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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.07.2014 AUS.2014.30 (AG.2014.382)

July 2, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,097 words·~5 min·6

Summary

Anordnung der Ausschaffung (BGer 2C_651/2014 vom 17. Juli 2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.30

URTEIL

vom 2. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1985, von Albanien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Juli 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffung

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 25. April 2014 in Vorbereitungshaft (AGE AUS.2014.18 vom 28. April 2014; AUS.2014.24 vom 4. Juni 2014; BGer 2C_562/2014 vom 12. Juni 2014), nachdem er anlässlich seiner Verhaftung durch die Polizei bei der Befragung durch das Migrationsamt ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 27. Juni 2014 hat das Bundesamt für Migration (BfM) das Asylgesuch abgelehnt und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Das Migrationsamt hat am 1. Juli 2014 über A____ Ausschaffungshaft bis 30. August 2014 verfügt, die Haftdauer nach Rücksprache mit dem Einzelrichter vom 2. Juli 2014 indessen verkürzt und das Haftende auf den 23. Juli 2014 festgesetzt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Nach 40-minütiger Unterredung des Einzelrichters mit A____ befand dieser, er wolle nicht aktiv an der Verhandlung teilnehmen. Eine Befragung war also nicht möglich, und so wurde zur Beratung geschritten, und das Urteil an A____ ausgehändigt und ihm mündlich eröffnet (per Dolmetscher in albanischer Sprache).

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Der Wegweisungsentscheid des BfM vom 27. Juni 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet.

2.2      Der Beurteilte befindet sich bereits in Vorbereitungshaft. Damit ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG gegeben.

2.3      Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Offensichtlich ist aber auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt: Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt ausdrücklich erklärt, die Wegweisung nicht zu akzeptieren. Er hat sich während rund einem Jahr illegal in Basel aufgehalten und hat illegal gearbeitet. Soweit der Ausländer geltend macht, in seiner Heimat an Leib und Leben bedroht zu sein, kann darauf nicht eingegangen werden: Es steht dem Haftrichter nicht zu, die Wegweisungsverfügung materiell zu überprüfen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Ausländer in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist somit gegeben.

2.4      Eine Ausschaffung nach Albanien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Der gültige Reisepass des Beurteilten liegt vor, und gemäss Auskunft des Migrationsamtes kann innert einiger Tage ein unbegleiteter Flug organisiert werden. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 23. Juli 2014 ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.

3.

Der Beurteilte verlangt nach unentgeltlicher Verbeiständung. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Per 23. Juli 2014 wird die Haft gerade drei Monate gedauert haben. Sollte bis dann der Wegweisungsvollzug nicht möglich sein und die Haftverlängerung geprüft werden müssen, so wird voraussichtlich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass angesichts des vorstehend Gesagten von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden muss, und dass ein "einfacher" Fall vorliegt: Das Asylgesuch wurde abgelehnt, der Beurteilte wurde aus der Schweiz weggewiesen, sein gültiger Reisepass liegt vor, ein Flug nach Albanien kann ohne weitere Probleme gebucht werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Sachbearbeiter – aktenkundigerweise – dem Beurteilten in Aussicht gestellt hat, man habe für die Verhandlung einen Rechtsvertreter bestellt. Dies ist wohl unglücklich formuliert und für den Beurteilten missverständlich, ändert aber nichts daran, dass der Richter über die unentgeltliche Verbeiständung zu befinden hat und nicht der Sachbearbeiter des Migrationsamtes. Sollte der Beurteilte nachträglich einen Rechtsvertreter bestellen, so würde dies in Anbetracht der Umstände vom Richter als Revisionsgrund anerkannt. Der Antrag auf Verschiebung der heutigen Verhandlung ist in diesem Sinne abzuweisen. Weiter ist der Beurteilte darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf einen Dolmetscher in der Gerichtsverhandlung besteht, und anlässlich der heutigen Verhandlung auch ein Dolmetscher anwesend war und die Ausführungen des Beurteilten übersetzt hat. Augenscheinlich hat der Beurteilte den Dolmetscher auch sehr gut verstanden. 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 23. Juli 2014 rechtmässig.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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