft werden. Soweit sich der Beurteilte auf solche materiellen Aspekte beruft, ist er im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht zu hören, und es ist auf das vorangegangene materielle Verfahren zu verweisen, nicht zuletzt auch auf den auf erneutes Wiedererwägungsgesuch ergangenen, jüngsten Nichteintretensentscheid des BfM vom 5. September 2014, der eine erneute Wegweisungsverfügung enthält; diese wurde dem Beurteilten am 10. September 2014 eröffnet. Dass der Beurteilte die Unterschrift auf der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung verweigert hat, ändert daran nichts. Dass der Wegweisungsentscheid offensichtlich unhaltbar wäre, kann jedenfalls nicht gesagt werden. Dass der Beurteilte freizulassen sei, um Beweise im Asylverfahren zu sammeln, wie er heute geltend gemacht hat, ist nicht zu hören; dazu hat er in Freiheit genug Zeit gehabt.

2.2      Hinsichtlich des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil des Haftrichters AUS.2014.37 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 zu verweisen. Die Untertauchensgefahr hat sich seither noch verdichtet: Nachdem der Beurteilte bereits im Hinblick auf einen für anfangs Mai vorgesehenen Flug untergetaucht ist, hat er einen per 20. August 2014 gebuchten Flug verweigert und dem Sachbearbeiter des Migrationsamtes gemäss Aktennotiz vom gleichen Tag erklärt, er werde auf keinen Fall nach Togo zurückkehren. Damit hat er unmissverständlich manifestiert, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung vom 22. Juli 2014 für das ihn betreffende Einreiseverbot bis 20. August 2017 hat der Beurteilte ebenfalls verweigert.

Nachdem der Beurteilte also im Hinblick auf den ersten vorgesehenen Heimflug untergetaucht ist und den zweiten geplanten Flug verweigert hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Dass der Beurteilte nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, hat er auch an der heutigen Verhandlung bestätigt. Untertauchensgefahr ist damit gegeben.

2.3      Eine Ausschaffung nach Togo ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Das Migrationsamt hat beim BfM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. Der Beurteilte wurde von den togolesischen Behörden anerkannt, und diese haben bereits im Hinblick auf den per 20. August 2014 vorgesehenen, aber verweigerten Flug ein Laissez-Passer ausgestellt. Der per 2. September 2014 vorgesehene Sonderflug wurde annulliert, nachdem der Beurteilte kurz zuvor erneut ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, worauf das BfM am 5. September 2014 nicht eingetreten ist. Der Organisation eines weiteren Sonderflugs steht nichts im Weg. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Beurteilte hat es mit seinem renitenten Verhalten selber zu verantworten, dass sich die Haftdauer in die Länge zieht. Er hat es in der Hand, zu kooperieren und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Die verfügte Verlängerung der Haft bewegt sich noch im in Art. 79 Abs. 1 AuG vorgesehenen Rahmen von sechs Monaten, sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht gegeben sein müssten; auch diese Voraussetzungen sind aber erfüllt, nachdem der Beurteilte in keiner Weise mit den Behörden kooperiert. 

2.4      Der Beurteilte klagt über gesundheitliche Probleme und ist suizidgefährdet. Der ärztliche Dienst des Gefängnisses hat den Beurteilten mit Bericht vom 21. August 2014 für somatisch transportfähig erklärt, eine psychiatrische Beurteilung jedoch vorbehalten. Am 28. August 2014 hat Dr. B____ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) den Beurteilten begutachtet. Gemäss dessen Bericht ergibt sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer akuten behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung. Hingegen sei im Falle einer Ausschaffung des Beurteilten gegen seinen Willen mit widersetzendem Verhalten bis ernsthaften Suizidhandlungen zu rechnen.

Der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung geltend gemacht, bei ihm bestehe eine psychische Erkrankung, und er sei in Freiheit 14-täglich in psychiatrischer Behandlung gewesen. Den Namen des Psychiaters konnte er allerdings nicht nennen. Er stellt aber in Aussicht, die Koordinaten besorgen zu können. Allenfalls wird mit entsprechenden Erkenntnissen das UPK-Gutachten zu relativieren sein. Der Haftrichter hat dem Beurteilten beschieden, er solle die Koordinaten seinem Anwalt, dessen Namen er ebenfalls nicht kennt, mitteilen, sowie dem Gericht, dem medizinischen Dienst und dem Migrationsamt. Beim derzeitigen Kenntnisstand stellt der Gesundheitszustand des Beurteilten kein Hindernis für die Haft oder den Wegweisungsvollzug dar.

Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

Wie auch das BfM in seinem Nichteintretensentscheid vom 5. September 2014 erwogen hat, sind die Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Sie stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, und ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen. Sollten sie hierzu abweichende Erkenntnisse ergeben, so wäre, wie erwähnt, darauf einzugehen, insbesondere auch seitens des Migrationsamtes und des medizinischen Dienstes.      

2.5      Die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 8. Januar 2015 ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

3.

Da die Haft mit der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten übersteigt, ist praxisgemäss die unentgeltliche  Verbeiständung zu gewähren (BGE 139 I 206 E. 3). Der Beurteilte hat zunächst die unentgeltliche Verbeiständung gewünscht. Nachdem eine Anwältin bestellt war, wollte der Beurteilte dies dann doch wieder nicht. Die Anwältin konnte zeitnah abbestellt werden, sodass ihr nur geringer Aufwand entstanden ist.

Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte erklärt, das Migrationsamt habe ihm den 8. Oktober als Verhandlungstermin genannt. Dies habe er der kirchlichen Organisation mitgeteilt, welche ihm einen Anwalt organisieren wolle. Für den heutigen Termin habe die Zeit aber nicht gereicht.

Der Haftrichter hat am 14. Juli 2014 die Haft bis 9. Oktober 2014 bestätigt. Ob das Migrationsamt entgegen den Gepflogenheiten dem Beurteilten tatsächlich bereits einen Verhandlungstermin genannt hat, ohne den Haftrichter zu orientieren – gewöhnlicherweise setzt der Haftrichter den Termin selber fest, in Absprache mit den Anwälten und dem Migrationsamt – kann offen bleiben. Jedenfalls vermochte der Beurteilte den Namen seines Anwaltes nicht zu nennen. Daher wurde die heutige Verhandlung durchgeführt. Dem Beurteilten wurde erklärt, dass er seinen Anwalt kontaktieren könne, und dieser beim Appellationsgericht ein Wiedererwägungsgesuch stellen könne. Allenfalls würde die Verhandlung im Beisein des Anwalts wiederholt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 8. Januar 2015 rechtmässig.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird an [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 200.– (inkl. Auslagen und MWSt.) der Gerichtskasse bezahlt.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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