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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2014 AUS.2014.56 (AG.2014.569)

September 24, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,635 words·~8 min·8

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft (2C_939/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.56

URTEIL

vom 24. September 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Algerien,

zurzeit Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. September 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____, geb. am […], reiste soweit bekannt erstmals am 31. Mai 2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juli 2007 um Asyl. Dieser Antrag wurde vom BfM mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abgelehnt und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht eingetreten. Am 29. Dezember 2009 ersuchte A____ in der Schweiz erneut um Asyl. Auf diesen Antrag wurde mit Entscheid des BfM vom 27. Februar 2010 nicht eingetreten und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 13. Oktober 2011 heiratete A____ in Algerien die Schweizer Staatsangehörige B____, woraufhin ihm am 25. Februar 2012 aufgrund des gestellten Familiennachzuggesuchs eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gestützt auf seine Ehe mit B____ ausgestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des A____ und ordnete seine Wegweisung an, nachdem den Ehegatten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2013 das Getrenntleben bewilligt worden war und gemäss Angaben der Ehefrau kein Ehewille mehr vorhanden sei. Ein mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2013 im Rahmen des Trennungsverfahrens superprovisorisch angeordnetes Annäherungsverbot an B____ wurde am 11. November 2013 definitiv bestätigt. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2014 wurde die seitens A____ gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Februar 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2014 wurde A____ mitgeteilt, er habe die Schweiz nun definitiv zu verlassen und es wurde ihm dazu Frist bis zum 7. August 2014 gesetzt.

A____ ist in der Schweiz bereits wiederholt straffällig geworden. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. April 2014 wurde er mit Strafmandat vom 20. Juli 2009 wegen rechtwidrigen Aufenthalts, mit Strafmandat vom 14. Januar 2010 wegen falscher Anschuldigung und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafurteil vom 12. Februar 2010 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafmandat vom 1. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mit Strafmandat vom 15. Juni 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt. Vom 15. Juni bis zum 11. November 2010 befand sich A____ in Strafhaft. Bei der Staatsanwaltschaft BL ist des Weiteren eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Hausfriedensbruch, Brandstiftung und Drohung anhängig. Am 21. September 2013 erstatte ein Bekannter der B____ Anzeige gegen A____ wegen Drohung und Tätlichkeit. Aus einem Requisitionsbericht der Polizei vom 9. September 2014 ergeht ausserdem, dass sich B____ am 8. September 2014 bei der Polizei meldete, um dieser mitzuteilen, dass A____ in der Wohnliegenschaft sei und „herumschreie“. Die polizeiliche Kontaktaufnahme mit B____ ergab, dass A____ gemäss ihren Angaben bereits mehrfach gegen das vom Zivilgericht angeordnete Annäherungsverbot verstossen und sie deswegen bereits mehrfach die Polizei verständigt habe.

Gemäss Polizeirapport vom 23. September 2014 meldete B____ in der Nacht des 22. Septembers 2014, dass A____ in der Liegenschaft, in welcher sie wohne, (wieder) am Randalieren sei. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A____ nicht vor Ort. Allerdings meldete sich dieser selber auf dem Polizeiposten Clara, wo er zwecks Kontrolle und Weiterungen festgenommen wurde. Am 23. September 2014 wurde er dem Migrationsamt zugeführt, wo ihm am selben Tag die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten eröffnet wurde. Das ihm zu gewährende rechtliche Gehör gestaltete sich gemäss den Angaben auf dem Protokoll schwierig. Die Anhörung habe nach kurzer Befragung abgebrochen werden müssen, da sich A____ unkooperativ und renitent verhalten habe. Immerhin gab er an, die Schweiz seit dem 7. August 2014 nicht verlassen sondern als Taglöhner gearbeitet zu haben.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er gab dazu an, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen, bevor er von seiner Ehefrau geschieden worden sei. Er habe hier zwei Jahre gearbeitet und habe darauf Anspruch. Ausserdem habe er nicht gewusst, dass er die Schweiz per 7. August 2014 hätte verlassen müssen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Februar 2014 per 5. Mai 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem seine Beschwerde gegen diese Verfügung mit Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2014 abgewiesen wurde, wurde ihm erneut Frist für die Ausreise bis zum 7. August 2014 gesetzt. Es liegt folglich ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.2      Das Migrationsamt begründet die verfügte Ausschaffungshaft mit bestehender Untertauchensgefahr. A____ sei seiner Verpflichtung die Schweiz bis zum 7. August 2014 zu verlassen, nicht nachgekommen. Auch zeigten die laufenden Verfahren, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Im Fall einer Haftentlassung würde A____ sich wohl weiterhin rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und behördliche Anordnungen missachten.

