Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2014 AUS.2014.1 (AG.2014.29)

January 8, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,249 words·~6 min·7

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.1

URTEIL

vom 8. Januar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A_____, geb. […], von der Türkei,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Januar 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A_____, geboren […], von der Türkei, ist nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2013 am 3. Januar um 23.40 Uhr von der Kantonspolizei am Aeschenplatz kontrolliert und am 4. Januar 2014 um 00.01 Uhr wegen Diebstahlverdachts festgenommen worden. Dabei legitimierte er sich mit einer Aufenthaltsbewilligung lautend auf B_____. Bei der Befragung durch die Polizei teilte er anschliessend seinen richtigen Namen mit. Am 6. Januar 2014 verfügte das Migrationsamt Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 4. April 2014. Diese Verfügung ist durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut überprüft worden. Dabei wurde der Beurteilte befragt.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten worden, da der Beurteilte zunächst strafprozessrechtlich festgehalten worden war (Diebstahlverdacht) und erst am 5. Januar um 12.00 Uhr dem Migrationsamt übergeben wurde.

2.

2.1.     Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Die mit diesen Bestimmungen umschriebene Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückzukehren bereit ist (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Die Gefahr des Untertauchens ist auch regelmässig zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr besteht, beruht auf einer Prognose darüber, ob der Ausländer Gewähr dafür bietet, dass er sich zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird (HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 417 ff. N 10.94).

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der Einzelrichterin grundsätzlich um maximal zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 mit Hinweisen).

3.

Der Wegweisungsentscheid des Migrationsamts vom 6. Januar 2014 wurde dem Beurteilten in verständlicher Übersetzung eröffnet. Das Migrationsamt stützt sich sodann auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr. Der Beurteilte ist angeblich am 24. Dezember 2013 ohne Papiere illegal in die Schweiz eingereist; er hat sich offenbar eines Schleppers bedient, der ihn für EUR 500.– von Italien über die Schweizer Grenze gefahren hat. Der Schlepper hatte ihn bereits nach Italien gebracht, wobei der Beurteilte diesem für sein Visum EUR 6'000.– bezahlt hatte. Der Beurteilte habe Italien verlassen, weil er dort in einer Pizzeria mit ca. EUR 25.– pro Tag zuwenig verdient habe. Sein Pass befinde sich immer noch beim Schlepper, seine Effekten seien noch in Italien. Nach seiner Ankunft habe er trotz Kälte, die er gewohnt sei, auf der Strasse geschlafen. Daneben habe er an drei Tagen Flugblätter verteilt und dafür CHF 210.– erhalten. Zwei Kollegen hätten ihm den Job vermittelt. Anlässlich seiner Festnahme gab er zum mitgeführten Portemonnaie mit CHF 265.– Inhalt an, er habe dieses vor dem Lokal C_____ in Birsfelden gefunden. Abklärungen der Polizei ergaben, dass dieses jedoch B_____ (dessen Aufenthaltsbewilligung der Beurteilte verwendete) vor etwa 5 Monaten aus seinem Fahrzeug gestohlen worden sei (Anzeige im Archiv der Polizei vorhanden; Bargeld CHF 1'150.–). Aus den Akten ergibt sich, dass dieser mit dem Beurteilten verwandt sein könnte; die Aussagen bleiben unklar (vgl. Einvernahme Staatsanwaltschaft S. 14 f.). Im Portemonnaie befanden sich auch Auslieferungsquittungen des Lokals C_____ vom 3. Januar 2014. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Migrationsamt führte der Beurteilte aus, er möchte schnell in die Türkei zurückkehren und seine Papiere organisieren. Nach einem Anruf bei seiner Mutter konnte sein Nüfus (ID) per Fax zugestellt werden; die Faxmeldung war jedoch nicht vollständig. Ein Reisepass ist nicht vorhanden, weshalb das Migrations-amt das Konsulat in Zürich um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ersucht hat. Am 15. Januar 2014 wird der Beurteilte dem Türkischen Konsulat zwecks Ausstellung des Dokuments vorgeführt werden. Die Flugbuchung wurde für den 16. Januar 2014 bestätigt.

Nach dem Gesagten ist der Beurteilte nicht nur illegal mit einem Schlepper in die Schweiz eingereist und hat sich hier aufgehalten, er war auch ohne Bewilligung erwerbstätig und hat bei der Festnahme seine Identität zu verschleiern versucht, indem er sich mit einer fremden Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen hat. Erst aufgrund der Tatsache, dass jegliche Deutschkenntnisse fehlten, wurde er weiteren Kontrollen unterzogen, wobei er schliesslich seinen wahren Namen angab. Zudem wurde der Beurteilte wegen der Straftatbestände der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung an die Staatsanwaltschaft verzeigt. Abklärungen bezüglich des Diebstahlsverdachts laufen. Damit liegen ausreichend Indizien dafür vor, dass der Beurteilte sich in Freiheit nicht an die Anordnungen der Behörden halten und untertauchen würde, um weiterhin in der Schweiz oder in Europa bleiben zu können. Wenn er nun ausführt, er sei bereit, möglichst schnell freiwillig in die Türkei zurückzukehren, erscheint dies nach seinen ausgedehnten und teuer bezahlten Bemühungen, in Italien bzw. der Schweiz zu bleiben, nicht glaubhaft, sondern als eine unter dem Eindruck der Haft getätigte Aussage. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben. Auf die Frage hin, wo er leben würde, sagte er, vielleicht bei seiner Tante in der Schweiz, und sonst lieber im Gefängnis. Seinen Lebensunterhalt würde er eventuell mit Hilfe seiner Tante bezahlen. Damit wären auch keine gesicherten Aufenthaltsumstände ersichtlich. Die Ausschaffung ist rechtlich und tatsächlich möglich und erscheint angesichts der bereits unternommenen Bemühungen des Migrationsamts und des Konsulats auch absehbar.

Gesundheitlich geht es dem Beurteilten gut, womit ist die Hafterstehungsfähigkeit gegeben ist. Insgesamt erscheint die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft als grundsätzlich notwendig und geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Sie ist daher auch verhältnismässig. Allerdings erscheint diese angesichts der erfolgten Flugbuchung nicht für 3, sondern lediglich 1 Monat notwendig.

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A_____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 1 Monat, d.h. bis zum 4. Februar 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2014 AUS.2014.1 (AG.2014.29) — Swissrulings