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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.07.2014 AUS.2014.34 (AG.2014.422)

July 11, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,216 words·~6 min·6

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.34

URTEIL

vom 11. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...], von Nigeria,

zurzeit: Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Juli 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der nigerianische Staatsangehörige A____, geb. am [...], reiste am 23. September 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 24. September 2012 um Asyl. Mit am 24. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des BfM vom 10. Dezember 2012 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und wurde seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Nach erfolgreicher Papierbeschaffung wurde sein Rückreise per Rückflug ab dem Flughafen Zürich inkl. Rückkehrhilfe per 14. Februar 2014 organisiert. A____ erschien indessen am besagten Datum nicht und galt seither als untergetaucht. Am 8. Juli 2014 wurde er in der Wohnung von B____ am Wasgenring 76 in Basel einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Nach Durchführung einer Anhörung ordnete das Migrationsamt mit Verfügungen vom 9. Juli 2014 seine Wegweisung aus dem Schengenraum sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2014 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Nach seinem Untertauchen befragt, führte er aus, er sei untergetaucht, da er so lange auf den Flug habe warten müssen und damit den Eindruck bekommen habe, man werde ihn „austricksen“.  Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt  (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2      Das Migrationsamt macht geltend, A____ lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle, nachdem er zu dem für den 14. Februar dieses Jahres organisierten Rückflug nach Nigeria nicht vereinbarungsgemäss erschienen sei sondern vielmehr drei Tage zuvor das Asylzentrum Brüglingen in Münchenstein mit seinem Gepäck verlassen und den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe. A____ behauptet demgegenüber, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass für ihn am 14. Februar 2014 ein Rückflug nach Nigeria gebucht gewesen sei und er dementsprechend am Flughafen hätte erscheinen sollen. Er sei im Februar 2014 nach Mulhouse, Frankreich, ausgereist, da er davon ausgegangen sei, keine Rückkehrhilfe zu erhalten. Am 3. Juli 2014 sei er zurück nach Basel gekommen und habe seither bei einem Freund gewohnt. Er kenne nur dessen Vornamen. Er sei in dieser Zeit von Freunden finanziell unterstützt worden, vor seiner Ausreise nach Mulhouse habe ihm seine Freundin B____ etwas Geld gegeben. Ausserdem habe er in Frankreich einigen Leuten „ein wenig geholfen“ und so ein „paar Euro verdient“. Er sei bereit freiwillig nach Nigeria zu gehen.

2.3      Dass A____ keine Kenntnis von der geplanten Rückreise am 14. Februar 2014 hatte, ist nicht glaubwürdig und widerspricht insbesondere den Angaben des zuständigen Sachbearbeiters der Rückkehrhilfe, wonach sich A____ am 11. Februar 2014 bei ihm gemeldet habe, um um eine Verschiebung der Reise aufgrund angeblicher Erkrankung zu ersuchen. Nachdem dieser indessen am Rückreisedatum festhielt, verliess A____ noch gleichentags die Asylunterkunft und hinterlegte den zuständigen Behörden weder eine neue Adresse noch traf er rechtzeitig für den Rückflug am Flughafen Zürich ein. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig Richtung Heimat zu verlassen, sondern es vorzieht, unterzutauchen und in der Illegalität zu leben. An der heutigen Verhandlung hat er ausserdem sein grundsätzliches Misstrauen gegenüber den Behörden zum Ausdruck gebracht.  Anders als in der Befragung durch das Migrationsamt hat er heute zugestanden, dass er im Februar untergetaucht sei, da er befürchtet habe, von den Behörden „ausgetrickst“ zu werden. Auch diese Aussage lässt darauf schliessen, dass er über die geplante Rückführung informiert war. Damit liegt entsprechend den Ausführungen des Migrationsamt ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG vor.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2      Eine Ausschaffung nach Nigeria ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend: Bei einer Freilassung wäre mit einem erneuten Untertauchen von A____ zu rechnen. Soweit er vorbringt, er habe Angst, mit Handschellen nach Nigeria zurück geführt zu werden, sei darauf hingewiesen, dass mit dem Entscheid über die Ausschaffungshaft noch keine Entscheidung über die Art und Weise seiner Rückführung ergangen ist.

3.3      Soweit sich der Ausländer über gesundheitliche Beschwerden beklagt, ist darauf hinzuweisen, dass er auch in der Ausschaffungshaft Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung hat, soweit dies indiziert ist. Die beklagten Beschwerden sind eher allgemeiner Natur soweit er über ein Unwohlsein aufgrund der Gefangenschaft klagt und nicht lebendbedrohlich soweit es die angeblichen Hämorrhoiden betrifft. Das Migrationsamt hat die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Betroffenen verhältnismässig und grundsätzlich zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 9. Juli 2014 bis zum 8. Oktober 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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