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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.08.2016 AK.2015.33 (AG.2016.756)

August 11, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,108 words·~6 min·5

Summary

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Full text

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

AK.2015.33

ENTSCHEID

vom 11. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Annka Dietrich, Dr. David Jenny, lic. iur. Andreas Schmidlin       

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, Advokat,

[...]   

vertreten durch Prof. Dr. [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Anzeige von B____ vom 16. November 2015

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 16. November 2015 reichte Dr. [...] für B____ (Anzeigesteller) aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Advokat A____ ein. Diesem wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seinem Klienten B____ ein übersetztes Honorar in Rechnung gestellt, diesen nicht über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufgeklärt und auch nicht periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars Auskunft erteilt, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Er habe ferner keine detaillierte Abrechnung über seine Leistungen erstellt. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 ersuchte A____ den Anzeigesteller um eine Entbindungserklärung. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 wird vom Anzeigesteller unter Vorlage einer Entbindungserklärung für A____ ferner moniert, dass man A____ erneut um Zustellung der Unterlagen in Sachen Mandat „[...]“ gebeten, von diesem aber keine Rückmeldung erhalten habe. Mit Schreiben vom 12. und 13. April 2016 hat sich A____, inzwischen vertreten durch Prof. Dr. [...], Rechtsanwalt, hierzu vernehmen lassen und im Wesentlichen beantragt, auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens sei mangels einer Verletzung von Berufspflichten zu verzichten. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen und A____ eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Eingaben vom 11. April und 3. Juni 2016 hat der Anzeigesteller erneut moniert, die Unterlagen in Sachen Mandat „[...]“ noch nicht erhalten zu haben. Hierzu hat A____ mit Schreiben vom 6. Juni 2016 seinerseits erneut Stellung bezogen. Mit Schreiben vom 2. August 2016 teilt der Anzeigesteller wieder mit, dass er die Unterlagen im Mandat „[...]“ immer noch nicht erhalten habe und A____ anzuweisen sei, die verlangten Akten umgehend herauszugeben. Die Einzelheiten der Eingaben ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.

1.2      Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

2.

Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Advokat A____ wurde vom Anzeigesteller und zwei weiteren Klienten damit beauftragt, eine Umlegung von drei Parzellen in die Bauzone zu erwirken. Dass Dr. A____ das Mandat erfolgreich abgeschlossen hat, ist unbestritten. Mit Honorarvereinbarung vom 25. Juni 2013 wurde festgelegt, dass das Honorar 2½ % des Wertes der Parzellen nach der Landumlegung (inklusive Auslagen, exklusive MWST) betrage und von den Klienten anteilsmässig nach Grösse ihrer Parzellen geschuldet werde. Für den Fall, dass das Land nicht in die Bauzone umgelegt würde, wurde eine Abrechnung auf Stundenbasis à CHF 350.– vereinbart. Mit Honorar- und Kostennote vom 6. Januar 2014 stellte A____ seinem Klienten den Betrag von CHF 346‘725.– (zuzüglich 8 % MWST) basierend auf einem Quadratmeterpreis von CHF 2‘000.– auf 6‘934.5m2 in Rechnung. Die Rechnung wurde am 24. Februar 2014 beglichen.

3.

3.1      Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung auftragsrechtlicher Pflichten primär den Zivilgerichten obliegt und nur grobes Fehlverhalten aufsichtsrechtlich zu ahnden ist. Insbesondere sind nur krass übersetzte Honorarforderungen disziplinarrechtlich relevant (vgl. AKE AK.2010.4 vom 27. Juli 2010 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Dass Honorarvereinbarungen zulässig oder sogar geboten sind, darf ebenfalls als gesichert bezeichnet werden.

3.2      Die vorliegend streitige Honorarvereinbarung führt zu keinem offensichtlich unangemessenen Honorar. A____ ist unbestrittenermassen für seine Klienten äusserst erfolgreich tätig gewesen und hat mit der Umlegung in die Bauzone einen ganz erheblichen Mehrwert für deren Parzellen erreicht. Wie er ferner mit verschiedenen Offerten belegt (Beilagen 7-10 zur Vernehmlassung vom 12. April 2016), ist der angenommene Landwert von CHF 2‘000.– pro Quadratmeter realistisch. Da die Umzonung erfolgreich war, war auch nicht nach Stunden abzurechnen. Dass A____ vor der Rechnungstellung aufgefordert worden wäre, Rechenschaft über die aufgelaufenen Kosten zu erstatten, ist nicht belegt. Eine detaillierte Aufstellung über den Stundenaufwand war mit der Umzonung nicht mehr erforderlich. Auch überlässt es die Honorarvereinbarung nicht dem reinen Ermessen des beauftragten Advokaten, ob nach Stundenaufwand oder nach Interessenwert abzurechnen ist (was unzulässig wäre), sondern es ist zum Vornherein klar festgelegt worden, wann nach welcher Methode abgerechnet wird. Auch wenn der neue Zonenplan zum Zeitpunkt der Rechnungstellung noch nicht rechtskräftig war, war für die Beteiligten offenbar klar, dass der Rest nur noch „Formsache“ sei. Dafür spricht nicht nur das Begleitschreiben A____ zur Rechnung vom 6. Januar 2014 (Anzeigebeilage 5), sondern auch die E-Mail der Tochter des Anzeigestellers vom 26. Januar 2014 an A____ (Beleg 13 zur Vernehmlassung), in welcher diese festhält, dass ihren Vater die „[…] Einigung für die [...]“ sehr aufstelle, und der Umstand, dass der Anzeigesteller sich dazu in seiner abschliessenden Eingabe vom 2. August 2016 gar nicht mehr äussert.

3.3      Was die angeblich verweigerte Herausgabe von Unterlagen betrifft, ist festzustellen, dass vorab nicht spezifiziert wird, welche Unterlagen angeblich nicht herausgegeben worden sein sollen. Dass A____ noch im Besitz von ihm anvertrauten Originalunterlagen sein soll, wird nicht einmal substantiiert behauptet. Im Gegenteil wird durch die von beiden Parteien im Verlaufe des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen belegt, dass der Anzeigesteller jeweils mit Kopien über die laufenden Bemühungen seines Anwalts dokumentiert wurde. Der Anzeigesteller rügt nicht, A____ verweigere seinem neuen Anwalt Kopien von nicht mehr auffindbaren Unterlagen zwecks Fortführung des Mandates, sondern er rügt eine Verletzung der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht an den Anzeigesteller selbst. Dieser Vorwurf ist offensichtlich nicht gerechtfertigt.

4.

Nach den obigen Erwägungen ist auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten. Da die vorliegende Anzeige zwar unbegründet, jedoch nicht als geradezu mutwillig erscheint, ist für dieses Verfahren auf die Erhebung ordentlicher Kosten zu verzichten. Schliesslich ist der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen, da es hierfür schon an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt.

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

://:        Gegen den Advokaten A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

            Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung kann gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwal­tungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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