3.2      Fest steht, dass A____ der behördlichen Anweisung, die Schweiz Anfangs August des laufenden Jahres zu verlassen, nicht gefolgt ist. Vielmehr ist er gemäss eigenen Angaben ohne die erforderliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damit hat er sich einer behördlichen Anordnung klar widersetzt. Dass er vom Ausreisedatum nichts gewusst haben will, da er gemäss eigenen Angaben den Rekursentscheid nicht erhalten habe, ist unerheblich, nachdem er den ursprünglichen Entscheid des Migrationsamt vom 4. Februar 2014 offensichtlich erhalten hat, da er dagegen ja Beschwerde erhob. Somit oblag es ihm, den Behörden eine allfällige Adressänderung mitzuteilen. Unmissverständlich gibt er auch zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, die Schweiz zu verlassen, da er seine Ehefrau noch liebe. Dies obwohl B____ zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche und in diesem Zusammenhang gar ein zivilrechtliches Annäherungsverbot ausgesprochen wurde. B____ hat gemäss eigenen Angaben aufgrund des Verhaltens von A____ bereits mit der Opferhilfe Kontakt aufgenommen, welche ihr ein Alarmgerät gegeben habe (Protokoll der Anhörung von B____ durch das Migrationsamt vom 4. November 2013). Es erscheint vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass A____ allein aus ausländerrechtlichen Gründen an dieser Ehe festhalten will und zur Erreichung seiner Ziele auch nicht gewillt ist, die Rechtssphäre seiner Ehefrau zu respektieren. Sein Widerhandeln gegen das vom Zivilgericht angeordnete Annäherungsverbot dürfte wohl gar strafrechtliche Konsequenzen zeitigen. Insgesamt zeigt sich in der Biographie des A____, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz widerholt renitent gegen Behörden verhalten hat und in diesen Zusammenhang auch vor strafrechtlich relevantem Verhalten nicht zurück schreckt. Ebenso wenig respektiert er die Integrität von Privatpersonen, was ebenfalls bereits polizeiliche Weiterungen nach sich gezogen hat. Hinzu kommt, dass A____ gemäss eigenen Angaben über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt. Im Übrigen verhielt sich A____ auch während seiner Asylverfahren im Jahr 2007 und 2010 immer wieder renitent und hielt sich nicht an behördliche Anweisungen (s. Strafregisterauszug). Die Gesamtheit dieser Vorfälle und Umstände lässt ohne Weiteres auf eine vorhandene Untertauchensgefahr schliessen, weshalb A____ zu Recht in Ausschaffungshaft genommen wurde.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Haft als Ganzes hat in jedem Fall verhältnismässig zu sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Eine Ausschaffung nach Algerien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Gemäss den Angaben des A____ befindet sich sein Reisepass bei B____. Damit dürfte dessen Beschaffung keine weiteren Probleme bieten. Da die Identität des A____ und seine Staatsbürgerschaft indessen ohnehin mit Sicherheit feststehen, ist davon auszugehen, dass eine Ausreise in absehbarer Frist möglich sein wird. Um das Notwendige in die Wege zu leiten, erweist sich die beantragte Haftdauer von drei Monaten als gerechtfertigt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 23. September 2014 bis zum 22. Dezember 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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